Der Todesschein – Die Todesurkunde

Die Todesurkunde bestätigt den Tod einer Person mit allen wichtigen Angaben. Sie ist Voraussetzung für wichtige rechtliche Schritte, die nach einem Sterbefall vorzunehmen sind. Mit ihr können die Erben bspw. den Erbschein beantragen und die Bestattung organisieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für die Todesurkunde muss zuerst eine medizinische Fachperson eine ärztliche Todesbescheinigung ausstellen.
  • Anschliessend können Sie vom kantonalen Zivilstandesamt die Todesurkunde der verstorbenen Person bestellen. Sie können dieses auch zu einem späteren Zeitpunkt gegen ein Entgelt nochmals bestellen.
  • Überlegen Sie sich, ob Sie eine nationale oder internationale Sterbeurkunde benötigen. Existieren Vermögensgegenstände der verstorbenen Person im Ausland, so macht eine internationale Urkunde Sinn.
  • Die Todesurkunde ist Voraussetzung für wichtige Schritte nach einem Todesfall. Sie benötigen die Todesurkunde insbesondere für die Ausstellung des Erbscheins.

Was ist die Todesurkunde?

Die Todesurkunde (je nach Kanton und Gemeinde auch Sterbeurkunde oder Todesschein genannt) ist die amtliche Bestätigung des Todes einer Person sowie dessen Ort und Zeitpunkt. Damit bildet sie das Gegenstück zur Geburtsurkunde am Lebensende. Diese beiden Dokumente markieren aus Sicht der Zivilstandsbehörden Anfangs- und Endpunkt des Lebens einer Person.

Die Todesurkunde wird in der Schweiz von den kantonalen Zivilstandsämtern ausgestellt. Sie benötigen dazu eine Reihe von Angaben und Unterlagen (Todesmeldung, siehe unten).

Wovon ist die Todesurkunde zu unterscheiden?

Die Todesurkunde muss von mehreren anderen Dokumenten im Zusammenhang mit einem Todesfall unterschieden werden:

  • Zum einen ist sie von der ärztlichen Todesbescheinigung (auch Totenschein genannt) abzugrenzen. Diese wird unmittelbar nach dem Ableben als Ergebnis der Legalinspektion (umgangssprachlich: Leichenschau) durch eine medizinische Fachperson ausgestellt. Sie gibt neben Todeszeitpunkt und Sterbeort Aufschluss über die Umstände des Todesfalls. Die ärztliche Todesbescheinigung stellt damit unter anderem Vorbereitung und Grundlage der Sterbeurkunde dar.
  • Zum anderen sind Todesurkunde und Todesmeldung auseinanderzuhalten. Der Begriff Todesmeldung kann mehrere Bedeutungen haben: Zunächst handelt es sich dabei um die (verpflichtende) Information der Zivilstandsbehörden über einen Todesfall. Dies geschieht in der Regel durch die Angehörigen des Verstorbenen innert zweier Arbeitstage unter Vorlage von Identitätsdokumenten (Ärztliche Todesbescheinigung, Familienschein, Schriftenempfangsschein bzw. Meldebestätigung). Ausserdem bezeichnet Todesmeldungen die Rubrik einer Zeitung, in der lokale Todesfälle publiziert werden (auch: Todesanzeigen).
  • Ferner ist die Todesurkunde vom Erbschein zu trennen, der vorläufig die Berechtigung einzelner Erben am Nachlass bestätigt. Erbscheine werden erst nach der Eröffnung des Erbgangs ausgestellt, die wiederum mit der Ausstellung der Sterbeurkunde parallel verläuft. Mit anderen Worten: Ohne Todesurkunde kein Erbschein.

Wer erhält die Sterbeurkunde, und welche Angaben umfasst sie?

Die Sterbeurkunde wird nach erfolgter Todesmeldung am Zivilstandsamt des Sterbeortes (Kanton oder Gemeinde) an die Angehörigen ausgestellt. Das Ableben der verstorbenen Person wird im Zivilstandsregister eingetragen. Es ist daher möglich, zu einem späteren Zeitpunkt (u.U. kostenpflichtig, meist CHF 30.- Bearbeitungsgebühr zzgl. Porto) weitere Abzüge der Urkunde in Form eines Zivilstandsregisterauszugs anzufordern. Die Nachbestellung ist aufgrund gesetzlicher Beschränkungen bzw. aus Datenschutzgründen fallweise mit einem Verwendungszweck zu begründen.

Die eidgenössische Todesurkunde ist dreisprachig (deutsch, französisch, italienisch) und verfügbar für Sterbefälle seit dem Jahr 2005.

Zudem ist es möglich, einen internationalen Totenschein bzw. eine internationale Todesurkunde nach den Standards der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (frz. Commission Internationale de l’Etat Civil, CIEC) zu bestellen. Diese ist fünfsprachig (deutsch, französisch, italienisch, englisch, spanisch) und gilt als Standard für Todesfälle vor dem Jahr 2005.

In vielen Kantonen bzw. Gemeinden kann die Todesurkunde per Onlineformular bestellt und mit Postversand zugestellt werden. Es ist auch zulässig, Dritte, bspw. Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen von DeinAdieu.ch, mit der Beschaffung eines Todesscheins zu beauftragen. Dazu ist die Erteilung einer schriftlichen Vollmacht erforderlich.

In die Sterbeurkunde werden aufgenommen:

  • Angaben zum Todesfall:
    • Datum und Uhrzeit
    • Ort (Gemeinde)
  • Angaben zur verstorbenen Person:
    • Name und ggf. Ledigname sowie andere Namen
    • Vorname
    • Geburtsdatum und Geburtsort
    • Bürgerrechte bzw. Staatsangehörigkeit (bei Ausländern)
    • Letzter Zivilstand (ledig/verheiratet/in eingetragener Partnerschaft/geschieden/verwitwet), ggf. mit Datum der Änderung
    • Wohnsitz
  • Angaben zu Angehörigen der verstorbenen Person:
    • Name und Vorname der Mutter
    • Name und Vorname des Vaters
    • Ggf. Name und Vorname sowie Geschlecht, Bürgerrecht und Wohnsitz des letzten Ehegatten/eingetragenen Partners
  • Angaben der ausstellenden Behörde:
    • Ort, Datum, Name des ausstellenden Beamten, Funktion
    • Amtsstempel
    • Unterschrift

Wozu wird der Todesschein benötigt?

Der Hauptzweck

Die Todesurkunde bestätigt im behördlichen und zivilen Verkehr das Ableben einer Person. Als öffentliche Urkunde kommt ihr eine erhöhte Glaubwürdigkeit und Beweiswirkung zu. Daher steht auch das Inverkehrbringen(lassen) oder der Missbrauch einer gefälschten Urkunde unter Strafe (Art. 251 StGB, Urkundenfälschung).

Nach der Todesmeldung (und mithin der Eintragung im Zivilstandsregister bzw. Ausstellung einer Todesurkunde) eröffnen die zuständigen kantonalen Behörden am letzten Erblasserwohnsitz von Amtes wegen den Erbgang. Dafür ist i.d.R. keine Sterbeurkunde vorzulegen.

Die Erbberechtigten benötigen die Todesurkunde zur Beantragung eines Erbscheins. Dieser weist sie als Teilnehmer am Erbgang aus und wird bspw. zur Verfügung über Bankkonten oder Immobilien benötigt. Auch eine Bestattung darf nur vorgenommen werden, wenn eine entsprechende Sterbeurkunde ausgestellt wurde.

Weitere Zwecke des Todesscheins

Zudem wird sie für zahlreiche andere Schritte nach einem Todesfall benötigt. Nämlich begründet die Todesurkunde rechtliche Ansprüche auf Versicherungsleistungen, Hinterlassenenrenten oder Abfindungen aus obligatorischer Vorsorge sowie die Auszahlung von (gebundenen) privaten Vorsorgeguthaben. Diese unterstehen dem Sozialversicherungsrecht und werden vom Erbgang gesondert abgewickelt.

Ein anderer Hauptaspekt ist die Auflösung laufender Verträge der verstorbenen Person. Nicht alle Verträge enden automatisch mit dem Ableben einer beteiligten Partei. Sofern dies nicht gesetzlich (bspw. Arbeitsvertrag, Art. 338 OR) oder im Vertrag selbst vorgesehen ist, nehmen die Erbengemeinschaft, bzw. nach der Erbteilung einzelne Erben, als Rechtsnachfolger ihren Platz ein. Der wohl bedeutendste Fall, in dem die Vertragsauflösung unter Vorlage des Todesscheins vorzunehmen ist, ist die ausserordentliche Kündigung einer Mietwohnung nach Art. 266i OR. Oft genügt für die Vertragsauflösung eine einfache Kopie der Sterbeurkunde. Das Originaldokument oder eine Beglaubigung ist nicht vonnöten.


Die Todesurkunde (auch Sterbeurkunde oder Todesschein, frz. „Acte de décès“, ital. „Atto di morte“) ist ein Auszug aus dem Zivilstandsregister, welche das Ableben einer Person mit Ort und Datum/Zeitpunkt bestätigt. Anhand der ausstellenden Instanz (Zivilstandsamt) und ihrer Funktion (öffentliche Urkunde) ist sie insbesondere von der ärztlichen Todesbescheinigung, der Todesmeldung sowie dem Erbschein abzugrenzen. Sie wird zur Bestattung, für manche Schritte eines Erbgangs, zum Bezug von Hinterlassenenleistungen sowie zur ausserordentlichen Beendigung von Verträgen der verstorbenen Person benötigt.

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