Partner absichern bei eingetragener Partnerschaft

Eine eingetragene Partnerschaft bringt eheähnliche Erbansprüche mit sich. Im Ablebensfall kann der überlebende Partner testamentarisch oder vertraglich maximal begünstigt werden. Dies kann auch steuerliche Vorteile mit sich bringen.

An der Volksabstimmung vom 26. September 2021 wurde die «Ehe für alle» angenommen. Infolgedessen werden diverse Bestimmungen des Eherechts ab 1. Juli 2022 geschlechtsneutral formuliert. Hauptfolge dieser Revision ist, dass neu auch gleichgeschlechtliche Paare, denen seit 2007 lediglich der Zivilstand der eingetragenen Partnerschaft offen stand, sich verloben und eine Ehe eingehen können. Eine gleichgeschlechtliche Ehe wird nun derjenigen zwischen Mann und Frau in jeder Hinsicht gleichgestellt. Gleichgeschlechtliche Ehepaare können neu etwa gemeinsam Kinder adoptieren oder die Güterstände des Eherechts wählen.
Nach der Öffnung der Ehe für alle Paare können keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr geschlossen werden. Paare, die bereits in einer eingetragenen Partnerschaft leben, können diese weiterführen oder durch eine gemeinsame Erklärung beim Zivilstandsamt in eine Ehe umwandeln. Ab dem Zeitpunkt der Umwandlung gelangen die eherechtlichen Regelungen zur Anwendung; wird keine Umwandlung beantragt, gelten weiterhin die Vorschriften über die eingetragene Partnerschaft.

Gesetzliches Erbrecht bei eingetragener Partnerschaft

Mit der Eintragung der Partnerschaft steht dem überlebenden Partner, analog zum Ehegatten, ein gesetzliches Erbrecht zu. Es braucht also grundsätzlich kein Testament mehr, damit der überlebende Partner aus dem Nachlass des Erblassers begünstigt werden kann. 

Die gesetzliche Erbfolge gemäss ZGB gestaltet sich wie folgt: Hat der überlebende eingetragene Partner mit den Eltern des Erblassers zu teilen, erhält er ¾ des Nachlasses. Sollten aus einer früheren Beziehung Kinder vorhanden sein, mit denen er zu teilen hat, ist sein Anspruch ½ des Nachlasses. Gibt es keine weiteren gesetzlichen Erben oder nur solche aus der dritten Parentel, fällt ihm der gesamte Nachlass zu.

Allerdings kann es natürlich wünschenswert sein, den überlebenden eingetragenen Partner über sein gesetzliches Erbrecht hinaus zu begünstigen. Es könnte/sollte ihm dann die volle verfügbare Quote zukommen. So kann man auch verhindern, dass der hinterbliebene Partner in Bedrängnis gerät, weil er andere gesetzliche Erben auszahlen muss. Es mag sich daher lohnen, den Partner mit einem Testament oder Erbvertrag rechtzeitig abzusichern und sich allenfalls dazu beraten zu lassen.

Auch bei den Erbschaftssteuern ist die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt. Die hinterbliebene Person zahlt als privilegierter Erbe, je nach Kanton, keine oder nur eine geringe Erbschaftssteuer. Gleiches gilt in Bezug auf Schenkungen beziehungsweise für die Schenkungssteuer.

Rentenanspruch

Der eingetragene Partner ist dem Ehegatten auch bei der AHV rechtlich gleichgestellt. Ein Rentenanspruch besteht jedoch im Regelfall trotzdem nicht. Von der AHV erhält der überlebende Partner eine Hinterbliebenenrente, wenn er minderjährige Kinder betreut. Dies dürfte auf die meisten gleichgeschlechtlichen Paare eher nicht zutreffen. Bei Unfallversicherungen bestehen ähnlich hohe Anforderungen.

Bei einer Krankheit als Todesursache bekommt der überlebende Partner dann eine Hinterbliebenenrente der Pensionskasse zugesprochen. Dies sofern er mindestens 45 Jahre alt ist und die Partnerschaft seit mindestens 5 Jahren eingetragen war.  

Güterrechtlicher Anspruch

Anders als im Eherecht gilt bei eingetragenen Partnern grundsätzlich die Gütertrennung. Die Vermögen der eingetragenen Partner bleiben gemäss gesetzlicher Vermutung voneinander getrennt. 

Um den anderen abzusichern, können gleichgeschlechtliche Paare jedoch gemäss Partnerschaftsgesetz vereinbaren, dass sie den Bestimmungen der Errungenschaftsbeteiligung unterstellt werden möchten. Dies muss in einem öffentlich beurkundeten Vertrag erklärt werden. 

Somit kann der überlebende eingetragene Partner doppelt am Vermögen des anderen partizipieren – einmal über die Errungenschaftsbeteiligung und in einem zweiten Schritt als Erbe an der Verteilung des Nachlasses.

Vor allem im Bereich des Güterrechts besteht Handlungsbedarf, wenn der überlebende Partner begünstigt werden soll. Auch im Bereich des Erbrechts kann – bspw. über die verfügbare Quote – eine über das gesetzliche Erbrecht hinausgehende Begünstigung vorgesehen werden.

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