War ein Erblasser oder eine Erblasserin aufgrund einer Demenzerkrankung nicht verfügungsfähig, so sind davon betroffene Verfügungen von Todes wegen anfechtbar. Hat eine Ungültigkeitsklage Erfolg, so treten frühere Verfügungen oder die gesetzliche Erbfolge an ihre Stelle.
Oftmals kommt es zu Erbstreitigkeiten. Mit einer wohlüberlegten Nachlassplanung können Sie diese vorbeugen. Dazu sind mögliche Konfliktherde frühzeitig zu adressieren. Auch wenn bereits Differenzen bestehen, ist es im Sinne aller Beteiligten, diese rasch und konstruktiv zu bereinigen.
Grundsätzlich kann ein Erblasser frei über sein Vermögen verfügen. Wenn jedoch ein Mangel am Testament haftet, kann ein Erbe das Testament anfechten. Dies ist bspw. bei der fehlenden Urteilsfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserstellung der Fall.
Nach Eintritt eines Trauerfalls stellen sich oft unangenehme Fragen im Zusammenhang mit dem Erbe des Verstorbenen. Neben letztwilligen Verfügungen hilft die gesetzliche Erbfolge bei der Klärung weiter.
Weist ein Testament Mängel auf, kann es angefochten werden. Dabei gibts zwei Klagearten.