Gibt es in einem Erbgang mehrere Erbinnen und Erben, so erhalten diese mit dem Tod des Erblassers den Nachlass zu Gesamteigentum. Sie bilden bis zur Teilung eine Erbengemeinschaft. Was das für Sie bedeutet, wird in diesem Artikel erläutert.
Bei einer amtlichen Liquidation können Erben von einem allfälligen Überschuss profitieren. Zudem werden Erbschaftsgläubiger gerecht vergütet. Das kantonale Recht bestimmt die zuständige Behörde.
Ein Todesfall ist eine grosse Belastung für Angehörige und nahestehende Personen. Gleich in den ersten Tagen danach fallen verschiedene Erledigungen an. In diesem Text zeigen wir Ihnen, was nach einem Todesfall wann zu tun ist.
Ein Erbgang ist ein komplexer Prozess. Er besteht, je nach Situation beim Ableben des Erblassers, aus verschiedenen Teilverfahren und Vorgängen.
Die Todesurkunde bestätigt den Tod einer Person mit allen wichtigen Angaben. Sie ist Voraussetzung für wichtige rechtliche Schritte, die nach einem Sterbefall vorzunehmen sind. Mit ihr können die Erben bspw. den Erbschein beantragen und die Bestattung organisieren.
Viele Personen hinterlassen bei ihrem Ableben nicht nur ein Vermögen, sondern auch Schulden. Damit Sie als Erbe oder Erbin trotzdem an das Ihnen rechtmässig zustehende Geld gelangen, gibt es unterschiedliche Massnahmen, die Sie ergreifen können.
Viele Trauernde wollen eine verstorbene Person entsprechend würdigen. Gemäss langer Schweizer Tradition geschieht dies oft in öffentlichen Todesanzeigen – nicht zuletzt in Zeitungen. Auch DeinAdieu bietet eine angemessene Möglichkeit.
Vertragsfreiheit und Parteiwille Der Erbverzicht als Einverständnis zwischen Erblasser und Erben, dass letztere auf ihren Anspruch am Erbe gänzlich oder teilweise verzichten, ist seiner Natur nach eine vertragliche Abrede. Diese kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen der beteiligten Parteien zustande und untersteht – neben den besonderen Vorschriften des Erbrechts – den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts über die […]
Eltern zugunsten gemeinsamer Kinder Die Ehegatten stehen zueinander in einem besonderen Verhältnis: Sie sind zwar nicht durch Abstammung miteinander verwandt, bilden aber dennoch gemeinsam eine Familie. Dieses Sonderverhältnis gründet im Eherecht, zu dem auch das Güterrecht der Ehegatten gehört. Beim Tod eines Ehegatten wird in der sogenannten güterrechtlichen Auseinandersetzung der Güterstand aufgelöst. Zumeist ist die […]