Wohin nach dem Tod des Erblassers?
Im Todesfall wird die Erbfolge durch das Gesetz oder durch Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) geregelt. Dritte können dabei als Erben eingesetzt oder als Vermächtnisnehmer mit Vermögenswerten bedacht werden. Falls mehrere Erben die Zuteilung eines Haustieres wünschen, wird dieses nach der neuen Bestimmung von Art. 651a ZGB jener Partei zugeteilt, die unter tierschützerischen Gesichtspunkten am besten für das Tier sorgen kann. Diese Regelung findet lediglich bei Haustieren Anwendung. Nicht erfasst werden demnach wertvolle Zucht- oder landwirtschaftliche Nutztiere, bei denen die Zuteilung über eine gesetzliche Bestimmung (Art. 611 Abs. 1 ZGB – Ziehung von sogenannten «Losen») erfolgt. Möchte sich im gegenteiligen Fall kein Erbe zur Übernahme eines Tieres des Erblassers bereit erklären, wird dieses verkauft oder verschenkt, wobei ein allfälliger Erlös als Teil des Nachlasses unter den Erben aufgeteilt wird.
Können Haustiere erben?
Da Tiere über keine Rechtsfähigkeit verfügen, sind sie auch nicht erbfähig und können daher selber weder Erbe noch Vermächtnisnehmer sein. Im Falle einer Zuwendung von Todes wegen an ein Tier bestand bisher die Gefahr, dass diese als unsinnig betrachtet und von einem Erben angefochten wurde. Die herrschende Meinung ist, dass eine Zuwendung an ein Haustier im Todesfall als Auflage für den Erben oder Vermächtnisnehmer gilt, angemessen für das Tierwohl besorgt zu sein. Eine durch eine solche Auflage belastete Person oder Institution hat das betreffende Tier somit aufzunehmen oder bei geeigneten Dritten zu platzieren, wobei die aufgewendeten Mittel für Essen und Pflege des Haustieres aus dem Erbteil oder Vermächtnis beglichen werden können.
Eine Antwort auf „Haustier im Todesfall“
gsehsch guät us ? nur de Hindergrund stört; bisch nochli z ‘jung ?