Das Zivilgesetzbuch enthält für Personen, welche zeit ihres Lebens ihren Nachlass nicht regeln, eine Lösung: die gesetzliche Erbfolge. Sollte Ihnen diese Regelung nicht passen, können Sie im Rahmen des Erlaubten Abweichungen vornehmen.
Verstirbt jemand, ohne eine Verfügung von Todes wegen zu hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbfolge des ZGB. Die Erbberechtigung bestimmt sich nach dem Verwandtschaftsgrad der infrage kommenden Personen zum Erblasser. Mit der Erbrechtsrevision stehen Änderungen an.
Am Erben eines Erblassers sind meist unterschiedliche Akteure berechtigt. Diese kann man durch Gesetz oder letztwillige Verfügung ermitteln. Wer nachlassberechtigt ist, hat dies mittels Erbschein zu beweisen. Wie man diesen erlangt, ist kantonal unterschiedlich geregelt.
… für einige Zusammenhänge im Bezug auf die Nachlassabwicklung. Nicht nur der Erbteil wird von der Stellung in der Familie beeinflusst, auch der geschützte Pflichtteil und die Erbschaftssteuer können variieren. Die neue Erbrechtsrevision ist im Auge zu behalten.
Nach dem Ableben eines Ehegatten wird deren Nachlass aufgelöst. Nach einer güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Ehepaar entsteht die Erbmasse. Diese kann nach gesetzlichen Vorschriften oder aber auch nach gewillkürter Erbfolge vererbt werden.
Hat ein Erblasser keine Nachkommen, so begünstigt das Gesetz andere Verwandte des Verstorbenen. Daneben können Sie selbst Erben einzusetzen. Für die Besorgung der letzten Geschäfte des Erblassers empfehlen wir, eine*n Willensvollstrecker*in zu beauftragen.
In gewissen Fällen möchten Sie jemanden nicht als Erben einsetzen, sondern eine Zuwendung aus Ihrem Nachlass ohne weitere Verpflichtungen ausrichten. Das Vermächtnis ist für den Empfänger als unkomplizierte und vorteilhafte Begünstigung eine gute Wahl.
Nach Eintritt eines Trauerfalls stellen sich oft unangenehme Fragen im Zusammenhang mit dem Erbe des Verstorbenen. Neben letztwilligen Verfügungen hilft die gesetzliche Erbfolge bei der Klärung weiter.
Vor einem Erbgang werden alle Vermögensgegenstände inventarisiert und die Erbansprüche ermittelt. Um diese entsprechend dem Willen des Erblassers aufzuteilen, bestehen einige Hilfestellungen. Es ist besonders darauf zu achten, dass das Erbe nicht an Wert einbüsst.