Welche Sonderformen der Schenkung gibt es?

Schenken ist nicht gleich schenken: Unterschiedliche Formen werden situationsbedingt angewandt und bringen verschiedene Wirkungen mit sich. Einige Beispiele verdeutlichen die Wichtigkeit der richtigen Wahl.

Worum geht es? Worum nicht?

Die Schenkung ist ein unvollständig zweiseitiger Vertrag, der im Obligationenrecht geregelt ist. Gemäss der dortigen Definition ist eine Schenkung «jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert».

Sie kann bei beweglichen Sachen durch einvernehmlich unentgeltliche Übergabe vom Schenker an den Beschenkten erfolgen («Handschenkung»; das Schenkungsversprechen bedarf hingegen der Schriftform). Bei Grundstücken ist für eine gültige Schenkung, so wie beim (Ver-)Kauf, die Form der öffentlichen Beurkundung des Schenkungsversprechens sowie die Eintragung ins Grundbuch erforderlich.

Wesentliches Abgrenzungsmerkmal zur Erbschaft (und auch zum Vermächtnis) ist also, dass die Schenkung zu Lebzeiten des Schenkers wie auch des Beschenkten erfolgt. Erbrecht und Ehegüterrecht, insbesondere die Pflichtteile der nächsten gesetzlichen Erben, bilden sodann die Schranken der Befugnis handlungsfähiger Personen, anderen eine Schenkung auszurichten.

Von den meisten Bestimmungen über die Schenkung (und auch die Ausgleichungspflicht der Erben) ausgenommen sind die sogenannten «üblichen Gelegenheitsgeschenke». Dabei handelt es sich um Zuwendungen anlässlich einmaliger oder wiederkehrender Ereignisse, bspw. zu Weihnachten, Geburtstag, Hochzeitstag o.ä. Sie dürfen einen gewissen Wert nicht übersteigen. Diese Schwellenwerte können zwischen den Kantonen als Träger der Steuerhoheit für Schenkungen und Erbschaften variieren. Häufig gelten CHF 5‘000 als Grenze. Ehegatten, Nachkommen und u.U. weitere nahestehende Angehörige sind aber aufgrund ihrer Beziehung zum Schenker meist ohnehin von Schenkungssteuern befreit.

Eine Rolle spielen Schenkungssteuern bzw. deren Optimierung also primär dort, wo grössere Vermögenssummen an Dritte ausgerichtet werden sollen.

Schenkung auf Umwegen

Eine typische Familiensituation: Stellen Sie sich vor, Ihre Tochter habe kürzlich geheiratet, erwarte bald ein Kind und möchte mit ihrem Ehemann ein Eigenheim erwerben. Als Grosseltern in spe möchten Sie die Jungfamilie nach Kräften unterstützen und Ihrer Tochter helfen, bei den Zinsen für einen entsprechenden Bankkredit zu sparen. Sie überlegen also, wie Sie ihr am besten finanziell unter die Arme greifen können.

Ihre Tochter ist als direkte Nachfahrin und Pflichtteilserbin in nahezu allen Kantonen, so auch in Zürich, von der Schenkungssteuer befreit. Ihr Gatte, mit dem Sie lediglich verschwägert sind, müsste auf eine solche Zuwendung eine hohe Steuer abführen (Zürich: bis zu 36%). Es ist also ratsam, das Geld oder die Immobilie explizit und ausschliesslich Ihrer Tochter zuzuwenden. Wie sie damit im Verhältnis zu ihrem Ehemann verfährt, wird durch das Ehegüterrecht bestimmt. Im ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung fällt die Schenkung in das Eigengut Ihrer Tochter und gehört ihr damit alleine. Dasselbe gilt bei der Gütertrennung, bei der die Vermögensmassen nicht vermischt werden. Bei der Gütergemeinschaft wird die Zuwendung Teil des Gesamtgutes, über das Ihre Tochter und ihr Ehemann gemeinsam verfügen.

Ihre Tochter kann natürlich, ungeachtet der güterrechtlichen Situation, einen Teil des Vermögens ihrem Mann in allen Kantonen steuerfrei «weiterschenken». Dies wäre der Umweg, den das Vermögen sozusagen nimmt (daher die Begriffe «Umwegschenkung» oder «Kettenschenkung»). Sie können Ihre Schenkung auch mit Auflagen oder Bedingungen belasten und so Ihre Tochter verpflichten, sie einem bestimmten Zweck (namentlich dem Erwerb einer Familienwohnung o.ä.) zu widmen. Solche Auflagen gelten nicht als Gegenleistung und tangieren die Gültigkeit der Schenkung nicht, sind allerdings selbständig einklagbar.

Jedoch ist bei solchen Konstrukten oder bei eiliger Weiterschenkung grosse Vorsicht geboten, da die Steuerbehörden u.U. eine Umgehung unterstellen und den Sachverhalt umqualifizieren können. In diesem Fall können teure Nachzahlungen und sogar Strafen drohen. Professionelle Beratung durch Steuerexperten (Dienstleistungsverzeichnis), frühzeitige Planung und das Abwarten mehrerer Veranlagungsperioden sind daher zu empfehlen.

Eine Schenkung im rechtlichen Sinn ist aber nicht nur das, was gemeinhin unter dem Begriff verstanden wird: die unentgeltliche Übergabe einer Sache zu Eigentum.

Schenkung mit Nutzniessung bzw. Wohnrecht

Die Übertragung eines beschränkten dinglichen Rechts wie bspw. eines Nutzniessungs– oder Wohnrechts fällt als unentgeltliche Zuwendung ebenfalls unter die gesetzliche Definition der Schenkung. Dies obwohl kein Eigentumsübergang (= Erwerb des Vollrechts) stattfindet.

Auch können Eigentumsübertragung und Einräumung eines Nutzungsrechts auseinanderfallen: Es wäre z.B. denkbar, dass sich im oben genannten Beispiel Ihr deutlich jüngerer Sohn durch die Begünstigung der älteren Tochter benachteiligt fühlt. Um auch ihm eine gerechte Behandlung zuteil werden zu lassen, entscheiden Sie sich für eine andere Lösung. Sie kaufen eine Immobilie und räumen Ihrer Tochter ein Nutzniessungs- oder Wohnrecht (ggf. auf Lebenszeit) ein, übertragen das «nackte Eigentum» am Grundstück aber Ihrem Sohn. Beides wird im Grundbuch eingetragen. Er kann das Grundstück so erst später nützen, wenn seine Schwester keinen Gebrauch mehr von ihrem Recht machen möchte oder kann. Dies gilt bei im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten auch für künftige Erwerber im Fall, dass Ihr Sohn seine Liegenschaft veräussert.

Auch auf die Einräumung beschränkter dinglicher Rechte können definitionsgemäss Schenkungssteuern anfallen. Namentlich dann, wenn die Bedachten nicht wie im Beispiel aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse (Ehe oder Verwandtschaft) von der Steuer befreit sind. In diesem Fall wird üblicherweise ein Kapitalwert in Abhängigkeit von Laufzeit und Kapitalisierungszinssatz ermittelt, auf dessen Grundlage sich die Steuer berechnet. Der steuerbare Wert ist daher niedriger als bei einer Eigentumsübertragung.

Gemischte Schenkung, Erbvorbezug und Schenkung auf den Todesfall

Nicht genug damit, dass eine Schenkung auch ohne Eigentumsübergang vorliegen kann – eine Zuwendung muss nicht einmal vollständig unentgeltlich sein, um als Schenkung zu gelten. Dies ist namentlich der Fall bei der sogenannten «gemischten Schenkung». Bei dieser liegt zwar eine Gegenleistung vor, die aber mit Wissen und Willen der Parteien in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Zuwendung steht. Die Differenz zwischen den Leistungen wird dann als Schenkung behandelt und auch entsprechend besteuert.

Besteht die Gegenleistung darin, dass der Bedachte auf einen allfälligen Erbschaftsanspruch verzichtet, so spricht man von einem Erbvorbezug. Dieses Arrangement wird häufig in Anspruch genommen, um den Nachkommen den Aufbau einer eigenen Existenz zu erleichtern. Häufig werden die finanziellen Mittel vor allem in jungen Jahren dringend benötigt, später hingegen weniger. Wird im Rahmen eines Erbvorbezugs auf Pflichtteile verzichtet, so ist die öffentliche Beurkundung als Formvorschrift des Erbvertrags einzuhalten.

Eine Schenkung auf den Todesfall ist bei strenger Interpretation der Definition eigentlich keine Schenkung, da es sich um eine Zuwendung unter Lebenden handeln soll. Das Gesetz unterstellt diese daher folgerichtig den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen. Diese sollen nicht durch eine «Schenkung zum Schein» umgangen werden. Eine Schenkung von Todes wegen entspricht ihrer Rechtsnatur nach am ehesten dem Vermächtnis.

Schenkung ist nicht gleich Schenkung. Unterschiedliche Situationen im Leben können eine Vielzahl an Zuwendungen sinnvoll erscheinen lassen, die alle unter den Begriff der Schenkung im weiteren Sinne fallen:
Übliche Gelegenheitsgeschenke an Angehörige sind rechtlich meist von geringer Relevanz, bei grösseren Summen spielen Lebens- und Steuerplanung oft eine wichtige Rolle. Da nahe Verwandte hinsichtlich Erbschafts- und Schenkungssteuern begünstigt sind, kann man durch eine «Schenkung auf Umwegen» oft Abgaben einsparen.
Auch die Einräumung beschränkter dinglicher Rechte kommt typischerweise günstiger als die Übertragung eines Vollrechts. Bei gemischten Schenkungen, Erbvorbezügen sowie Schenkungen auf den Todesfall ist es wichtig, über die Vorschriften von OR, ZGB und den kantonalen Steuergesetzen im Bilde zu sein, um keine unangenehmen Überraschungen zu erleben.

 

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