Die Anfechtung des Testaments

Grundsätzlich kann ein Erblasser frei über sein Vermögen verfügen. Wenn jedoch ein Mangel am Testament haftet, kann ein Erbe das Testament anfechten. Dies ist bspw. bei der fehlenden Urteilsfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserstellung der Fall.

Wozu das Testament anfechten? 

Grundsätzlich kann der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung frei entscheiden, was er mit seinem Nachlass machen möchte. Dabei muss er einzig die Pflichtteile seiner Erben einhalten. Allerdings kann es beim Erstellen eines Testaments bestimmte Mängel geben, welche diese letztwillige Verfügung ungültig machen können. Damit diese Ungültigkeit auch eintritt, muss ein Erbe diesen Mangel mit der Ungültigkeitsklage am Gericht geltend machen.

Aus welchen Gründen kann man Ungültigkeitsklage erheben?

Ist einer der unten aufgeführten Gründe gegeben, so können Sie eine Ungültigkeitsklage vor Gericht erheben. 

  • Willensmängel wie Drohung, Täuschung, Irrtum: Beispielsweise wird der Erblasser über einen Umstand getäuscht oder wurde sogar von jemandem bedroht, eine bestimmte Anordnung im Testament zu verfassen.
  • Fehlende Verfügungsfähigkeit: Der Erblasser war nicht urteilsfähig. Beispielsweise kann bewiesen werden, dass zum Zeitpunkt der Testamentserstellung der Erblasser in dementem Zustand war.
  • Rechts- oder Sittenwidrigkeit: Zuwendungen an Vertrauenspersonen wie Ärzte oder Anwälte können problematisch sein. Auch ungültige Enterbungen können Grund für eine Ungültigkeitsklage sein.
  • Formmangel: Wenn das eigenhändige Testament beispielsweise mit dem PC verfasst oder der Erbvertrag nicht öffentlich beurkundet wurde.

Wenn das Gericht Ihnen mit Ihrer Klage Recht gibt, so erklärt es das Testament ganz oder teilweise für ungültig. Je nach dem tritt im Falle der gänzlichen Ungültigkeit die normale, gesetzliche Erbfolge ein. Erheben Sie keine Klage, so bleibt das Testament vollumfänglich gültig.

Wer darf die Ungültigkeitsklage erheben?

Jeder einzelne Erbe, der durch die mangelhafte Verfügung betroffen ist, darf die Ungültigkeitsklage vor Gericht erheben. Es ist somit nicht nötig, dass die Erbengemeinschaft sich in einer Streitgenossenschaft zusammentut, um klagen zu können.

Sie müssen die Ungültigkeitsklage innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes und spätestens 10 Jahre seit Eröffnung des Testaments geltend machen. Das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers ist für die Klage zuständig.

Wie muss ich bei der Klage vorgehen?

In gewissen Kantonen, wie bspw. im Kanton Zürich, müssen Sie ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt stellen, bevor Sie ans Gericht gehen können. Am besten versuchen Sie allerdings vor dem Gang zu den Behörden, das Gespräch mit den übrigen Erben zu suchen. Denn mit einer ausserbehördlichen Einigung können Sie viel Zeit und Geld sparen.

Wie kann ich eine Ungültigkeitsklage verhindern?

Der Erblasser kann gewisse Vorkehrungen treffen, um die Anfechtung über eine Ungültigkeitsklage zu verhindern. Durch eine „Strafklausel“ kann ein Erblasser einen oder auch alle gesetzlichen Erben auf den Pflichtteil setzen, für den Fall, dass diese das Testament mittels Ungültigkeitsklage anfechten. Die Strafklausel kann wie folgt abgefasst werden:

„Sollte eines meiner Kinder mein Testament als ungültig anfechten, setze ich ihn/sie auf den Pflichtteil.“

Wenn Sie als Erblasser Konflikte unter den Erben befürchten und verhindern möchten, dass Ihre Erben Ihr Testament nach Ihrem Tod anfechten, so können Sie eine solche Strafklausel einbauen. Diese Klausel schreckt die Erben vor diesem Vorgehen ab.

Was ist die Herabsetzungsklage?

Die Verletzung von Pflichtteilen rügen 

Die Ungültigkeitsklage ist nicht mit der sogenannten Herabsetzungsklage zu verwechseln. Bei der Herabsetzungsklage geht es darum, Pflichtteilsverletzungen zu rügen. Verletzt ein Testament die Pflichtteile der geschützten Erben, können die Betroffenen die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Mass verlangen. Als Pflichtteilsverletzung gilt übrigens auch eine Belastung des Pflichtteils mit Auflagen oder Bedingungen. Der Pflichtteil muss den geschützten Erben unbelastet zur Verfügung stehen. Wenn die betroffene Partei ihren Anspruch nicht geltend macht, bleibt die Verfügung unverändert wirksam.

Der Herabsetzungsklage können auch gewisse Zuwendungen zu Lebzeiten unterliegen. So können Schenkungen der letzten fünf Jahre vor dem Tod des Erblassers (ausgenommen Gelegenheitsgeschenke) über die Herabsetzung angefochten werden.

Bis wann kann ich die Verletzung meines Pflichtteils rügen?

Auch hier gilt die Frist von einem Jahr seit Kenntnis der Pflichtteilsverletzung sowie die absolute Frist von 10 Jahren seit Testamentseröffnung. Die Klage ist allerdings ausgeschlossen, wenn Sie als Erbe oder Erbin in einem Erbvertrag gültig auf den Pflichtteilsschutz verzichtet haben.

Darüber könnten Sie sich Gedanken machen

  • In unserem Downloadcenter finden Sie Entwürfe zu Testamenten und Erbverträgen, die Sie als Vorlage für Ihre eigene letztwillige Verfügung benutzen können.
  • Befürchten Sie, dass Ihre Erben Ihr Testament anfechten könnten? Überlegen Sie sich, ob Sie dagegen eine Strafklausel einbauen wollen. Hier finden Sie einen vertrauensvollen Anwalt oder Anwältin, mit der Sie Ihr Anliegen besprechen können.
  • Gehen Sie sicher, dass die Pflichtteile Ihrer Erben nicht verletzt werden. Ansonsten könnte eine Herabsetzungsklage drohen.
  • Falls Sie Erbe oder Erbin sind und Sie das Gefühl haben, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserstellung nicht verfügungsfähig war oder ein anderer Mangel am Testament haftet, so kann eine Ungültigkeitsklage Sinn ergeben.

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