Manchmal ist es sinnvoll, jemandem beschränkte dingliche Rechte anstatt des vollen Eigentums über eine Sache zu vererben oder zu vermachen. Im Folgenden möchten wir Ihnen die zwei wichtigsten Instrumente dazu näher bringen: die Nutzniessung und das Wohnrecht.
Variante Meistbegünstigung des Eigenheims Das ist die erste Variante, wie Sie verhindern, dass der Ehepartner das Eigenheim aufgeben muss. Mit Blick auf klassische Familienkonstellationen, in denen typischerweise der überlebende Ehegatte bzw. die überlebende Ehegattin den Nachlass mit den gemeinsamen Nachkommen zu teilen hat, bietet das Erbrecht die Möglichkeit der Begünstigung des Ehegatten. Diese besteht darin, […]
Da die Vermögensbewertung tagtäglich schwankt, ist die Bezifferung des Steuerwertes wichtig. Besonders bei der Erbschaftssteuern können zuweilen grosse Differenzen erwachsen. Kantonale Regelungen erschweren die Bewertung zusätzlich.
Vor einem Erbgang werden alle Vermögensgegenstände inventarisiert und die Erbansprüche ermittelt. Um diese entsprechend dem Willen des Erblassers aufzuteilen, bestehen einige Hilfestellungen. Es ist besonders darauf zu achten, dass das Erbe nicht an Wert einbüsst.
Immobilien im Nachlass lassen sich nicht gleich einfach aufteilen wie ein Bank-Guthaben. Um Streit und Verzögerungen zu verhindern, sollte sich der Erblasser zu Lebzeiten überlegen, was nach seinem Tod mit seinen Immobilien passieren soll.
Ein Todesfall ist mit viel Organisationsaufwand verbunden, so folgt oftmals auch eine Wohnungsauflösung. Doch mit der richtigen Unterstützung in diesem emotional schwierigen Moment wird dies ertragbar. Achten Sie darauf, nichts voreilig wegzuwerfen.
Nach dem Tod eines geliebten Menschen bleibt oftmals viel Organisatorisches übrig – so zum Beispiel die Wohnungskündigung. Es ist wichtig, die Wohnung rechtzeitig zu kündigen. Der Todesfall löst keine automatische Kündigung aus.
Man kann ein Wohnrecht beantragen, um die individuelle Wohnsituation im Todesfall abzusichern. Unter dem Wohnrecht versteht man das Recht, ein Gebäude oder einen Teil davon zu bewohnen. Im Gegensatz zur „Nutzniessung“ ist die Nutzung beim Wohnrecht persönlich und nicht übertragbar.