Aussereheliche Kinder, Stiefverwandte und Adoptivkinder

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch geht von einem konservativen Modell der Kernfamilie aus. Danach sind die Eltern der ehelichen Kinder verheiratet. Erbkonstellationen, wie sie heute immer häufiger vorkommen, regelt es nur eingeschränkt bzw. indirekt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Damit ein Kind als Nachkomme und damit als Erbe infrage kommt, muss ein Kindesverhältnis zum Erblasser oder zur Erblasserin existieren.
  • Auch mittels Adoption kann ein Kindesverhältnis entstehen. Sind die Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt?
  • Nach der Adoption sind die adoptierten Kinder den leiblichen Kindern gleichgestellt. Somit haben diese auch ein Recht auf ihren Pflichtteil.

Gleichstellung von ausserehelichen Kindern

Wie entsteht das Kindesverhältnis?

Die gesetzliche Erbfolge in der Schweiz sieht die Nachkommen, also die Kinder, Enkelkinder, etc. des Erblassers als seine nächsten Erben. Wer genau als Nachkomme gilt, bestimmt das Familienrecht. Danach sieht das Zivilgesetzbuch folgende Möglichkeiten vor, nach denen ein Kindesverhältnis entstehen kann:

  • Zwischen der Mutter und dem Kind entsteht es durch die Geburt oder Adoption.
  • Zwischen dem Vater und dem Kind entsteht es kraft Ehe mit der Mutter, durch die Anerkennung des Kindes, durch gerichtliche Feststellung der Vaterschaft oder ebenfalls per Adoption.

Wenn also ein Kind während der Ehe der Eltern geboren wird, ist es, vorbehaltlich erfolgreicher Anfechtung, im Verhältnis zu beiden Elternteilen Nachkomme und Erbe der ersten Parentel.

Bei Kindern mit unverheirateten Eltern

Heiraten die Eltern erst nach der Geburt des Kindes oder gar nicht (un- oder aussereheliches Kind), ist dazu die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung des Vaterschaftsverhältnisses vonnöten. Liegt diese vor, sind seit der Kindesrechtsreform 1976 uneheliche Kinder den ehelichen in Bezug auf Erbrecht, Bürgerrecht und Namensrecht gleichgestellt. Liegt sie nicht vor, besteht das Kindesverhältnis bis auf Weiteres nur zur Mutter.

Was bedeutet die Anerkennung des Kindes?

Die Anerkennung ist die Willenserklärung des Anerkennenden, zwischen ihm und einem Kind, das nur über ein Verwandtschaftsverhältnis mütterlicherseits verfügt, eine Vater-Kind-Beziehung im rechtlichen Sinne herzustellen. Sie kann am Zivilstandsamt oder durch letztwillige Verfügung erklärt werden. Im zweiten Fall wird das Kind erst mit Eröffnung der Verfügung nach Ableben des Erblassers als gesetzlicher Erbe anerkannt.

Klagt die Mutter oder das Kind hingegen den Vater auf Feststellung des Vater-Kind-Verhältnisses, entscheidet das Gericht über das Bestehen oder Nichtbestehen desselben. Die Klage ist innert der Fristen von Art. 263 ZGB (Mutter: 1 Jahr ab Geburt, Kind: 1 Jahr ab Volljährigkeit, vorbehaltlich wichtiger Gründe i.S.v. Abs. 3) beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht einzureichen. Dieses findet sich nach dem kantonalen Recht und Art. 25 ZPO zwingend am Wohnsitz einer der Parteien. Ist eine Vaterschaftsklage hängig, kann der Beklagte die Anerkennung nach Art. 260 auch gegenüber dem Gericht erklären.

Rechtlich gesehen kann ein Kind immer nur einen Vater und eine Mutter haben. Besteht also bereits ein Vaterschaftsverhältnis zu einem früheren Partner der Mutter, kann ein späterer dieses nicht einfach anerkennen. Diesfalls gelten sie als Stiefverwandte, die zueinander kein gesetzliches Erbschaftsverhältnis haben. Es kann allerdings gewillkürt durch Testament oder Erbvertrag in den Schranken des Gesetzes, also insbesondere unter Beobachtung der Pflichtteile anderer Erben, hergestellt werden. Zu beachten ist, dass für Stiefverwandte höhere Erbschafts- und Schenkungssteuern anfallen können als für gesetzliche Erben.

Verwandtschaft durch Adoption

Ein rechtliches Kindesverhältnis kann zudem durch Adoption zustandekommen. Dabei wird zwischen mehreren Arten der Adoption nach deren Umständen unterschieden.

Gemeinsam sind ihnen die Voraussetzungen, dass die Adoption durch das Kindeswohl gerechtfertigt sein muss, dass die Adoptiveltern das Kind zumindest ein Jahr lang unentgeltlich erzogen haben und dass ihre allfälligen anderen Kinder durch die Adoption nicht unbillig beeinträchtigt werden sollen. Die Adoptiveltern müssen in Anbetracht ihrer persönlichen Situation im Stande sein, voraussichtlich bis zum Erreichen seiner Volljährigkeit für das Kind zu sorgen. Der Altersunterschied von Kind und Adoptiveltern muss in der Regel zwischen 16 und 45 Jahren betragen. Denn der Gesetzgeber möchte, dass dieser natürlichen Verhältnissen entspricht. Ausnahmsweise sind begründete Abweichungen im Sinne des Kindeswohls zulässig.

Der Adoption eines urteilsfähigen Kindes muss dieses selbst ebenso wie die bisherigen Eltern („Freigabe zur Adoption“) zustimmen. Hat das Kind einen Beistand, so muss auch die KESB zustimmen. Ausnahmsweise kann, wenn ein Elternteil unbekannt oder dauerhaft abwesend bzw. urteilsunfähig ist, von dessen Zustimmung abgesehen werden.

Die Adoption minderjähriger Personen

Zunächst regelt das Adoptionsrecht die Adoption Minderjähriger: Einerseits können Ehegatten ein Kind gemeinschaftlich adoptieren, wenn beide grundsätzlich mindestens 28 Jahre alt sind und seit über drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen. Dies ist die sogenannte gemeinschaftliche Adoption. Andererseits ist es unter gewissen Umständen auch für alleinstehende oder geschiedene Personen sowie solche mit verschollenen oder urteilsunfähigen Ehegatten möglich, ein Kind zu adoptieren. Dabei handelt es sich um die Einzeladoption.

Eine Möglichkeit, ein Stiefkind zum gesetzlichen Erben zu machen, ist die Stiefkindadoption. Diese ermöglicht es dem Ehegatten, eingetragenen Partner oder faktischen Lebensgefährten eines Elternteils, der seit mindestens 3 Jahren mit diesem zusammenlebt, die Kinder des jeweils anderen zu adoptieren.

Wann kann ich eine erwachsene Person adoptieren?

Die obenstehenden Regeln gelten, mit Ausnahme der Freigabe durch die Eltern, sinngemäss auch für die Erwachsenenadoption. Eine erwachsene Person kann unter folgenden Umständen adoptiert werden:

  • Die erwachsene Person ist aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Ursache dauernd hilfsbedürftig und die potentiellen Adoptiveltern haben sie zuvor während mindestens eines Jahres gepflegt oder
  • die Eltern haben die jetzt volljährige Person während ihrer Kindheit mindestens ein Jahr lang erzogen oder
  • aus einem anderen wichtigen Grund haben die Parteien während mindestens eines Jahres zusammengelebt.

Was sind die Folgen der Adoption?

Die Adoption wird auf Gesuch der Adoptiveltern und nach umfassender Untersuchung des Sachverhalts sowie Anhörung der betroffenen Parteien ausgesprochen. Dafür ist die nach kantonalem Recht bestimmte Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern zuständig.

Das Adoptivkind tritt nach dem Vollzug der Adoption vollumfänglich in die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Person(en) ein. Bisherige Kindesverhältnisse erlöschen (mit Ausnahme des Ehegatten bei der Stiefkindadoption). Erbschaftsansprüche, Bürgerrecht und Namensrecht können sich mit Vollzug der Adoption gemäss den entsprechenden Bestimmungen ändern. Ein Adoptivkind ist als gesetzlicher (Pflichtteils-)Erbe den leiblichen Kindern der Erblasser auch in Bezug auf Erbschafts- und Schenkungssteuern gleichgestellt.

Heutzutage wachsen längst nicht mehr alle Kinder bei miteinander verheirateten Eltern im gemeinsamen Haushalt auf. Je nach Zivilstand der Eltern bedarf es der Anerkennung, der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft oder der Adoption eines Kindes, damit dieses zum Nachkommen und gesetzlichen Erben wird. Falls eine solche aus einem bestimmten Grund nicht infrage kommt, besteht immer noch die (gegebenenfalls etwas kostspieligere) Option, Stiefkinder o.ä. testamentarisch oder per Erbvertrag zu begünstigen.

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