Entlastung durch einen Willensvollstrecker

Während eines Erbgangs sind viele Angehörige emotional überfordert. Daher scheint es ratsam, bei der Abwicklung des Erbgangs professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Als Willensvollstrecker können nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen eingesetzt werden.

Die Bedeutung des Willensvollstreckers

Der Willensvollstrecker „vollzieht“ das Testament für den Erblasser. Grundsätzlich kann jede handlungsfähige Person diese Funktion übernehmen. Dies kann also ein Erbe, ein unbeteiligter Dritter, aber auch eine juristische Person sein. So kommen beispielsweise Rechtsanwälte oder auch Banken oder Versicherungen in Frage. Es kann sinnvoll sein, einen Ersatzkandidaten vorzusehen, für den Fall dass der gewünschte Kandidat das Mandat nicht annehmen oder zu Ende führen können sollte.

Die Einsetzung der vollstreckenden Person wird durch letztwillige Verfügung bestimmt (Testament oder Erbvertrag). 14 Tage nach der Eröffnung, also der gehörigen Mitteilung, wird diese Wahl definitiv. Ausser die vorgesehene Person spricht sich nicht dagegen aus. Sie verwaltet den Nachlass und bereitet die Erbteilung vor. Die Erben haben das Recht, durch den Willensvollstrecker neutral behandelt zu werden. Das bedeutet, dass alle Erben Anspruch auf Gleichberechtigung durch die auserwählte Person haben. Des Weiteren haben sie das Recht auf umfassende Auskunft und periodische Rechnungslegung.

Aufgaben des Willensvollstreckers

Die Aufgaben des Willensvollstreckers sind in Art. 518 ZGB festgehalten. Er hat den Nachlass zu verwalten und die Teilung zu vollziehen. Zudem ist er verpflichtet, die Erben laufend über die Nachlassabwicklung zu informieren. Die eingesetzte Person bereitet die Teilung vor, nachdem sie sich einen Überblick über die finanziellen Verhältnisse verschafft hat. Anschliessend hat sie den Erben einen oder mehrere Teilungsvorschläge zu unterbreiten. Der Willensvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Tätigkeit. Dieser Anspruch wird in der Regel gleich aus der Erbmasse beglichen.

Eine emotionale Entlastung

Viele Angehörige sind nach dem Verlust eines nahestehenden Menschen emotional überfordert. Auch wenn der Nachlass geregelt ist, kann eine Erbteilung die Hinterbliebenen überfordern. Wenn Sie Ihre Angehörigen entlasten möchten, setzen Sie im Testament oder Erbvertrag einen professionellen Willensvollstrecker ein. Dieser unterstützt die Hinterbliebenen im Erbteilungsprozess und nimmt ihnen die Verwaltung des Nachlasses ab. Bei Differenzen unter den Erben sucht er/sie nach Lösungen, um die Teilung des Nachlasses nicht zu gefährden.

Die Wahl des Willensvollstreckers sollte gut überlegt sein. Wenn Sie Ihre Ehefrau oder einen anderen Erben auswählen, überfordern Sie diese möglicherweise. Eine neutrale Institution, die sich mit Anlagen, Steuern, Immobilien und Erbrecht auskennt, ist oftmals eine sinnvollere Wahl.

Absetzung des Willensvollstreckers

Wie kann man sich von einem eingesetzten Willensvollstrecker trennen? Selbst durch einstimmigen Beschluss kann die Erbengemeinschaft den Willensvollstrecker nicht absetzen. Sie muss sich dafür an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Jeder Willensvollstrecker unterliegt nämlich einer Aufsicht. Folglich können die Erben gegen Handlungen und Verfügungen des Willensvollstreckers bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde erheben. Die Aufsichtsbehörde kann vom Willensvollstrecker Aufschluss über sein Schaffen verlangen. Weiter kann sie ihm/ihr Weisungen erteilen oder das Amt wegen Unfähigkeit, Interessenskonflikten oder grober Pflichtverletzung entziehen.

Der Entscheid der Aufsichtsbehörde kann weitergezogen werden. Sogar eine höchstinstanzliche Beurteilung durch das Schweizerische Bundesgericht ist denkbar. In einem Entscheid des Bundesgerichts setzte es einen Willensvollstrecker wegen groben Pflichtverletzungen ab. Dies weil er sich weigerte, erblasserische Anordnungen zu vollstrecken.

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