Das Zivilgesetzbuch enthält für Personen, welche zeit ihres Lebens ihren Nachlass nicht regeln, eine Lösung: die gesetzliche Erbfolge. Sollte Ihnen diese Regelung nicht passen, können Sie im Rahmen des Erlaubten Abweichungen vornehmen.
Gewisse Zuwendungen, die ein Erblasser oder eine Erblasserin den Erbberechtigten zu Lebzeiten ausrichtet, unterstehen einer Ausgleichungspflicht. Sie müssen bezogene Leistungen im Erbgang zurückgeben oder auf ihren Erbanteil anrechnen lassen. Was Sie unternehmen können, um Ausgleichungspflichten abzumildern oder zu vermeiden, zeigen wir Ihnen im folgenden Beitrag auf.
Das Institut der Ausgleichung dient dazu, die Gleichbehandlung der gesetzlichen Erben untereinander zu fördern. Alle lebzeitigen Zuwendungen, die auf ihren Erbteil anrechenbar sind, müssen Erbinnen und Erben daher gegenüber ihren Miterben zur Ausgleichung bringen. Wie dies funktioniert und welche Gestaltungsmöglichkeiten Erblasser und Erbberechtigte haben, möchten wir Ihnen nachfolgend aufzeigen.
Kinder profitieren in jungen Jahren mehr von Schenkungen ihrer Eltern, solange sie selbst noch keine ausreichenden Mittel haben. Gesetzliche Erben sind aber bei der Erbteilung ausgleichungspflichtig. Auch die gemischte Schenkung ist zu beachten.
Manche Menschen leben auf grossem Fuss. Zu gross, wie sich nach deren Tod oft herausstellt. So erben die Nachkommen einen Schuldenberg. Wird dieser nicht rechtzeitig entdeckt und das Erbe ausgeschlagen, können die Erben in Teufels Küche geraten.