In der Schweiz sind die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) dafür zuständig, Massnahmen zum Schutz von Personen anzuordnen, die aufgrund fehlender Urteilsfähigkeit nicht imstande sind, ein eigenständiges Leben zu führen. Das zentrale Leitbild, das sich aus den Grundrechten ergibt, ist dennoch in jedem Fall das eines selbstbestimmten und menschenwürdigen Lebens. Demnach ist dem Willen, den eine […]
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch geht von einem konservativen Modell der Kernfamilie aus. Danach sind die Eltern der ehelichen Kinder verheiratet. Erbkonstellationen, wie sie heute immer häufiger vorkommen, regelt es nur eingeschränkt bzw. indirekt.
Beim Wechsel des Wohnsitzkantons müssen Sie sich beim alten Kanton ab- und beim neuen anmelden. Weiter ändert sich die erbrechtliche Zuständigkeit im Todesfall, und die Steuern sind ebenfalls betroffen. Allenfalls müssen Sie Ihr Testament neu hinterlegen.
Durch Unfall, Krankheit oder zunehmendes Alter besteht die Möglichkeit einer Urteilsunfähigkeit. Der Vorsorgeauftrag kann im Vorfeld eine Vertrauensperson bezeichnen, die sich dann um die notwendigen Angelegenheiten kümmern kann. Es sind Formvorschriften zu beachten.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde („KESB“) sorgt für den Schutz von Personen. Diese können sich selbst meist nicht um ihre Bedürfnisse kümmern. Das Ziel ist die leichteste Einschränkung der persönlichen Freiheit, die zum Schutz des Individuums zwingend notwendig ist.
Die KESB greift in Gefährdungssituationen ein. Da oftmals tief in familiäre Situationen eingegriffen wird, kann gegen ihre Entscheide vorgegangen werden. Die KESB sollte im Grundsatz also immer verhältnismässig handeln.
Das veraltete Kindes- und Erwachsenenschutzrecht von 1907 wurde 2013 einer Neuerung unterzogen. Dieses hat für weitaus mehr Selbstbestimmung gesorgt. So sollen Kinder und Jugendliche neuerdings stärker in den Entscheidungsprozess einbezogen werden.
Wollen Sie eine Vertrauensperson mit einer Aufgabe beauftragen, so können Sie dies mit einer Vollmacht tun. Je nach dem, wen Sie mit welchen Tätigkeiten bevollmächtigen wollen, kommen unterschiedliche Vollmachten in Frage.
In einer Sorgerechtsverfügung kann man festhalten, welchen Vormund man im Todesfall für seine Kinder wünscht. Eine solche Verfügung ist für die KESB nicht bindend. Hatte das Kind regelmässig Kontakt mit dem vorgeschlagenen Vormund, so ist dies äusserst vorteilhaft.