Die Nachkommen jeder Erblasserin und jedes Erblassers haben einen Pflichtteilsanspruch, der ihnen grundsätzlich nicht entzogen werden darf. Was das für Ihr Testament bedeutet und welche alternativen Lösungen es gibt, erklären wir Ihnen in diesem Text.
Internet-Accounts werden zu einem immer wichtigeren Bestandteil unseres Lebens – doch was passiert danach mit ihnen? Wir zeigen Ihnen, welche Vorkehrungen Sie beim «digitalen Nachlass» treffen können, um diesen so reibungslos abzuwickeln wie eine «klassische» Erbschaft.
Mit der bevorstehenden Revision des Erbrechts ergeben sich die wohl grössten Änderungen seit seiner Einführung 1912. Diese betreffen unter anderem die Pflichtteile und die Absicherung von Konkubinatspartnern. Auch für die Unternehmensnachfolge und bei internationalen Sachverhalten sind Neuerungen geplant.
Oftmals kommt es zu Erbstreitigkeiten. Mit einer wohlüberlegten Nachlassplanung können Sie diese vorbeugen. Dazu sind mögliche Konfliktherde frühzeitig zu adressieren. Auch wenn bereits Differenzen bestehen, ist es im Sinne aller Beteiligten, diese rasch und konstruktiv zu bereinigen.
Das Zivilgesetzbuch enthält für Personen, welche zeit ihres Lebens ihren Nachlass nicht regeln, eine Lösung: die gesetzliche Erbfolge. Sollte Ihnen diese Regelung nicht passen, können Sie im Rahmen des Erlaubten Abweichungen vornehmen.
Durch die Revision des Erbrechts wird der Pflichtteilsschutz für die Eltern abgeschafft. Gleichwohl kann der Erblasser diese bedenken, wenn er dies möchte. Andererseits erhält er so mehr Freiheiten, selber über seinen Nachlass zu bestimmen.
Zuvor ist festzuhalten, dass Immaterialgüter etwas anderes sind als Gegenstände von ideellem Wert, welche im Erbgang eine vermögensrechtlich untergeordnete Rolle spielen. Solche Gegenstände sind bspw. Fotoalben der Familie, persönliche Andenken oder Gebrauchsgegenstände eines Erblassers bzw. einer Erblasserin, die nur pro memoria verzeichnet und den interessierten Erben oft direkt herausgegeben werden.
Der Erbverzichtsvertrag ist ein eigenartiges Konstrukt, da er sowohl zu Lebzeiten wie auch nach dem Ableben eines Erblassers Wirkungen entfaltet. Es handelt sich um eine Verfügung von Todes wegen, die bereits vor dem Eintritt des Erbfalls Bindungswirkungen entfalten kann.
Verstirbt jemand, ohne eine Verfügung von Todes wegen, d.h. ein Testament oder einen Erbvertrag, zu hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbfolge des ZGB. Die Erbberechtigung bestimmt sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis der in Frage kommenden Personen zum Erblasser bzw. zur Erblasserin. Stellung von Geschwistern in der gesetzlichen Erbfolge Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen. Hat […]