Erbschaftssteuer Schweiz – Ein Überblick über die Kantone

Die Schweiz hat die Besonderheit, dass die Kantone und Gemeinden ihre eigenen Steuern festlegen und erheben können. Eine dieser kantonalen Steuern ist die Erbschaftssteuer. Dabei gibt es von Kanton zu Kanton teils starke Unterschiede.

In der Schweiz werden keine Bundessteuern für Erbschaften gefordert (Art. 24 lit. a DBG). Die Steuerhoheit für Erbschaften liegt vollumfänglich bei den Kantonen. Dies ist ein Ausfluss des starken Föderalismus, der in der Schweiz herrscht. In manchen Kantonen können so denn neben der kantonalen Erbschaftssteuer auch noch kommunale Steuern oder eine Nachlasstaxe anfallen. Ebenfalls kantonal geregelt ist, ob es für eine gewisse Kategorie von Erben einen fixen Steuersatz gibt, oder ob dieser von der Höhe der Erbschaft abhängt.

Jeder Erbe wird für seinen Erbteil steuerpflichtig. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Erben gesamthaft solidarisch für die Steuer auf die gesamte Erbschaft haften. Für die Veranlagung der Erbschaftssteuer ist grundsätzlich auf den letzten Wohnsitz des Erblassers abzustellen.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Erbschaftsteuersätze der jeweiligen Kantone, Stand 2020:

KantonKinderElternGeschwisterKonkubinatspartnerStiefkinderNichtverwandte
AG0073’80032’9000109’200
AI200019’20029’70099’000200099’000
AR00108’90058’8000158’400
BE041’97041’97041’9700111’920
BL0070’50070’50033’750147’000
BS034’86052’29052’29052’290156’870
FR0044’17969’42466’216185’130
GE00107’919268’29643’100268’296
GL025’87545’08045’08041’400112’700
GR039’70073’90500147’810
JU035’00070’00070’00035’000175’000
LU950057’00057’00009500190’000
NE13’50013’50075’000100’00075’000225’000
NW0024’0000072’000
OW000000
SG047’50098’000147’0000147’000
SO4000400054’000154’00029’000154’000
SZ000000
SH033’50070’600176’5000176’500
TG032’64070’000140’0000140’000
TI0059’918179’75259’918179’752
UR0038’80000116’400
VD28’59062’890125’000250’00062’890250’000
VS0050’000125’000125’000125’000
ZG0028’3600070’900
ZH012’00067’500122’40045’000140’400
Erbschaftssteuer Schweiz, Quelle der Informationen: Vermögenszentrum

Der angegebene Betrag beschreibt die anfallenden Steuern bei einer Erbschaft im Umfang von 500’000 CHF. Diese variieren untereinander erheblich und auch innerkantonal gibt es Unterschiede. Gewisse Kantone sehen Freigrenzen vor, was bedeutet, dass in einigen Kantonen unter gewissen Umständen bis zu diesem Maximalbetrag keine Steuern anfallen.

Für Informationen zur Erbschaftssteuer wenden Sie sich ans kantonale Steueramt des letzten Wohnsitzes des Erblassers. 

Das Wichtigste zur Erbschaftssteuer in der Schweiz

  • Keine Erbschaftssteuer bezahlen muss eine Person, die ein Erbe aus dem Ausland bekommt. Es kann aber zu Vermögenssteuern kommen.
  • Die einzigen Kantone, die keine Erbschaftssteuer erheben, sind der Kanton Schwyz und Obwalden
  • Die Kantone ohne Schenkungssteuer sind Luzern, Schwyz und Obwalden.
  • Abhängig vom Kanton und dem verwandtschaftlichen Verhältnis gibt es Freibeträge, auf die keine Erbschaftssteuer entrichtet werden muss.
  • Konkubinatspartner erben in den meisten Fällen nichts. Wer sichergehen möchte, dass der Partner / die Partnerin im Erbe berücksichtigt wird, sollte dies in einem Testament vermerken.
  • Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und direkte Nachkommen sind in den meisten Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit.

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24 Antworten auf „Erbschaftssteuer Schweiz – Ein Überblick über die Kantone“

Cécilie Infanger sagt:

Wieviel muss ich Steuern, wenn ich von Vater 70’000 bekomme. Kt. Luzern

Flurin Oehen, B.A. HSG in Law and Economics sagt:

Guten Tag Frau Infanger

Vielen Dank für Ihre Frage zur Höhe der Erbschaftssteuer im Kanton Luzern.

Zuwendungen an Nachkommen unter CHF 100’000 sind im Kanton Luzern in Bezug auf die Erbschaftssteuer steuerfrei (Quelle). Somit ist in Ihrem Fall keine Erbschaftssteuer geschuldet, falls Ihr Vater Wohnsitz in Luzern hatte. Für weitere Ausführungen zu den Steuerfolgen nach dem Todesfall verweisen wir gerne auf einen weiteren Ratgeberbeitrag von DeinAdieu.

Wir hoffen, dass Ihnen dies weiterhilft. Bei weiteren Fragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüsse
Ihr DeinAdieu-Team

Stefan Gaulhofer sagt:

Guten Tag

Ich bin österr. Staatsbürger und erbe von meiner Gotti, die im Kanton Aargau, genauer im Bereich Zofingen gelebt und verstorben ist.
Wenn ich die Tabelle richtig interpretiere, muss ich als Nichtverwandter ca. 1/5 der Erbsumme als Erbschaftssteuer rechnen. Ist das so korrekt?
Wenn ich in der Schweiz die Erbsschaftssteuer bezahle, muss ich diese in Österreich nicht mehr bezahlen lt. einem Abkommen zwischen der Schweiz und Österreich. Ist dies ebenfalls so richtig?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüssen
Stefan Gaulhofer

Alexandra Grubenmann, B.A. HSG in Law and Economics sagt:

Sehr geehrter Herr Gaulhofer

Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Wie Sie korrekt erwähnen, kennt der Kanton Aargau eine Erbschaftssteuer. Der Erbschaftssteuer unterliegen insbesondere Erbschaften an Nichtverwandte (mit Ausnahme des Ehegatten). In der Schweiz ist der Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers bzw. bei Liegenschaften der Belegenheitskanton zuständig. Im Fall Ihres Gottis ist dies der Kanton Aargau.

Richtig ist auch, dass die Schweiz und Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben. Welcher Staat besteuern darf, hängt davon ab, was Sie erben. So darf bei unbeweglichem Vermögen (z.B. einem Haus) der Staat besteuern, in dem sich dieses Vermögen befindet. Andernfalls darf der Staat die Erbschaftssteuer erheben, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte. Zu beachten sind Spezialregelungen, falls die Erbschaft bspw. Betriebsstätten betrifft.

Wenn die Spezialregelungen für Sie nicht relevant sind und Sie auch kein unbewegliches Vermögen erben, wird die Erbschaftssteuer im Kanton Aargau und nicht in Österreich anfallen. Auf der Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung finden Sie einen Steuerrechner (https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/calculator/income-wealth-tax). Mit diesem können Sie die zu erwartende Erbschaftssteuer berechnen. Für Auskünfte zur Erbschaftssteuer können Sie sich auch an das kantonale Steueramt des Kanton Aargau wenden. Zudem empfehlen wir Ihnen, sich an Ihrem Wohnsitz in Österreich zu erkundigen, ob in Bezug auf die Erbschaft beispielsweise eine Meldepflicht besteht.

Wir hoffen, Ihnen damit weitergeholfen zu haben!

Einen schönen Nachmittag und freundliche Grüsse
Ihr DeinAdieu-Team

Dani sagt:

Wieviel muss ich Steuern, wenn ich vom Eltern aus Ausland ( Nicht EU) 90’000 bekomme. ich lebe im Kanton Solothurn.

DeinAdieu sagt:

Besten Dank für Ihre Frage. Schenkungssteuern sind kantonal geregelt und knüpfen i.d.R. an den Wohnsitz des Empfängers bzw. der Empfängerin an (die geographische Herkunft ist steuerrechtlich irrelevant). Schenkungen von Eltern an ihre Kinder sind im Kanton Solothurn steuerfrei, d.h. zunächst fällt darauf noch keine Steuer an (weder Schenkungssteuer noch Einkommenssteuer).
Das erworbene Geld wird aber im Rahmen der Vermögenssteuerveranlagung anzugeben und zu berücksichtigen sein. Einzelfallbezogene Informationen können Sie über die kostenlose Erstberatung oder beim kantonalen Steueramt erhalten.

Genny Russo Zaccone sagt:

Guten Tag. Werde voraussichtlich von meinem verstorbenen Vater ca. CHF 50’000.- erben. Er lebte im Kanton Aargau, ich in der Stadt Zürich. Wird das Erbe als Einkommen oder als Vermögen in der Steuererklärung resultieren? Danke für Ihre Rückmeldung.

DeinAdieu sagt:

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Erbschaft müssen Sie in der Steuererklärung deklarieren (siehe für den Kanton Zürich die entsprechende Wegleitung auf S. 7: https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern-finanzen/steuern/natuerlichepersonen/2022/est-wegleitungen/305_Wegleitung_ZH_2022_HA_bf%20DEF.pdf). Erbschaften unterliegen keiner Einkommenssteuer, dafür aber einer Erbschaftssteuer. Erbanfälle zwischen Eltern und Kindern sind aber in aller Regel steuerbefreit oder mit erheblichen Erleichterungen verbunden. Daneben kann eine Vermögenssteuer anfallen, die nach dem Stand Ihres gesamten Nettovermögens am Ende der massgebenden Steuerperiode veranlagt wird.
Freundliche Grüsse
Ihr DeinAdieu Team

Vero Degen sagt:

Guten Tag ich sollte seit ca gut drei Monaten eine Erbschenkkung erhalten jetzt muss ich um an das Erbe endgültig zu erhalten müsste ich 3500 Euro valierungs kösten bezahlen. Das Geld kommt aus Deutschland stimmt das wen nein an wen kann ich mich wenden um diese Leute anzuzeigen besten Dank für ihre Hilfe und Geduld D.

DeinAdieu sagt:

Das klingt nach einem Betrugsversuch. Keinesfalls Geld überweisen und am besten bei der Polizei am eigenen Wohnort Strafanzeige erstatten und den Sachverhalt mit den vorhandenen Beweisen (E-Mails, Absender, Kommunikationsverläufe usw., am besten ausdrucken und in Kopie mitnehmen) darlegen. Ob das dann Erfolg hat, ist eine andere Sache, aber evtl. gibt es dann ein Rechtshilfeersuchen nach Deutschland oder zumindest kann man versuchen, der Sache nachzugehen.
Sie können diesen Fall auch hier dem Nationalen Zentrum für Cybersicherheit melden: https://www.report.ncsc.admin.ch/de/

Eva Banlaki Kok sagt:

Guten Tag
Kanton Bern: Ich habe 3 Söhne aus einer früheren Partnerschaft. Jetzt bin ich mit einem anderen Mann verheiratet, der meine Söhne nicht adoptiert, aber gross gezogen hat. Wir besitzen in Errungenschafts-Gemeinschaft ein Mehrfamilienhaus.
Wieviel Erbschaftssteuer fällt für die Söhne an, wenn mein Ehemann nach mir verstirbt.
Gibt es kluge Alternativen?
Herzlichen Dank schonmal für Ihre Antwort

DeinAdieu sagt:

Wer wann wieviel Erbschaftssteuern zahlen muss, hängt von der Reihenfolge ab, in der geerbt wird. Steuerfrei sind im Kanton Bern güterrechtliche Vermögensanfälle, Erbschaften unter Ehegatten sowie an Nachkommen, Stief- oder Pflegekinder. Für Pflegekinder entfällt die Besteuerung, sofern das Pflegeverhältnis mindestens zwei Jahre gedauert hat.
Sofern mit „gross gezogen“ ein mehrjähriges Pflegekindverhältnis des Ehemanns gemeint ist, das auch gegenüber den Steuerbehörden so nachgewiesen werden kann, fallen keine Steuern an. Ist das nicht der Fall, so kann beim zweiten Erbgang (von Ehemann auf Söhne) eine Erbschaftssteuer anfallen (Achtung: Da kein Vater-Kind-Verhältnis besteht, gibt es auch kein gesetzliches Erbrecht! Es bräuchte eine Begünstigung mittels Testament oder Erbvertrag).
Wie hoch die Erbschaftssteuer dann wäre, hängt vom Wert des Vermögens und den möglichen Abzügen ab. Diese Steuer könnte zumindest teilweise erspart werden, indem das eigene Vermögen (d.h. was nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung übrig bleibt – Eigengut und halbe Errungenschaft) bis zum Pflichtteil des Ehemannes (1/4) direkt den Söhnen zugewendet wird. Gerne würden wir Sie auf Wunsch in dieser Sache telefonisch beraten (+41 44 500 52 37) oder an spezialisierte Rechtsanwälte vermitteln.

Marion Weber sagt:

Hallo,
Ich bin Deutsche und wohne im Kanton BE und erbe vermutlich 100.000 chf von meiner Grossmutter aus Österreich. Was erwartet mich an Erbschafts-/Vermögenssteuer?

DeinAdieu sagt:

Besten Dank für Ihre Anfrage, die wir gerne wie folgt beantworten:

Die Schweiz kennt auf Bundesebene keine Erbschaftssteuern, und Erbschaften sind bei allen Gemeinwesen von der Einkommenssteuer befreit.

Der Kanton Bern erhebt grundsätzlich auf allen unentgeltlichen Vermögenszugängen eine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Eine Besteuerung erfolgt jedoch nur dann, wenn die Erblasserin den letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern hatte oder der Erbgang im Kanton Bern eröffnet worden ist.
Wenn also nur Sie als Erbin Wohnsitz in Bern haben, Ihre Grossmutter als Erblasserin jedoch nicht, dann fällt auch im Kanton Bern keine Erbschaftssteuer an. Österreich kennt gegenwärtig keine Erbschaftssteuern. Die Erbschaft sollte daher steuerfrei an Sie bzw. in Ihr Vermögen übergehen.

Damit ist aber auch gesagt, dass sich die Bemessungsgrundlage Ihrer Vermögenssteuern um den geerbten Betrag erhöht. Sie müssen diesen bei der nächsten Steuererklärung entsprechend deklarieren.

Falls Sie weitere Fragen haben, würden wir uns freuen, diese im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung mit Ihnen zu besprechen.

Sylvia Janicki sagt:

Guten Morgen,
Ich lebe im Kanton Aargau und mein Bruder dei in Deutschland wohnt möchte mir eine Schenkung machen ( 100000€)
Wie und in welchem Land wird dieser Betrag versteuert?
Danke
Viele Grüsse
Sylvia

DeinAdieu sagt:

Guten Tag. Infos dazu finden Sie in diesem Beitrag https://www.deinadieu.ch/faq/erbschaftssteuer-schweiz-oder-ausland/

Fred J. sagt:

Hallo,

Sie schreiben in Ihrer Antwort oben: „Damit ist aber auch gesagt, dass sich die Bemessungsgrundlage Ihrer Vermögenssteuern um den geerbten Betrag erhöht. Sie müssen diesen bei der nächsten Steuererklärung entsprechend deklarieren.“

Meine Frage dazu: mit welchem Betrag muss die Immobilie deklariert werden?
Wenn ich eine Auslands-Immobilie von meinen Eltern geschenkt bekomme, und in Nyon, Waadt, Schweiz, den Wohnsitz habe, und dort die Immobilie deklariere, welchen Betrag muss ich angeben? Ich habe einen Kaufpreis laut Kaufvertrag aus dem Jahre 2010 vorliegen, allerdings ist der Marktwert heute wohl höher, es gibt aber keine offizielle Schätzung. Kann ich den Kaufvertrag angeben oder muss ich die Immobilie schätzen lassen oder gilt ein anderer Wert?

Danke, viele Grüsse
Fred

DeinAdieu sagt:

Sie können zunächst den letzten bekannten Wert bzw. Kaufpreis der Immobilie deklarieren. Ohne besondere Aufforderung sind Sie nicht verpflichtet, das Grundstück schätzen zu lassen. Falls die Steuerbehörden den letztbekannten Wert nicht akzeptieren, werden sie eine Korrektur nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen oder Sie auffordern, eine Schätzung in Auftrag zu geben. Sie können sich zum Vorgehen der Steuerbehörden äussern („rechtliches Gehör“) und dagegen auch Rechtsmittel einlegen (Einsprache, Rekurs, etc.).
Die Auslands-Immobilie ist wiederum nicht Substrat der schweizerischen Vernögenssteuer, wird aber bei der Steuersatzbestimmung erhöhend berücksichtigt.

Marco sagt:

Guten Tag allerseits
Wir sind wohnhaft im Kanton Aargau und erben (vom Vater) einen Viertelanteil seiner Immobilie in Italien die wir gerne verkaufen möchten. Der Betrag liegt bei zwischen 20-60k pro Anteil.
In welchem Land wird dies versteuert und vorallem fallen Erb- und Vermögenssteuern an?

DeinAdieu sagt:

Allgemein werden Immobilien und Anteile daran am Lageort besteuert, d.h. in Italien.
Aargau: Dementsprechend sollten sie im Kanton Aargau einseitig steuerbefreit sein. Sie werden aber bei der Ermittlung des Steuersatzes (anhand des gesamten geerbten Vermögens) berücksichtigt. Es sollte dies aber – immerhin für die aargauische Erbschaftssteuer – keine wichtige Rolle spielen, denn nach § 142 Abs. 3 lit. b StG AG sind Vermögensübergänge von Eltern an Kinder erbschaftssteuerfrei. Diese Regelung gilt, falls der Vater seinen letzten Wohnsitz im Kanton Aargau hatte (§144 StG AG). Hatte er den Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland, so gilt die dortige Regelung.
Da das Grundstück im Ausland liegt, sollten bei einem Verkauf der Anteile auch keine aargauischen Handänderungs- oder Grundstückgewinnsteuern anfallen.
Der Wert des gesamten geerbten Vermögens (wie er sich aus dem Erbschaftsinventar, der letzten Steuererklärung des Vaters o.ä. ergibt) ist aber jedenfalls in der nächsten ordentlichen Steuererklärung zu deklarieren, da er u.a. für die Berechnung der aargauischen Vermögenssteuer eine Rolle spielt.
Italien: Grundsätzlich kennt Italien eine Erbschaftssteuer (bei Erbschaft Eltern-Kinder 4 %), jedoch mit einem Freibetrag von EUR 1 Mio.. Diese dürfte also bei einem Betrag von CHF 20-60k weniger problematisch sein, ein Verkauf der Immobilienanteile kann allerdings italienische Handänderungs- oder Grundstückgewinnsteuern auslösen. Welche italienischen Steuern anfallen können, wird Ihnen vermutlich der – bei einem Verkauf ohnehin aufzusuchende – Notar oder das Grundbuchamt am Lageort im Detail mitteilen können.

Ursina sagt:

Guten Tag
Ich möchte mich über die Pro Argumente zur Erbschaftssteuer informieren. Hätten Sie 5 Argumente mit jeweils Erklärung und Beispiel? Das würde mir sehr fest weiterhelfen!

Freundliche Grüsse, Ursina

DeinAdieu sagt:

Guten Tag Ursina

5 Argumente haben wir nicht zur Hand, aber dies sind die wichtigsten Punkte.

Aus liberaler Sicht müssten Erbschaften eigentlich hoch besteuert werden, da sie der Idee einer „Leistungsgesellschaft“ widersprechen: Erbe und Schenkung werden jeweils „leistungslos“ erhalten.

Aus Sicht der Sozialgerechtigkeit ist die Erbschaftssteuer ein geeignetes Instrument zur Umverteilung, um die Einkommensverteilung innerhalb der Gesellschaft anzugleichen.

Beachten Sie zudem, dass die Erbschaftssteuer nicht für kleine Erbschaften gedacht ist, sondern gezielt auf höhere Vermögen (1 Mio +) richtet und dann progressiv steigt.

Ein grosser Teil von hohen Vermögen wurde zudem über Dividenden erwirtschaftet. Da die Schweiz dafür keine Kapitalgewinnsteuer kennt (und nur eine tiefe Dividendenbesteuerung hat), könnte die Erschaftssteuer diese ein stückweit ersetzen. Von dieser Erbschaftssteuer wären ca. 1% der Bevölkerung betroffen.

Christian sagt:

Guten Tag
Meine unverheiratete Tante ist im November gestorben. Als sie noch lebte hat Sie die Vollmacht über das Konto einem Kollegen gegeben.
Nun 5 Monate nach Ihrem Tod, will der Kollege von den Erben die Vollmacht über das Konto, damit er noch Rechnungen zahlen kann. Das Vermögen ca. 40/- ist relativ klein, jedoch ist die Erbteilung noch beim Bezirksgericht oder es werden noch Abklärungen gemacht.
Das Konto wird ja gesperrt nach dem Tod und das vorhandene Geld geht in die Erbmasse. Kann man trotzdem mit der Vollmacht über das Geld verfügen?

Leonhard Gysel sagt:

Guten Tag Herr Wyss

Vielen Dank für Ihren Kommentar. Wir würden diesen wie folgt beantworten:

Unbefristete Vollmachten erlöschen spätestens mit dem Tod der Vollmachtgeberin, wenn diese nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt hat (Art. 35 Abs. 1 OR). Dies gilt auch für Vollmachten zur Verfügung über ein schweizerisches Bankkonto. Bankvollmachten werden daher in aller Regel sistiert oder annulliert, sobald die kontoführende Bank vom Tod der Kontoinhaberin erfährt.
Ausnahmsweise kann eine Bankvollmacht ausdrücklich (und i.d.R. schriftlich) über den Tod hinaus ausgestellt werden. Selbst wenn dies in Ihrem Fall gegeben sein sollte, sind allerdings die Rechtsprechung und Bankenpraxis sehr restriktiv in der Handhabung von Vollmachten nach dem Tod.
In Ihrem Fall dürfte genau das Erwartete geschehen sein: Die Bank hat das Konto gesperrt, und das darauf liegende Geld wird im Rahmen der Erbteilung verteilt. Sofern es bei den „Rechnungen“, die sie erwähnen, um offene Schulden Ihrer verstorbenen Tante geht, werden diese auf Verlangen vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt (vgl. Art. 610 Abs. 3 ZGB). Dies passiert aber im Rahmen des Erbteilungsverfahrens und grundsätzlich nicht über die Vollmacht des Kollegen (diese ist ja infolge der Kontosperrung unwirksam).
Der Kollege könnte allenfalls auf das Konto zugreifen und die Rechnungen bezahlen, falls er selbst Erbe (mit Erbbescheinigung), Willensvollstrecker, Erbenvertreter oder Erbschaftsverwalter ist. Dies muss aber durch das Testament oder einen Beschluss von Erbengemeinschaft oder Gericht angeordnet werden. Die lebzeitige Bankvollmacht allein dürfte dafür nicht genügen und die Bank müsste ihm die Ausführung der Zahlungen verweigern.
Wir hoffen, diese Erläuterungen helfen Ihnen. Lesen Sie gerne mehr zum Thema hier: Brauche ich eine Bankvollmacht im Todesfall?
Bei weiteren Fragen würden wir uns freuen, Sie im Rahmen unserer kostenlosen juristischen Erstberatung betreuen zu dürfen.

Ihr DeinAdieu Team

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