Eine Eheschliessung im Ausland gilt nicht automatisch auch in der Schweiz. Eine Anerkennung der Ehe durch die schweizerischen Behörden ist notwendig. Dieser Beitrag befasst sich mit Fragen rund um die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe.
Nach Annahme der Referendumsvorlage «Ehe für alle» trat das Gesetz per 1. Juli 2022 in Kraft. Gleichgeschlechtliche Paare können somit neu heiraten. Welche Neuerungen sich daraus für Familienplanung und Vorsorge ergeben, zeigen wir in diesem Artikel auf.
Die Nutzniessung gibt Ihnen das Recht, einen Vermögenswert zu nutzen und die Früchte zu behalten. Trotzdem bleibt das Eigentum am Vermögenswert beim Überträger. Besonders Ihren Ehegatten können Sie mit der Nutzniessung begünstigen.
Der biologische Vater eines Kindes ist nicht zwingend dessen Vater im rechtlichen Sinn. Je nach Beziehung der Eltern ist für die rechtliche Vaterschaft eine Anerkennung notwendig. Dieser Beitrag zeigt auf, wann eine Vaterschaftsanerkennung erforderlich ist und wie sie erfolgt.
Viele Ehepaare wollen, dass im Todesfall des einen Ehegatten der andere Ehegatte weiter im Haus oder in der Eigentumswohnung verbleiben kann. Um dies sicherzustellen, können die Ehegatten das Eigenheim in einer einfachen Gesellschaft, der Ehegattengesellschaft, halten.
Die meisten Paare in der Schweiz verzichten auf einen Ehevertrag und haben somit den „normalen“ Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (je hälftige Beteiligung an der in der Ehe erworbenen Errungenschaft). Mit einem Ehevertrag kann man einen anderen Güterstand (Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) vereinbaren. Der Ehevertrag muss notariell beglaubigt werden.
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch geht von einem konservativen Modell der Kernfamilie aus. Danach sind die Eltern der ehelichen Kinder verheiratet. Erbkonstellationen, wie sie heute immer häufiger vorkommen, regelt es nur eingeschränkt bzw. indirekt.
Der reguläre Güterstand zweier Ehegatten ist die Errungenschaftsbeteiligung. Durch Übereinkunft kann die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung vereinbart werden. Je nach (vertraglicher) Ausgestaltung kann es zu Konsequenzen im Erbgang kommen.