Die gesetzliche Erbfolge in der Schweiz

Das Zivilgesetzbuch enthält für Personen, welche zeit ihres Lebens ihren Nachlass nicht regeln, eine Lösung: die gesetzliche Erbfolge. Sollte Ihnen diese Regelung nicht passen, können Sie im Rahmen des Erlaubten Abweichungen vornehmen.

Wie sieht die gesetzliche Erbfolge aus, wenn ich kein Testament mache?

Die gesetzliche Erbfolge beruht gemäss dem Zivilgesetzbuch (ZGB) auf dem sog. «Parentel-System». Bei der Parentel handelt es sich um eine Gruppe von Personen, die im Sinne des Erbrechts einen bestimmten Verwandtschaftsgrad zum Erblasser (also der oder die Verstorbene) aufweisen. Die verschiedenen Parentelen bilden also eine Rangfolge von Erbberechtigten. Personen aus einer nachfolgenden Parentel sind nur erbberechtigt, wenn niemand aus der vorangehenden Parentel Erbe ist. Hinzu kommt eine Hierarchie innerhalb derselben Parentel. 

Zur ersten Parentel gehören die Personen, die vom Erblasser selber abstammen, also seine Nachkommen. Ist ein Nachkomme bereits vorverstorben, treten dessen Kinder an seine Stelle. Dies nennt sich «Eintrittsprinzip». Die Kinder des Erben treten also in dessen Erbenstellung hinein. Zur zweiten Parentel gehören die Eltern des Verstorbenen und wiederum deren Nachkommen. Zur dritten Parentel gehören die Grosseltern des Erblassers sowie deren Nachkommen. Dazu gehören die Tanten sowie Onkel und wenn diese nicht mehr leben die Cousins und Cousinen. Sollte es einmal nicht mehr weiter «nach unten» gehen, also keine Nachkommen mehr vorhanden sein, die anstelle des Erbberechtigen eintreten können, wächst dieser Anteil bei den anderen Erben auf gleicher Stufe an («Anwachsungsprinzip»). Ehegatten stehen ausserhalb des Parentel-Systems. Sie erben mit, und dies zu unterschiedlichen Teilen, je nachdem mit welchen Erben er zu teilen hat.

Ein Beispiel zur gesetzlichen Erbfolge

Erblasserin Erna hinterlässt Sohn Erwin. Tochter Erika ist bereits vorverstorben. Diese hinterlässt jedoch selbst zwei Töchter. Auch Ernas Sohn Emil ist bereits von uns gegangen. Er blieb jedoch kinderlos. Der Mann von Erna, Erich, verstarb bereits letztes Jahr. Aufgrund des Gleichheitsprinzips würden die Kinder von Erna grundsätzlich zu gleichen Teilen, also jeder ⅓, erben. Anstelle von Erika treten deren Töchter ein. Da Emil keine Kinder hat, kann bei ihm niemand eintreten. Sein Anspruch wächst bei seinen Geschwistern an. Im Ergebnis erhalten die Töchter von Erika je ¼ und Erwin erhält ½. 

Kann ich von der gesetzlichen Erbfolge abweichen? 

Ja, in der Schweiz kann man grundsätzlich von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Die Pflichtteile gemäss dem Zivilgesetzbuch müssen allerdings eingehalten werden. Der Erblasser kann mittels Testaments oder durch einen zu beurkundenden Erbvertrag letztwillig verfügen und von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Die gesetzliche Erbfolge, wie oben beschrieben, gilt nur dann, wenn der Erblasser nicht selbst gültig letztwillig verfügt hat, weil er nicht konnte oder wollte. Der Pflichtteilsschutz, der gewisse gesetzliche Erben privilegiert, ist jedoch immer in die Verfügungen mit einzubeziehen, wenn die Pflichtteilserben nicht gültig in einem Erbvertrag auf ihre Ansprüche verzichten sollten. 

Zu den Pflichtteilserben gehören die Nachkommen des Erblassers, welche die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs erhalten. Die Eltern des Erblassers sind seit 2023 Pflichtteilserben (Erbrechtsrevision) nicht mehr Pflichtteilserben. Daneben ist der überlebende Ehegatte oder die/der überlebende Partner/in Pflichtteilserbe/in und erhält ebenfalls die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.

Das schweizerische Erbrecht folgt im Pflichtteilsrecht dem sog. «Verfangenheitsprinzip». Danach wird den Pflichtteilserben zahlenmässig eine hohe Nachlassquote gesichert, weil die Pflichtteile anhand der gesetzlichen Erbansprüche bestimmt werden. Das Pflichtteilsrecht umfasst neben dem Anspruch auf die geldwerte Quote auch die Erbenstellung in der Erbengemeinschaft.

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