Stiftung und Trust

Unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten stehen zur Verselbstständigung eines Vermögens zur Verfügung. Zu den "Sozialen" gehört hierzulande insbesondere die Stiftung. Die Familienstiftung als Spezialfall bekämpft Problematik der Vermögenszersplitterung.

Der Trust in der Schweiz

Grundsätzlich ist der Trust der schweizerischen Rechtsordnung nicht bekannt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dieses Konstrukt in der Schweiz nicht existiert. Auch hierzulande ist der Trust weit verbreitet. Das Gebilde stammt aus dem Common Law, also den angelsächsischen Rechtsordnungen. 

Am 1. Juli 2007 ist das Haager Trust Übereinkommen für die Schweiz in Kraft getreten. Dieses erweitert die Rechtssicherheit für potentielle Nutzer dieser Rechtsform. Im Übereinkommen wird der Trust als Rechtsform in der Schweiz offiziell anerkannt und festgesetzt, welches ausländische Recht jeweils angewendet werden soll. 

Trust – Einige Begriffe

Ein Trust umfasst eine von einer Person (sog. Settlor) geschaffene Rechtsbeziehung. Dabei wird Vermögen (sog. Treugut) für einen Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck abgesondert und der Verwaltung einer anderen Person (sog. Trustee) unterstellt. Ein Trust kann unter Lebenden oder im Hinblick auf einen Todesfall erstellt werden. 

Der Verwalter / Trustee erlangt Eigentum an dem ihm übertragenen Treugut, wobei der Begünstigte über einen realobligatorischen Anspruch verfügt. Diese Einteilung des Treuguts in «Legal Right» des Trustees und «Equitable Right» des Begünstigten ist eine Eigenheit des Trusts.

Stiftung – Einige Begriffe

Ein Vermögen kann alternativ auch in Form einer Stiftung gestützt auf das Schweizerische Zivilgesetzbuch (Art. 80-89c) verselbstständigt werden. Es handelt sich dabei um eine juristische Person. Die Stiftung verfügt über einen Stiftungsrat (Organ). Die Gründung erfolgt über ein Testament oder öffentliche Beurkundung. 

Durch die Errichtung der Stiftung wird das vom Gönner (sog. «Stifter») gewidmete Vermögen verselbstständigt und damit von dessen Vermögen vollständig und endgültig abgetrennt (sog. «Trennungsprinzip»). Die Begünstigten werden auch «Destinatäre» genannt. 

Der Zweck der Stiftung, der in den Gründungsdokumenten festgesetzt ist, ist grundsätzlich nicht veränderbar (sog. «Erstarrungsprinzip»). Die Organe der Stiftung müssen sich somit bei ihrem Schaffen immer am Willen des Stifters zum Errichtungszeitpunkt orientieren. Stiftungen unterscheiden sich dadurch von anderen juristischen Persönlichkeiten, wo Zweck und Strategie von den Organen laufend angepasst werden können. 

Stiftungen werden oft eingesetzt, wenn ein Teil des Vermögens einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden soll. Durch die Zweckbindung wird langfristig sichergestellt, dass das Sondervermögen im Sinne des Stifters eingesetzt wird. Die Rechte der Destinatäre sind sehr beschränkt. Stiftungen sind somit sehr beständig. 

Wird eine Stiftung errichtet, die einem gemeinnützigen Zweck dient, erlangt die Stiftung den Status der Steuerbefreiung. Die Steuerbefreiung muss beantragt werden. 

Die Familienstiftung als Spezialfall

Das ZGB kennt die sog. Familienstiftung (Art. 335) als Spezialform. Die Familienstiftung dient der Erhaltung der Familie und ihres Vermögens und soll damit im Besonderen der Problematik der Vermögenszersplitterung vorbeugen. 

Es handelt sich bei einer Stiftung um eine Familienstiftung, wenn der Kreis der Begünstigten auf die Angehörigen einer bestimmten Familie beschränkt ist. Entscheidend ist somit die Zweckbegrenzung auf die Angehörigen einer bestimmten Familie. 

Das ZGB erlaubt die Errichtung jedoch nur für bestimmte Zwecke: für berufliche oder sonstige Ausbildung, Erziehung der Destinatäre, Ausstattung bzw. Gründung eines Geschäftes etc. Leistungen, die lediglich dem Unterhalt von Mitgliedern der Familie dienen, sind nicht gestattet. Eine Steuerbefreiung gibt es für Familienstiftungen nicht.

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