Nach Eintritt eines Trauerfalls stellen sich oft unangenehme Fragen im Zusammenhang mit dem Erbe des Verstorbenen. Neben letztwilligen Verfügungen hilft die gesetzliche Erbfolge bei der Klärung weiter.
In der Schweiz gibt es drei verschiedene Varianten, ein Testament zu erstellen: Das Nottestament, das handschriftliche Testament und die öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung. Das handschriftliche Testament ist gleichwertig wie die öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung.
Ein Erbverzicht untersteht dem Vertragsrecht, zumal es sich um eine letztwillige Verfügung in Form eines Erbvertrages handelt. Die allgemeinen Normen des OR sind zu beachten und anwendbar. Bei komplexen Varianten sollten mehrere Parteien in mehrere Verträge einwilligen.
Auf den ersten Blick scheinen Erbschaftsverwalter und Willensvollstrecker ähnliche Begriffe zu sein, wenn nicht sogar die gleichen. Während der Erbschaftsverwalter vom Gericht eingesetzt wird, können Sie den Willensvollstrecker selber auswählen.
Es ist einfach und günstig erstellt: das handschriftliche Testament. Nicht nur wegen der Einfachheit zur Aktualisierung erfreut es sich in der Schweiz grosser Beliebtheit. Es kann wahlweise daheim oder durch eine kantonale Amtsstelle aufbewahrt werden.
Um ein gültiges Rechtsgeschäft einzugehen, sind gewisse Anforderungen einzuhalten. Beim Testament muss lediglich der Erblasser verfügungsfähig sein, beim Erbvertrag dagegen alle Vertragsparteien. Unabhängig davon sind die Form und der Inhalt zu beachten.
Neben dem handschriftlichen und dem mündlichen (Not-) Testament kennt das Gesetz auch die Variante der öffentlichen Beurkundung. Sie hat Vorzüge, die sich vor allem in komplizierten Verhältnissen oder bei wertvollem Nachlass auszahlen können.
In seltenen Fällen lassen es die Umstände dem Erblasser nicht zu, ein handschriftliches oder öffentlich beurkundetes Testament zu erstellen. Für diese Fälle sieht das Gesetz das mündliche Testament vor. Allerdings müssen dafür gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.
Das Privatrecht ist eines der wichtigsten Rechtsgebiete für die Abwicklung von Erbfällen. Dabei gibt es zwei wichtige Grundsätze, die womöglich einschlägig sein können. Den Regelfall stellt die Anfechtbarkeit dar, als Ausnahme kommt die Nichtigkeit zum Zug.