Steuerbefreiung einer NGO

Die Schweiz hat starke zivilgesellschaftliche Strukturen und ist Standort zahlreicher NGOs und NPOs, also gemeinnütziger Organisationen. Viele davon sind von normalerweise anfallenden Steuern befreit, was ihnen – aber auch den Spendern – gewisse Vorteile bringt und eine effektive Arbeit gewährleistet. DeinAdieu.ch stellt Ihnen die Grundlagen zur Steuerbefreiung von NGOs in einem Überblick dar.

Was sind NGOs und NPOs?

NGO ist die englische Abkürzung für non-governmental organization. NGOs grenzen sich schon dem Begriff nach vom staatlichen Sozialwesen ab und vertreten zivilgesellschaftliche Interessen. Dabei steht häufig ein gemeinnütziger Zweck im Zentrum, zum Beispiel die Bekämpfung von Armut oder Umwelt- und Tierschutz. Grenzüberschreitend tätige NGOs werden auch als INGOs bezeichnet (international non-governmental organization). NPO steht für non-profit organization. Damit sind Organisationen gemeint, die mit ihren Aktivitäten keinen Gewinn zu erzielen beabsichtigen, sondern wiederum bspw. soziale, kulturelle, karitative oder ideelle Ziele verfolgen.

Während die beiden Begriffe also im Kern Unterschiede aufweisen, treffen sie in der Praxis auf zahlreiche gemeinnützige Organisationen gleichermassen zu. NGOs und NPOs sind grundsätzlich nicht an eine bestimmte Rechtsform gebunden, nehmen in der Schweiz aber in der Regel die Form eines Vereins oder einer Stiftung an. Das ausländische Recht kann weitere Rechtsformen vorgesehen, bspw. diejenige des Trusts in Grossbritannien und in den USA. In der Schweiz sind über 13‘000 Stiftungen mit einem Gesamtvermögen von etwa 100 Mio. CHF registriert, doch nicht alle Personen spenden an inländische Organisationen.

Wer bestimmt, ob einer NGO Steuerbefreiung zukommt?

Bis zu einem gewissen Grad kann die betreffende Organisation selbst bestimmen, ob sie für eine gesetzliche Steuerbefreiung infrage kommt. Als juristische Person tut sie dies, indem sie sich zunächst gemäss ihren Statuten unwiderruflich öffentlichen, gemeinnützigen oder Kultuszwecken widmet. Die Grundlage dafür ergeht in Form einer Stiftungsurkunde bzw. eines Vereins- oder Gesellschaftsbeschlusses. Spenden an private NGOs mit Sitz und Tätigkeit im Ausland können grundsätzlich nicht von der Bemessungsgrundlage der schweizerischen Einkommenssteuer abgezogen werden. Es kann zusätzlich eine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer anfallen. Vorbehalten bleiben Abweichungen, die ihre Grundlage im kantonalen Recht oder in Gegenrechtsvereinbarungen haben.

Ob eine Zielsetzung im Allgemeininteresse vorliegt und ob diese uneigennützig verfolgt wird, beurteilen für die Schweiz die kantonalen Steuerbehörden. Sie nehmen Steuerbefreiungsgesuche der beanspruchenden Organisationen entgegen und prüfen, ob diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Im Fall von Mängeln wird eine Frist zur Nachbesserung angesetzt, nach deren unbenutztem Verstreichen das Gesuch abgewiesen würde. Entsprechen die eingereichten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen, erlassen die Behörden eine Verfügung über die Steuerbefreiung und ggf. deren Umfang. Die kantonalen Steuerämter nehmen die Organisation in ein Verzeichnis steuerbefreiter Institutionen auf, das regelmässig aktualisiert wird und öffentlich einsehbar ist. So können Personen, die an eine gemeinnützige Organisation spenden und den Betrag von ihrer Einkommenssteuer absetzen möchten, einsehen, bei welchen dies in ihrem Heimatkanton möglich ist. Für den Kanton Zürich findet sich das Verzeichnis bspw. auf der Webseite des Steueramtes. Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird die Steuerbefreiung von Amtes wegen aberkannt.

Welche Kriterien müssen für die Steuerbefreiung erfüllt sein?

Die Organisation darf mit dem gewidmeten Vermögen ausschliesslich zweckgemässe Tätigkeiten ausüben. Das Geld darf nicht an die Organisation oder ihre Eigentümer zurückfallen. Bei einer Vermischung mit kommerziellen Interessen kann eine teilweise Steuerbefreiung infrage kommen, wenn die Voraussetzungen dafür, namentlich eine strikte vermögensrechtliche und buchhalterische Abgrenzung der Teilbereiche, erfüllt sind. Ferner muss die Organisation auch tatsächlich ihrer Widmung entsprechend aktiv sein und darf nicht nur passiv Kapital ansammeln (sog. Thesaurus-Stiftung).

Eine Aktivität im Sinne des Gemeinwohls auf dem Gebiet der Schweiz ist jedoch nicht erforderlich, sodass auch UN-Einrichtungen wie das globale Kinderhilfswerk UNICEF oder das Internationale Komitee vom Roten Kreuz von einer Steuerbefreiung profitieren können. Es handelt sich dabei um Internationale Organisationen (IOs), die im Unterschied zu den privatrechtlichen NGOs durch einen Staatsvertrag mit besonderer Zweckwidmung gegründet wurden. Sie leisten weltweit Entwicklungsarbeit oder humanitäre Unterstützung, naturgemäss mit einem Fokus auf Konfliktgebieten oder Regionen mit niedrigem Entwicklungsstand. Da die Schweiz als Vertragspartei Mitglied der Organisation ist, sind neben den Aktivitäten der UNICEF-Stiftung mit Sitz in Zürich auch private Spenden an diese steuerbefreit und damit beim Spender absetzbar.

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass eine Organisation die Voraussetzungen der Steuerbefreiung de facto nicht erfüllt hat, wird eine Nachsteuer fällig. In qualifizierten Fällen, bspw. wenn wissentlich falsche Angaben gegenüber den Steuerbehörden gemacht wurden, können auch die Delikte des Steuerstrafrechts und des Strafgesetzbuches Anwendung finden. Diese Sanktionen sollen den Missbrauch der Steuerbefreiung verhindern und gewährleisten, dass nur tatsächlich gemeinnützige Organisationen in den Genuss der Steuerbefreiung kommen.


Ein starkes Engagement der Zivilgesellschaft ist von zentraler Bedeutung für den Wohlstand der Schweiz. Gesetzgeber und Fiskus fördern dieses dadurch, dass sie gemeinnützige Organisationen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, von Gewinn- und Kapitalsteuern befreien. Abgewickelt wird die Steuerbefreiung von den kantonalen Steuerbehörden gemäss den Vorgaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Privatpersonen können Spenden, die sie an NGOs, NPOs, oder IOs spenden, in einem begrenzten Rahmen von ihrer eigenen Steuerbemessungsgrundlage absetzen.

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