Das Testament wird vom Erblasser ohne Beteiligung möglicher Erben oder Vermächtnisnehmer errichtet. Dies kann heikel sein, da die letztwillige Verfügung erst nach dem Tod des Verfassers Wirkung entfaltet. Der Gesetzgeber hat daher zum Schutz aller Beteiligten Formvorschriften erlassen.
In einer Sorgerechtsverfügung kann man festhalten, welchen Vormund man im Todesfall für seine Kinder wünscht. Eine solche Verfügung ist für die KESB nicht bindend. Hatte das Kind regelmässig Kontakt mit dem vorgeschlagenen Vormund, so ist dies äusserst vorteilhaft.
Beim Tod eines Familienmitglieds haben Angehörige nicht nur mit der Trauer zu kämpfen, sondern auch mit dem Aufwand der Erbteilung. Im schlimmsten Fall geraten Erben sogar aneinander. Drohende Auseinandersetzungen können mittels Willensvollstrecker vermieden werden.
Kommt einer Person die Fähigkeit abhanden, für sich selbst rechtsgültig zu handeln, kann dies unter Umständen ein Fall für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden KESB sein.