Der Vorsorgeauftrag sowie die Patientenverfügung kommen im Falle einer plötzlichen Urteilsunfähigkeit zur Anwendung. Die Patientenverfügung bezieht sich auf die Vertretung in medizinischen Fragen, der Vorsorgeauftrag auf andere Lebensbereiche.
Unter bestimmten Umständen muss die KESB eine Beistandschaft zum Schutz einer hilfsbedürftigen Person errichten. Es stehen verschiedene Arten von Beistandschaften zur Verfügung, um im Einzelfall eine möglichst massgeschneiderte und angemessene Lösung zu erreichen.
Wer verfügungsfähig ist, kann ein Testament verfassen. Bei Personen mit Demenzerkrankung stellt sich die Frage, ob diese verfügungsfähig sind. Wie die Verfügungsfähigkeit zu Lebzeiten und nach einem Todesfall geprüft werden kann, zeigen wir Ihnen in diesem Text auf.
War ein Erblasser oder eine Erblasserin aufgrund einer Demenzerkrankung nicht verfügungsfähig, so sind davon betroffene Verfügungen von Todes wegen anfechtbar. Hat eine Ungültigkeitsklage Erfolg, so treten frühere Verfügungen oder die gesetzliche Erbfolge an ihre Stelle.
Eine Demenzerkrankung wirkt sich auf den Geisteszustand betroffener Personen aus. In fortgeschrittenen Stadien ist die Urteilsfähigkeit möglicherweise nicht mehr gegeben. Dies wirkt sich auf die Handlungsmöglichkeiten zu Lebzeiten und beim Nachlass aus.
Demenzerkrankungen haben in der Regel einen chronischen Verlauf. Über die Zeit lassen die geistigen Fähigkeiten betroffener Personen nach. Um Schwierigkeiten im Alltagsleben und Probleme bei der Nachlassplanung zu vermeiden, ist es wichtig, gut vorbereitet zu sein.
Eine Demenzerkrankung ist für Betroffene und Angehörige nicht leicht zu bewältigen. Gerade deshalb ist es wichtig, Anzeichen dafür frühzeitig zu erkennen. So können Sie wirksam Massnahmen zur Vorbeugung ergreifen und vorausschauend planen.
Sollte man an das Ende des Lebens gelangen sein, kann die Sterbebegleitung eine grosse Unterstützung darstellen. In gewissen Fällen können die betroffenen Personen in der Schweiz sogar die passive Sterbehilfe oder die Freitodhilfe in Anspruch nehmen.
Um ein gültiges Rechtsgeschäft einzugehen, sind gewisse Anforderungen einzuhalten. Beim Testament muss lediglich der Erblasser verfügungsfähig sein, beim Erbvertrag dagegen alle Vertragsparteien. Unabhängig davon sind die Form und der Inhalt zu beachten.