Gibt es in einem Erbgang mehrere Erbinnen und Erben, so erhalten diese mit dem Tod des Erblassers den Nachlass zu Gesamteigentum. Sie bilden bis zur Teilung eine Erbengemeinschaft. Was das für Sie bedeutet, wird in diesem Artikel erläutert.
Bei einer amtlichen Liquidation können Erben von einem allfälligen Überschuss profitieren. Zudem werden Erbschaftsgläubiger gerecht vergütet. Das kantonale Recht bestimmt die zuständige Behörde.
Viele Personen hinterlassen bei ihrem Ableben nicht nur ein Vermögen, sondern auch Schulden. Damit Sie als Erbe oder Erbin trotzdem an das Ihnen rechtmässig zustehende Geld gelangen, gibt es unterschiedliche Massnahmen, die Sie ergreifen können.
Vertragsfreiheit und Parteiwille Der Erbverzicht als Einverständnis zwischen Erblasser und Erben, dass letztere auf ihren Anspruch am Erbe gänzlich oder teilweise verzichten, ist seiner Natur nach eine vertragliche Abrede. Diese kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen der beteiligten Parteien zustande und untersteht – neben den besonderen Vorschriften des Erbrechts – den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts über die […]
Eltern zugunsten gemeinsamer Kinder Die Ehegatten stehen zueinander in einem besonderen Verhältnis: Sie sind zwar nicht durch Abstammung miteinander verwandt, bilden aber dennoch gemeinsam eine Familie. Dieses Sonderverhältnis gründet im Eherecht, zu dem auch das Güterrecht der Ehegatten gehört. Beim Tod eines Ehegatten wird in der sogenannten güterrechtlichen Auseinandersetzung der Güterstand aufgelöst. Zumeist ist die […]
Der unentgeltliche Erbverzicht Ein Erbverzicht bedeutet, dass jemand, der am Nachlass eines Erblassers gesetzlich berechtigt wäre, zu dessen Lebzeiten – ganz oder teilweise – auf seinen Erbanspruch verzichtet. Wichtig ist der Erbverzicht vor allem dort, wo es um Pflichtteile geht. Diese sind besonders geschützt sind. Der Erblasser kann einen Erben jederzeit und einseitig im Testament […]
Grundsätzlich muss jeder Erbende einem Beschluss der Erbengemeinschaft zustimmen. Die Erben können jedoch die Einsetzung eines Erbenvertreters beantragen. Dieser vertritt die Erbengemeinschaft und kann so auch bei Uneinigkeiten der Erbengemeinschaft Entscheidungen treffen.
Am Erbgang sind je nach Wille des Erblassers unterschiedlichste Parteien beteiligt. Es ist daher sinnvoll, schon frühzeitig mit ihnen über die Nachlassplanung zu sprechen und sinnvolle Lösungen zu finden. Dafür stehen Ihnen Fachpersonen beratend zur Seite.
Am Erben eines Erblassers sind meist unterschiedliche Akteure berechtigt. Diese kann man durch Gesetz oder letztwillige Verfügung ermitteln. Wer nachlassberechtigt ist, hat dies mittels Erbschein zu beweisen. Wie man diesen erlangt, ist kantonal unterschiedlich geregelt.