Nach Eintritt eines Trauerfalls stellen sich oft unangenehme Fragen im Zusammenhang mit dem Erbe des Verstorbenen. Neben letztwilligen Verfügungen hilft die gesetzliche Erbfolge bei der Klärung weiter.
Grösstenteils kann jede Person in einer letztwilliger Verfügung seinen Nachlass und die Erbenstellung regeln. Tut sie dies nicht, so kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Diese unterscheidet unterschiedliche „Kreise“ von Erbberechtigten.
Grundsätzlich gilt, was ein Erblasser in einer letztwilligen Verfügung festgehalten hat. Fehlt eine solche, kommt die gesetzliche Erbenregelung – das Parentel-System – zur Anwendung. Dem Ehegatten kommt dabei eine bevorzugte Rolle zu.
Das Zivilgesetzbuch enthält für Personen, welche zeit ihres Lebens ihren Nachlass nicht regeln, eine Lösung: die gesetzliche Erbfolge. Sollte Ihnen diese Regelung nicht passen, können Sie im Rahmen des Erlaubten Abweichungen vornehmen.
Die gesetzliche Erbfolge des schweizerischen Erbrechts berücksichtigt Familienkonstellationen wie die der Patchwork-Familien nur indirekt. Damit alle Familienmitglieder, welche Sie begünstigen möchten, etwas erhalten, können Sie eine letztwillige Verfügung errichten.
Im Falle des Ablebens einer Person geht das Eigentum der Person auf ihre Erben über.