Auflage, Bedingung und Befristung im Testament
Eine erbrechtliche Zuwendung ist selten vorbehaltlos geschuldet. Im Gegenteil: Der Erblasser kann das Erbe mit Auflagen, Bedingungen und Befristungen versehen. So kann er Erbansprüche individualisieren und seinem letzten Willen Geltung verschaffen.
Vermögensschutz im Erbrecht
In gewissen Fällen müssen die Behörden oder andere Parteien den Nachlass bzw. einzelne Vermögensgegenstände der Erbschaft schützen. Dafür stehen ihnen verschiedene Sicherungsmassnahmen zur Verfügung, welche auf unterschiedliche Weise das Vermögen schützen.
Das öffentlich beurkundete Testament
Neben dem handschriftlichen und dem mündlichen (Not-) Testament kennt das Gesetz auch die Variante der öffentlichen Beurkundung. Sie hat Vorzüge, die sich vor allem in komplizierten Verhältnissen oder bei wertvollem Nachlass auszahlen können.
Das mündliche Testament
In seltenen Fällen lassen es die Umstände dem Erblasser nicht zu, ein handschriftliches oder öffentlich beurkundetes Testament zu erstellen. Für diese Fälle sieht das Gesetz das mündliche Testament vor. Allerdings müssen dafür gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.
Wo kein Kläger, da kein Richter?
Das Privatrecht ist eines der wichtigsten Rechtsgebiete für die Abwicklung von Erbfällen. Dabei gibt es zwei wichtige Grundsätze, die womöglich einschlägig sein können. Den Regelfall stellt die Anfechtbarkeit dar, als Ausnahme kommt die Nichtigkeit zum Zug.
Zusammensetzung der Erbmasse
Wenn ein Mensch stirbt, hinterlässt er unterschiedliche Gegenstände. Diese werden zunächst in einem Inventar geschätzt und bilden die Erbmasse (Nachlass). Bei Schwierigkeiten mit der Nachlassaufteilung kann es dazu kommen, dass gewisse Teile veräussert werden müssen.
Das Ehegüterrecht verheirateter Erblasser
Nach dem Ableben eines Ehegatten wird deren Nachlass aufgelöst. Nach einer güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Ehepaar entsteht die Erbmasse. Diese kann nach gesetzlichen Vorschriften oder aber auch nach gewillkürter Erbfolge vererbt werden.
Ich habe keine Nachkommen – wer erbt?
Hat ein Erblasser keine Nachkommen, so begünstigt das Gesetz andere Verwandte des Verstorbenen. Daneben können Sie selbst Erben einzusetzen. Für die Besorgung der letzten Geschäfte des Erblassers empfehlen wir, eine*n Willensvollstrecker*in zu beauftragen.
Vererben – was bedeutet das alles?
Ein Erbgang scheint in der Theorie ein gängiges Prozedere darzustellen. In der Praxis erweist er sich aber häufig als komplex. Grundsätzlich steht der Erblasserwille im Zentrum, welchem besonders bei der Anspruchsberechnung Beachtung geschenkt werden sollte.