Es kommt vor, dass Verwandte und nahestehende Personen einander Geld leihen, um grössere Investitionen kostengünstig zu finanzieren. In gewissen Fällen möchten Sie das Darlehen allerdings weder zurückgezahlt bekommen noch frei verschenken. Dann bietet sich die Möglichkeit an, ein Darlehen nachträglich in einen Erbvorbezug umzuwandeln. Wir erklären Ihnen, wie das funktioniert.
Gewisse Zuwendungen, die ein Erblasser oder eine Erblasserin den Erbberechtigten zu Lebzeiten ausrichtet, unterstehen einer Ausgleichungspflicht. Sie müssen bezogene Leistungen im Erbgang zurückgeben oder auf ihren Erbanteil anrechnen lassen. Was Sie unternehmen können, um Ausgleichungspflichten abzumildern oder zu vermeiden, zeigen wir Ihnen im folgenden Beitrag auf.
Das Institut der Ausgleichung dient dazu, die Gleichbehandlung der gesetzlichen Erben untereinander zu fördern. Alle lebzeitigen Zuwendungen, die auf ihren Erbteil anrechenbar sind, müssen Erbinnen und Erben daher gegenüber ihren Miterben zur Ausgleichung bringen. Wie dies funktioniert und welche Gestaltungsmöglichkeiten Erblasser und Erbberechtigte haben, möchten wir Ihnen nachfolgend aufzeigen.
Der Erbvorbezug ist im Grunde eine besondere Form der Schenkung. Seine Besonderheit liegt darin, dass die Leistungen, die der Empfänger vorab, also zu Lebzeiten des Erblassers, erhält, auf seinen späteren Anteil an der Erbschaft anzurechnen sind.
Verstirbt jemand, ohne eine Verfügung von Todes wegen, d.h. ein Testament oder einen Erbvertrag, zu hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbfolge des ZGB. Die Erbberechtigung bestimmt sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis der in Frage kommenden Personen zum Erblasser bzw. zur Erblasserin. Stellung von Geschwistern in der gesetzlichen Erbfolge Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen. Hat […]
Erben erhalten sowohl Vermögenswerte als auch Schulden des Erblassers. Damit diese einen möglichst effizienten Weg zu den Begünstigen finden, stehen einige Hilfsmittel zur Verfügung. Besonders in Steuersachen empfehlen wir, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Erbschaftssteuern und Schenkungssteuern verhalten sich bei Ehegatten/eingetragenen Partnern unterschiedlicher als bei Nichtverwandten. Fliessen Erbschaftsteile aus der Familie aus, ist das Wissen über mögliche Abgaben womöglich sehr relevant.
Schenken ist nicht gleich schenken: Unterschiedliche Formen werden situationsbedingt angewandt und bringen verschiedene Wirkungen mit sich. Einige Beispiele verdeutlichen die Wichtigkeit der richtigen Wahl.
Kinder profitieren in jungen Jahren mehr von Schenkungen ihrer Eltern, solange sie selbst noch keine ausreichenden Mittel haben. Gesetzliche Erben sind aber bei der Erbteilung ausgleichungspflichtig. Auch die gemischte Schenkung ist zu beachten.