Bevor es zur erbrechtlichen Auseinandersetzung kommen kann, muss die Erbmasse bestimmt werden. Bei Verheirateten ist demnach immer zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Hierbei ist der Güterstand der Eheleute entscheidend.
Die Schweiz hat die Besonderheit, dass die Kantone und Gemeinden ihre eigenen Steuern festlegen und erheben können. Eine dieser kantonalen Steuern ist die Erbschaftssteuer. Dabei gibt es von Kanton zu Kanton teils starke Unterschiede.
Annahme der Erbschaft Ein Erbe – sei er gesetzlicher oder eingesetzter Natur – ist nicht verpflichtet eine Erbschaft anzunehmen. Mit der Erbschaft werden nicht nur die Guthaben und Forderungen übertragen, sondern auch die Schulden und Verpflichtungen. Ist z.B. die Zahlungsunfähigkeit eines Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet. In allen anderen […]
Jede Person kann im erlaubten Rahmen über ihren Nachlass frei entscheiden. Verletzt sie allerdings Ihren geschützten Pflichtteil, so können Sie gemäss Schweizer Erbrecht eine Herabsetzungsklage erheben. Bei einem erfolgreichen Ausgang wird mit dieser Klage Ihr Pflichtteil wiederhergestellt.
Ein Nottestament kann in Ausnahmefällen erstellt werden. Dieses wird mündlich an zwei Zeugen abgegeben und ist nur für eine beschränkte Dauer gültig.
Weist ein Testament Mängel auf, kann es angefochten werden. Dabei gibts zwei Klagearten.
Vor und auch nach der Eheschliessung können Eheleute einen Ehevertrag eingehen. Darin können sie ihren Güterstand regeln. Auch einzelne Vermögenswerte sind als Teil eines Ehevertrages aufnehmbar. Als Formerfordernis wird die öffentliche Beurkundung verlangt.
Verstirbt eine Person, so ist die Erbmasse beziehungsweise die Teilungsmasse unter den Erben aufzuteilen.
Wird eine Person urteilsunfähig verliert sie die Möglichkeit gültig im Rechtsverkehr aufzutreten.