Wie beurteilt sich die Verfügungsfähigkeit bei Demenz?

Eine Demenzerkrankung wirkt sich auf den Geisteszustand betroffener Personen aus. In fortgeschrittenen Stadien ist die Urteilsfähigkeit möglicherweise nicht mehr gegeben. Dies wirkt sich auf die Handlungsmöglichkeiten zu Lebzeiten und beim Nachlass aus.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für die gültige Errichtung einer Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) müssen formelle, inhaltliche und persönliche Anforderungen erfüllt werden, u.a. die Verfügungsfähigkeit des Erblassers bzw. der Erblasserin. Bei Demenzerkrankungen ist häufig die Urteilsfähigkeit problematisch.
  • Demenz ist nicht gleichbedeutend mit Verfügungsunfähigkeit. Die Diagnose einer Demenzerkrankung erfolgt durch eine medizinische Fachperson. Über die Urteils- und Verfügungsfähigkeit entscheidet hingegen ein Gericht.
  • Die Verfügungsfähigkeit beurteilt sich nach den Einzelfallumständen. Bei einfachen Sachverhalten wird sie eher bejaht als in komplexen, unübersichtlichen Fällen.

Voraussetzungen für die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen

Die gesetzliche Erbfolge des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) passt nicht für jedermann. Viele Schweizerinnen und Schweizer möchten von dieser abweichen. Dies können sie mit einer Verfügung von Todes wegen tun – dazu gehören die letztwillige Verfügung (das Testament) und der Erbvertrag. Für beide gelten unterschiedliche Formvorschriften (Eigenhändigkeit oder öffentliche Beurkundung), aber auch inhaltliche Vorgaben (etwa die Beachtung des Pflichtteilsrechts).

Hinzu kommen persönliche Erfordernisse bei der Erblasserin bzw. beim Erblasser. Um zu Lebzeiten gültig Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen zu können, muss man handlungsfähig sein. Das bedeutet, dass man das 18. Lebensjahr vollendet haben und urteilsfähig sein muss. Das erbrechtliche Pendant dazu ist die sogenannte Verfügungsfähigkeit: Diese ist die Voraussetzung, um ein gültiges Testament oder einen Erbvertrag aufzusetzen. Darunter wird die Fähigkeit eines Erblassers bzw. einer Erblasserin verstanden, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten und darin Anordnungen über den eigenen Nachlass zu treffen. Beim Testament spricht man von der Testierfähigkeit, beim Erbvertrag von der Erbvertragsfähigkeit – die Grundvoraussetzungen sind jedoch sehr ähnlich.

Was bedeutet Urteilsfähigkeit und wie wird Demenz festgestellt?

Das wichtigste Kriterium, das über Gültigkeit oder Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung entscheidet, ist die Urteilsfähigkeit. Sie besteht aus einem intellektuellen und einem voluntativen Element. Das intellektuelle Element ist die Fähigkeit einer Person, Bedeutung und Konsequenzen ihres Handelns zu erkennen. Das voluntative Element ist die Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht nach freiem Willen und unbeeinflusst zu handeln.

Die Urteilsfähigkeit ist in Art. 16 ZGB wie folgt geregelt:

Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.

Art. 16 ZGB Urteilsfähigkeit

Grundsätzlich wird also die Urteilsfähigkeit einer Person vermutet, wenn nicht bestimmte Zustände, darunter psychische Störungen, das Gegenteil nahelegen. Die Demenz als psychische Störung ist ein medizinischer Begriff. Eine solche Diagnose ist durch medizinische Fachpersonen zu stellen. Diese nutzen standardisierte Methoden, um die kognitiven Fähigkeiten zu überprüfen. Verschiedene Anwendungen sind zwar noch in einem frühen Stadium. Fortschritte in der künstlichen Intelligenz werden jedoch die Diagnostik künftig stark unterstützen und verbessern.

Ein bewährtes Verfahren zur Untersuchung von Demenzerkrankungen ist etwa der sogenannte «Mini-Mental Status». Dieser Test umfasst verschiedene Aufgaben, für deren richtiges Erledigen Punkte erreicht werden können. Die Aufgaben decken ein breites Spektrum an Denkprozessen ab, bspw. zeitliche und örtliche Orientierung, Kopfrechnen, Wiedergabe von Wörtern oder Sätzen usw. Je weniger Punkte insgesamt erzielt werden, desto naheliegender ist die Diagnose einer Demenzerkrankung.

Die Beurteilung, ob eine Person urteilsfähig ist, und welche Folgen dies für ihre Handlungs- und Verfügungsfähigkeit hat, ist hingegen keine medizinische, sondern eine rechtliche Frage. Über die Urteilsfähigkeit hat also das Gericht zu entscheiden. Dabei stützt es sich auf medizinische Befunde, die in Gutachten zusammengefasst werden. Ärztinnen und Ärzte stellen darin Tatsachen fest, nehmen jedoch keine rechtliche Würdigung vor. Diese Zuständigkeit bleibt stets dem Gericht vorbehalten.

Wie beurteilt sich die Verfügungsfähigkeit bei Demenz im Einzelfall?

Es gibt keinen allgemeinen, objektiven Massstab dafür, ob jemand urteils- und somit auch handlungs- bzw. verfügungsfähig ist. Bloss weil in einem ärztlichen Gutachten eine Demenzerkrankung attestiert wird, bedeutet dies also noch nicht, dass die betroffene Person nicht urteilsfähig ist. Das Gericht betrachtet vielmehr zur Beantwortung der Frage nach der Urteilsfähigkeit alle Umstände des konkreten Einzelfalls. Anders ausgedrückt, ist die Urteilsfähigkeit in sachlicher und zeitlicher Hinsicht relativ – sie hängt davon ab, wie komplex ein Lebenssachverhalt ist, und wie klar eine Person im Zeitpunkt ihrer Willensbildung und Willensäusserung war.
Stellt sich also in Bezug auf eine Verfügung von Todes wegen die Frage, ob die Verfasserin bzw. der Verfasser im Zeitpunkt der Errichtung verfügungsfähig war, so wird das Gericht zunächst deren Inhalte ansehen. Sind diese eher einfach, ist an die Verfügungsfähigkeit ein niedrigerer Massstab anzulegen als bei komplexen Vermögens- oder Familienverhältnissen.

Zwei Beispiele zur Veranschaulichung

(1) «Meine Tochter Tanja und mein Sohn Stefan sollen auf den Pflichtteil gesetzt werden. Das freiwerdende Vermögen wende ich meiner Ehefrau Elfriede zu.»

(2) «Als meine Erben, zu je einem und zwei Dritteln, setze ich meine Freunde Anton und Bert ein. Meinem Neffen Norbert lasse ich vorab meine Kunstsammlung zukommen. Den drei Kindern meiner Cousine Clara vermache ich je CHF 100’000.00. Zudem errichte ich auf den Todesfall eine Stiftung mit dem Zweck, Geflüchtete und Personen in Not zu unterstützen.»

Die obere Verfügung (1) ist relativ simpel und klar ausgedrückt. Deshalb wird die Verfügungsfähigkeit auch bei Demenz in einem späteren Stadium eher bejaht werden können. Für die untere Verfügung (2) sind hingegen viele komplexe Überlegungen erforderlich, die auch gesunde Laien herausfordern und womöglich sogar eine fachliche Beratung verlangen. Deshalb ist an eine solche Verfügung ein strengerer Massstab bezüglich der Verfügungsfähigkeit anzulegen. Um zu vermeiden, dass es im Erbgang zu Problemen aufgrund fehlender oder mangelnder Verfügungsfähigkeit kommt, ist es wichtig, bei Diagnose einer Demenzerkrankung rechtzeitig Überlegungen zur Nachlassplanung anzustellen. Was geschieht, wenn die Verfügungsfähigkeit in Zweifel gezogen wird, erläutern wir in einem weiteren Ratgeberartikel.

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