Darf man zu Lebzeiten frei verfügen?
Zu Lebzeiten können Nachkommen sich nicht einmischen, wie ihre Eltern mit dem Geld umgehen. Das ändert sich in gewissem Umfang mit dem Tod. Die gesetzlichen Erben (z.B. Kinder und Ehegatten) müssen Zuwendungen und Erbvorbezüge, die sie zu Lebzeiten des Erblassers erhalten haben, zum Zeitpunkt der Erbteilung ausgleichen. Ausgenommen sind Gelegenheitsgeschenke bis ca. 3’000 CHF sowie Zuwendungen an Kinder im Zusammenhang mit der Erziehung oder Ausbildung (Studium etc.) – sofern diese das übliche Mass nicht übersteigen.
Wenn Eltern möchten, dass Begünstigte die Zuwendung nicht ausgleichen müssen, können sie sie im Testament explizit von der Ausgleichungspflicht befreien. Die Pflichtteile sind trotzdem geschützt und müssen beachtet werden. Der Ausgleichungswert bestimmt sich auch im Zeitpunkt der Erbteilung. Es muss folglich der Verkehrswert (nicht der damalige Wert) zur Ausgleichung gebracht werden.
Was ist der Vorteil eines Erbvorbezugs / einer Schenkung zu Lebzeiten?
Es können steuerliche Vorteile entstehen: Durch einen Erbvorbezug können schenkende Eltern ihr steuerbares Vermögen verkleinern. Dies kann sich besonders bei progressiven Steuersätzen lohnen. Da die Eltern meist ein grösseres steuerbares Vermögen aufweisen als ihre Kinder, die meist knapp bei Kasse sind, rechnet sich ein Vorbezug für beide Parteien.
Auch gegenüber anderen Erben kann sich eine Schenkung zu Lebzeiten rentieren, nicht nur Schenkungen an Kinder. Konkubinatspartner sind oftmals stärker als Nachkommen durch Erbschaftssteuern belastet. Darum kann es sich lohnen, eine Schenkung über mehrere Jahre zu verteilen und so von Freibeträgen bei Schenkungssteuern zu profitieren.
Gemischte Schenkungen
Auch „gemischte Schenkungen“ sind zu beachten. Wenn der Kaufpreis (relativ weit) unter dem damaligen Verkehrswert lag, nennt man dies eine gemischte Schenkung. Das bedeutet, dass die Differenz zwischen bezahltem Preis und damaligem Verkehrswert als Erbvorbezug gilt, wenn eine Sache (relativ weit) unter Wert übertragen wurde. Bei der Erbteilung muss diese Differenz nun ausgeglichen werden.
Übrige (gewillkürte) Erben haben keine Ausgleichungspflicht. Allerdings kann die Möglichkeit einer Herabsetzungsklage gegeben sein, wenn die Schenkung weniger als fünf Jahre zurückliegt und Pflichtteile gesetzlicher Erben verletzt.
Gibt es Verjährungsfristen?
Für den Ausgleichungsanspruch bei einer Schenkung oder einem Erbvorbezug gibt es keine Verjährungsfrist. Nach dem Tod des Erblassers müssen Kinder sich gegenseitig alles ausgleichen, was sie von ihren Eltern zu Lebzeiten unter Anrechnung auf ihren Erbteil erhalten haben. Dies umfasst auch Schenkungen, die der Existenzsicherung dienten, z.B. Immobilien. Liegenschaften werden zum Verkehrswert beim Todeszeitpunkt angerechnet.
Nach der allgemeinen Regel des Obligationenrechts (Art. 127 OR) verjährt allerdings die Durchsetzbarkeit von Forderungen auf dem Klageweg 10 Jahre nach ihrer Entstehung. Es ist daher nicht ratsam, mit der Geltendmachung einer Ausgleichung absichtlich lange zuzuwarten.
2 Antworten auf „Schenkungen an Kinder zu Lebzeiten und Erbvorbezüge“
Unser Sohn möchte, dass wir Ihm beim Verkauf unserer Wohnung 50 000.– schenken!
Gibt es Nachteile für uns im Falle einer Verarmung von uns z.b. Ergänzungsleistung ?
Guten Tag Frau Schärer. Informationen zu Ihrer Frage finden Sie in diesem Beitrag https://www.deinadieu.ch/ratgeber/verwandtenunterstuetzungspflicht/