Jede Person kann im erlaubten Rahmen über ihren Nachlass frei entscheiden. Verletzt sie allerdings Ihren geschützten Pflichtteil, so können Sie gemäss Schweizer Erbrecht eine Herabsetzungsklage erheben. Bei einem erfolgreichen Ausgang wird mit dieser Klage Ihr Pflichtteil wiederhergestellt.
Das Gesetz in der Schweiz regelt nicht nur, wer die regulären Erben einer Person sind. Es schreibt auch vor, welcher Anteil an der Erbmasse diesen im Normalfall zusteht. Zur Regelung der gesetzlichen Nachfolge greift das Schweizer Recht auf ein Parentelsystem zurück.
Bevor es zur erbrechtlichen Auseinandersetzung kommen kann, muss die Erbmasse bestimmt werden. Bei Verheirateten ist demnach immer zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Hierbei ist der Güterstand der Eheleute entscheidend.
Die Schweiz hat die Besonderheit, dass die Kantone und Gemeinden ihre eigenen Steuern festlegen und erheben können. Eine dieser kantonalen Steuern ist die Erbschaftssteuer. Dabei gibt es von Kanton zu Kanton teils starke Unterschiede.
Nach dem Ableben einer Person steht die Teilung des Erbes an. Die Berechtigten bilden eine Erbengemeinschaft, in welcher sie anderweitige Entscheidungen treffen können. Gewisse Grundsätze in der Teilung der Erbschaft sind aber zwingend einzuhalten.
Ein Nottestament kann in Ausnahmefällen erstellt werden. Dieses wird mündlich an zwei Zeugen abgegeben und ist nur für eine beschränkte Dauer gültig.
Weist ein Testament Mängel auf, kann es angefochten werden. Dabei gibts zwei Klagearten.
Vor und auch nach der Eheschliessung können Eheleute einen Ehevertrag eingehen. Darin können sie ihren Güterstand regeln. Auch einzelne Vermögenswerte sind als Teil eines Ehevertrages aufnehmbar. Als Formerfordernis wird die öffentliche Beurkundung verlangt.
Verstirbt eine Person, so ist die Erbmasse beziehungsweise die Teilungsmasse unter den Erben aufzuteilen.