Die Möglichkeiten eines Ehevertrags

Die meisten Paare in der Schweiz verzichten auf einen Ehevertrag und haben somit den „normalen“ Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (je hälftige Beteiligung an der in der Ehe erworbenen Errungenschaft). Mit einem Ehevertrag kann man einen anderen Güterstand (Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) vereinbaren. Der Ehevertrag muss notariell beglaubigt werden.

Ehevertrag und Gütertrennung

Die meisten Paare in der Schweiz verzichten auf einen Ehevertrag und fallen somit in den „normalen“ Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (je hälftige Beteiligung an der in der Ehe erworbenen Errungenschaft). Mit einem Ehevertrag wird der Güterstand eines Ehepaares geregelt. Bringt ein Ehegatte beispielsweise ein Unternehmen mit in die Ehe, kann ein Ehevertrag mit Gütertrennung (Art. 247 ff. ZGB) hilfreich sein, um zukünftige Schwierigkeiten, namentlich dessen Aufteilung, zu vermeiden. 

Konkret bedeutet die Gütertrennung, dass lediglich zwei Gütermassen vorliegen: das Eigengut der Frau und das Eigengut des Mannes. Die Vermögen beider Ehegatten bleiben also getrennt. Ein Ehevertrag kann vor der Heirat, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt (auch mit Rückwirkung möglich) geschlossen werden. Der Ehevertrag muss durch einen Notar beglaubigt werden.  

Wie kann man die Gütergemeinschaft beschränken?

Neben der Gütertrennung gibt es auch die Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB). Wählt man diesen Güterstand, ist alles, was die Ehegatten in die Ehe einbringen oder während der Ehe erwerben, ihr gemeinsames Vermögen. Wird darüber hinaus nichts Besonderes vereinbart, haben die Ehegatten somit die “allgemeine Gütergemeinschaft” gewählt, welche in Art. 222 ZGB geregelt ist. Das Eigengut der Ehegatten besteht hier nur aus Gegenständen des persönlichen Gebrauchs (z.B. Kleider, Hobbygegenstände usw.) sowie aus Genugtuungsansprüchen. Jeder Ehegatte haftet demnach auch für die Schulden des Gesamtguts. Dies kann unvorteilhaft sein, vor allem wenn ein Ehegatte ein eigenes Unternehmen führt. 

Die Gütergemeinschaft kann in einem Ehevertrag eingeschränkt werden. In diesem Fall wählen die Ehegatten eine sogenannte “beschränkte Gütergemeinschaft”,welche in Art. 223 f. ZGB geregelt ist.  Bei einer beschränkten Gütergemeinschaft werden bestimmte Vermögenswerte ausgeschlossen. Die Ehegatten können beispielsweise festhalten, dass das Geschäft Teil des Eigenguts eines Ehegatten bilden soll. Unter Umständen lohnt es sich, sich zu diesen Themen beraten zu lassen, um für alle die beste Lösung zu finden. Bei der beschränkten Gütergemeinschaft können auch Zuwendungen Dritter, durch Erbgang oder Schenkung, dem Eigengut eines Ehegatten zugewiesen werden. Dies könnte sinnvoll sein, wenn es einem Elternteil der Ehegatten wichtig ist, dass das Familienhaus ausschliesslich an das Kind vererbt wird und nicht Teil des Gesamtgutes der Eheleute wird. 

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