Gleichgeschlechtliche Paare müssen anders vorsorgen
Die eingetragene Partnerschaft ermöglicht gleichgeschlechtlichen Paaren eheähnliche Erbenstellungen. Durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag können überlebende Partner bessergestellt werden. Auch im Hinblick auf Erbschaftssteuern können sie profitieren.
Das Steuerinventar der Erbschaft
Die kantonalen Steuerbehörden müssen zur Erhebung der Erbschaftssteuern das Nachlassvermögen ermitteln. Dazu erstellen sie ein Steuerinventar. Dabei fordern sie häufig die Erben zur Mitwirkung auf. Worauf müssen Sie achten, um kostspielige Probleme zu vermeiden?
Beim Steuerwert genau hinsehen
Da die Vermögensbewertung tagtäglich schwankt, ist die Bezifferung des Steuerwertes wichtig. Besonders bei der Erbschaftssteuern können zuweilen grosse Differenzen erwachsen. Kantonale Regelungen erschweren die Bewertung zusätzlich.
Aussereheliche Kinder, Stiefverwandte und Adoptivkinder
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch geht von einem konservativen Modell der Kernfamilie aus. Danach sind die Eltern der ehelichen Kinder verheiratet. Erbkonstellationen, wie sie heute immer häufiger vorkommen, regelt es nur eingeschränkt bzw. indirekt.
Steuern treffen Nichtverwandte stärker
Erbschaftssteuern und Schenkungssteuern verhalten sich bei Ehegatten/eingetragenen Partnern unterschiedlicher als bei Nichtverwandten. Fliessen Erbschaftsteile aus der Familie aus, ist das Wissen über mögliche Abgaben womöglich sehr relevant.
Auskunftspflicht in einem Erbfall
Während eines Erbgangs sind gewisse Dokumente der verstorbenen Person unerlässlich. Diese enthalten teils wichtige Informationen in Bezug auf relevante Tatsachen im Zusammenhang mit der Erbengemeinschaft. Einige unterstehen gar der Herausgabe- oder Auskunftspflicht.
Erbverzicht und Ausschlagung
Für die Erben besteht zwar keine Pflicht, aber ein Recht, eine Erbschaft anzunehmen. Sie können diese aber auch zu Lebzeiten des Erblassers mittels Erbverzichts ablehnen. Bei einem überschuldeten Nachlass empfehlen wir die Ausschlagung der Erbschaft.
Das Erbe vertraglich wegbedingen
Grundsätzlich steht gesetzlichen Erben mindestens der Pflichtteil zu. Durch vertragliche Gestaltung, lassen sich im Einzelfall passendere Konstellationen vereinbaren. Eine geschickte Planung ermöglicht gar Steuerersparnisse.
Die Erbteilung zügig abschliessen
Vor einer Erbteilung gibt es einiges zu beachten. Sinnvoll ist daher die Einsetzung eines Willensvollstreckers sowie Erbenvertreters. Grundsätzlich hat jeder Erbe Anspruch auf eine Teilung. Diese ist aber erst sinnvoll, wenn die gesamte Nachlasssumme fest steht.