Bei einer amtlichen Liquidation können Erben von einem allfälligen Überschuss profitieren. Zudem werden Erbschaftsgläubiger gerecht vergütet. Das kantonale Recht bestimmt die zuständige Behörde.
Viele Personen hinterlassen bei ihrem Ableben nicht nur ein Vermögen, sondern auch Schulden. Damit Sie als Erbe oder Erbin trotzdem an das Ihnen rechtmässig zustehende Geld gelangen, gibt es unterschiedliche Massnahmen, die Sie ergreifen können.
Wollen Erben nicht am Erbgang teilnehmen, stehen diesen unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung. Diese sind in einer letztwilligen Verfügung zu regeln. Sie bekommen meist trotzdem etwas, wobei auch eine vollständige Ausschlagung möglich ist.
Erben erhalten sowohl Vermögenswerte als auch Schulden des Erblassers. Damit diese einen möglichst effizienten Weg zu den Begünstigen finden, stehen einige Hilfsmittel zur Verfügung. Besonders in Steuersachen empfehlen wir, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Nach dem Todesfall einer geliebten Person stellen sich viele Fragen bezüglich des Erbes. Insbesondere, ob die Erben der verstorbenen Person den Nachlass annehmen oder ausschlagen sollen. Für die Beantwortung dieser Frage stehen das öffentliche Inventar und die amtliche Liquidation zur Verfügung.
Wenn ein eingesetzter Erbe wegfällt, treten gemäss Eintrittsprinzip dessen Erben an seine Stelle. Diese Regelung kann mittels Einsetzung von Ersatzerben umgangen werden. Eine sinnvolle Formulierung hilft, den wirklichen Willen zum Ausdruck zu bringen.
Nach einem Todesfall muss der Wert des Nachlasses ermittelt werden. Dafür stellt man die Vermögenswerte des Erblassers seinen Schulden und Verpflichtungen gegenüber. Der Überschuss bildet dann den Nachlass, auf den Sie unter Umständen noch eine Steuer bezahlen müssen.
Manche Menschen leben auf grossem Fuss. Zu gross, wie sich nach deren Tod oft herausstellt. So erben die Nachkommen einen Schuldenberg. Wird dieser nicht rechtzeitig entdeckt und das Erbe ausgeschlagen, können die Erben in Teufels Küche geraten.