Wie kann ich nach einem Todesfall ein Fahrzeug ummelden?

Auch das Auto der verstorbenen Person gehört zum Nachlass. Nach dem Tod ist die verstorbene Person als Fahrzeughalter zu löschen und das Fahrzeug auf die neuen Halter:innen einzulösen. Dazu bedarf es entsprechender Anmeldungen bei der Fahrzeugversicherung und beim Strassenverkehrsamt, sowie ggf. bei der Leasinggesellschaft.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ein Auto wird genauso vererbt wie andere Nachlassgegenstände. Zusätzlich müssen die Erben und Erbinnen aber die Kfz-Haftpflichtversicherung übernehmen und eine Ummeldung des Fahrzeugs auf die neuen Halter bzw. Halterinnen veranlassen.
  • Bei Leasing-Autos bedarf die Ummeldung der Zustimmung der Leasinggesellschaft. Erbinnen und Erben sollten hier zunächst Kontakt mit der Leasinggesellschaft aufnehmen, um das weitere Vorgehen abzuklären.
  • Die Ummeldung des Fahrzeugs einer verstorbenen Person erfolgt beim kantonalen Strassenverkehrsamt. Dazu gibt es besondere Formulare, die zusammen mit den erforderlichen Beilagen einzureichen sind. Die kantonalen Strassenverkehrsämter geben dazu Auskunft auf ihren Webseiten oder via Telefon.

Wie wird ein Auto vererbt?

Für ein Auto (oder ein anderes Motorfahrzeug wie z.B. ein Motorrad) gelten die gleichen erbrechtlichen Grundsätze wie für alle anderen beweglichen Sachen auch: Das Fahrzeug fällt mit dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers in den Nachlass. Es geht dann von Gesetzes wegen in das gemeinsame Eigentum aller Erbinnen und Erben über. Diese dürfen bis zum Abschluss der Erbteilung nur einstimmig darüber verfügen. Gibt es nur eine einzelne Erbin, so entfällt die Teilung und die Erbin wird sofort Alleineigentümerin des Fahrzeugs.

Eine Besonderheit gibt es beim Auto trotzdem: Um am öffentlichen Strassenverkehr teilnehmen zu dürfen, bedarf es einer Einlösung bzw. Zulassung beim kantonalen Strassenverkehrsamt am Wohnsitz der Halterin. In der Regel (aber nicht zwingend) wird ein Auto auf diejenige Person als Halterin angemeldet, die auch Eigentümerin ist. Fahrzeughalterin kann aber immer nur eine lebende Person sein. Deshalb muss binnen eines Monats nach dem Tod der Erblasserin das Auto auf die neuen Halter:innen angemeldet werden. Es kann sich dabei um eine oder mehrere Personen handeln (z.B. eine Erbengemeinschaft). Diese Personen werden in den Fahrzeugausweis eingetragen und sind rechtlich für das Auto verantwortlich.

Ist binnen der Monatsfrist noch unklar, wer das Auto letztlich erbt, so wird bis zur Teilung die Erbengemeinschaft als Personenmehrheit als Halterin eingetragen. Primär haftbar für das Auto ist laut Bundesgericht «derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeuges erfolgt und der die tatsächliche und unmittelbare Verfügung besitzt». Ist also die Erbengemeinschaft im Fahrzeugausweis eingetragen, benutzen aber nur einzelne Erben das Fahrzeug, so haften Letztere bei einem Unfall als Halter im Sinne des SVG.

Damit ein Auto eingelöst werden kann, muss eine Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestehen. In aller Regel hat die Erblasserin dazu einen Vertrag mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen. Mit dem Tod der Versicherungsnehmerin endet diese Versicherung nicht automatisch. Die Rechtsstellung als Vertragspartei geht vielmehr, genauso wie das Auto selbst, mit dem Tod auf die Erbinnen und Erben über.

Gelegentlich sehen die allgemeinen Versicherungsbedingungen ein besonderes Kündigungsrecht vor, wenn die ursprüngliche Versicherungsnehmerin verstirbt. Diesfalls haben die Erben die Wahl, in den Versicherungsvertrag der Erblasserin einzutreten, oder eine eigene Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Sieht der Vertrag kein besonderes Kündigungsrecht vor, so können die Erben die Versicherung auf den nächsten ordentlichen Termin kündigen bzw. wechseln.

Wie verhält es sich bei einem geleasten Auto?

Immer häufiger werden Autos nicht gekauft, sondern geleast. Dabei steht das Auto im Eigentum des Leasinggebers (i.d.R. ein auf Fahrzeugleasing spezialisiertes Unternehmen bzw. eine Gesellschaft); der Leasingnehmer darf dieses gegen Bezahlung periodischer Gebühren benutzen und trägt das mit der Benutzung verbundene Risiko. Es handelt sich (wie auch bei der Versicherung) um ein Vertragsverhältnis, das zusammen mit dem Besitz (nicht dem Eigentum) am Leasingobjekt, d.h. dem Auto, vererbt wird.

Da immer die Leasinggesellschaft Eigentümerin des Fahrzeugs ist, darf nur sie den Halterwechsel beantragen. Das zuständige Strassenverkehrsamt darf das Auto nur auf Antrag der Leasinggesellschaft auf einen neuen Halter einlösen. Deshalb müssen Erbinnen und Erben eines geleasten Autos zunächst mit der Leasinggesellschaft Kontakt aufnehmen. Diese wird dann versuchen, gemeinsam eine Lösung zu finden, indem entweder die Erben das Leasingverhältnis fortführen oder indem sie ein Angebot zur Rückgabe oder zum Kauf des Autos erhalten.

Wie meldet man ein Auto um, wenn man dieses von einer verstorbenen Person übernimmt? Gibt es Unterschiede zur Übernahme von einer lebenden Person?

Die Ummeldung eines Autos nach einem Todesfall funktioniert vom Ablauf her ähnlich wie beim Kauf eines Gebrauchtwagens. Der Hauptunterschied liegt in den Dokumenten, die dem Strassenverkehrsamt einzureichen sind: Für die Ummeldung müssen die Erbinnen und Erben neben den üblichen Dokumenten wie das Gesuchsformular, der Fahrzeugausweis, der Versicherungsnachweis und die ID auch Belege wie der Todesschein oder Erbschein einreichen.

In vielen Kantonen ist das erforderliche Gesuchsformular online abrufbar (z.B. in Basel, Bern, St. Gallen oder Zürich). Sie können dieses ausdrucken, ausfüllen, unterzeichnen und zusammen mit den erwähnten Beilagen persönlich oder auf dem Postweg einreichen. Das Strassenverkehrsamt wird Sie dann bezüglich des weiteren Vorgehens kontaktieren. Für die Ummeldung des Autos können Verwaltungsgebühren in zwei- bis dreistelliger Höhe anfallen.

Ausserdem gilt es zu beachten: Ein Anspruch, das von der Erblasserin verwendete Kontrollschild behalten zu dürfen, besteht bei einem Halterwechsel nicht. Auf Verlangen des Strassenverkehrsamts hin müssen daher die alten Kontrollschilder im Zuge des Halterwechsels zurückgegeben bzw. gegen neue eingetauscht werden.

Der Kanton Luzern hat eine eigene «Checkliste für die Umschreibung oder die Deponierung der Kontrollschilder bei einem Todesfall» herausgegeben. Die darin erläuterten Szenarien und Vorgehensweisen sind in anderen Kantonen sehr ähnlich, sodass diese Checkliste eine gute Referenz für die Ummeldung eines Autos nach einem Todesfall bietet.

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