Wer verfügungsfähig ist, kann ein Testament verfassen. Bei Personen mit Demenzerkrankung stellt sich die Frage, ob diese verfügungsfähig sind. Wie die Verfügungsfähigkeit zu Lebzeiten und nach einem Todesfall geprüft werden kann, zeigen wir Ihnen in diesem Text auf.
War ein Erblasser oder eine Erblasserin aufgrund einer Demenzerkrankung nicht verfügungsfähig, so sind davon betroffene Verfügungen von Todes wegen anfechtbar. Hat eine Ungültigkeitsklage Erfolg, so treten frühere Verfügungen oder die gesetzliche Erbfolge an ihre Stelle.
Eine Demenzerkrankung wirkt sich auf den Geisteszustand betroffener Personen aus. In fortgeschrittenen Stadien ist die Urteilsfähigkeit möglicherweise nicht mehr gegeben. Dies wirkt sich auf die Handlungsmöglichkeiten zu Lebzeiten und beim Nachlass aus.
Um ein gültiges Rechtsgeschäft einzugehen, sind gewisse Anforderungen einzuhalten. Beim Testament muss lediglich der Erblasser verfügungsfähig sein, beim Erbvertrag dagegen alle Vertragsparteien. Unabhängig davon sind die Form und der Inhalt zu beachten.