Steuern nach dem Tod – welche Steuerforderungen folgen auf einen Todesfall?

Für Erbende kommen Steuerfolgen nach dem Todesfall oft unerwartet – seien dies Steuerschulden der Verstorbenen per Todestag oder Steuerforderungen des Steueramtes gegenüber den Erbenden. Eine vorgängige Klärung der finanziellen Verhältnisse kann Abhilfe schaffen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Todesfälle führen sowohl zu Steuerforderungen in Bezug auf die Steuerpflicht der verstorbenen Person als möglicherweise auch zu Steuerforderungen gegenüber den Begünstigten im Erbfall.
  • In Bezug auf die Steuerpflicht der verstorbenen Person muss / müssen die (unterjährige) Steuererklärung per Todestag sowie alle noch ausstehenden Steuererklärungen der Vorjahre eingereicht werden. Diesbezüglich ist zu beachten, dass Absprachen vor dem Todesfall das Ausfüllen dieser Steuererklärung vereinfacht. Zudem können bei Bedarf Fristerstreckungen nach Rücksprache mit dem zuständigen Steueramt bewilligt werden.
  • Gegenüber den Erbenden können Steuerforderungen durch die Erbschaftssteuer und bei vererbten Liegenschaften durch die Grundstückgewinnsteuer sowie Handänderungssteuer aufkommen. Im Hinblick auf diese Steuerarten gibt es einige kantonale Unterschiede in Bezug auf mögliche Ausnahmen.
  • Durch frühzeitige Planung kann steuerlichen Überraschungen vorgebeugt werden. Zudem können dadurch entsprechende Massnahmen ergriffen werden, um die Steuerlast möglichst gering zu halten.

Die Steuerforderungen nach einem Todesfall können in zwei Kategorien unterteilt werden: Steuerforderungen in Bezug auf die Steuerpflicht der verstorbenen Person sowie die Steuerforderungen gegenüber den Erben und Erbinnen betreffend dem Erbe.

Steuerforderungen in Bezug auf die Steuerpflicht der verstorbenen Person

Stirbt eine Person, erlischt grundsätzlich auch deren Steuerpflicht. Dies bedeutet aber nicht, dass die verstorbene Person für das laufende Jahr keine Steuern mehr bezahlen muss. So besteht eine unterjährige Steuerpflicht der verstorbenen Person für das Todesjahr. Unterjährig bedeutet, dass nicht für das ganze Steuerjahr besteuert wird. Vielmehr sind nur für die Periode vom 1. Januar des Todesjahres bis zum Todestag Einkommens- und Vermögenssteuern geschuldet.

Konkret beschränkt sich die Steuerpflicht auf das Vermögen anteilig für die genannte Periode und auf die bis zum Todestag im Todesjahr erzielten Einkünfte. Zur Bestimmung der Höhe des Steuersatzes werden die wiederholenden Einkünfte (bspw. Lohn, Renten, Zinsen und Mieterträge) jedoch auf das ganze Jahr hochgerechnet.

Ist also beispielsweise eine Person mit einem monatlichen Einkommen von CHF 4’000 am 30. September verstorben, werden zwar nur CHF 36’000 (9xCHF 4’000) als steuerbares Einkommen deklariert, das theoretische Jahreseinkommen von CHF 48’000 (12xCHF 4’000) ist jedoch satzbestimmend relevant.

Grundlage für die Erhebung dieser «letzten Steuer» ist die Steuererklärung der verstorbenen Person per Todestag. Diese ist nicht zu verwechseln mit dem Steuerinventar, welches insbesondere als Grundlage für die Festsetzung einer allfälligen Erbschaftssteuer dient. Zugestellt wird die letzte Steuererklärung per Todestag durch die zuständige Steuerbehörde am Wohnort der verstorbenen Person. War die verstorbene Person verheiratet und lässt diese den Ehegatten oder die Ehegattin zurück, ist die Steuererklärung per Todestag die letzte gemeinsame Steuererklärung. Sie wird sodann vom überlebenden Eheteil ausgefüllt. Für den Rest des Jahres (Periode vom Todestag bis zum 31. Dezember des Todesjahres) besteht eine alleinige Steuerpflicht des überlebenden Eheteils.

War die verstorbene Person unverheiratet oder der andere Eheteil bereits verstorben, ist die Steuererklärung per Todestag von den Erbenden auszufüllen. Die (letzte gemeinsame) Steuererklärung per Todestag ist beim Gemeindesteueramt am letzten Wohnort der verstorbenen Person und bei ausserkantonalen Liegenschaften zusätzlich bei der Liegenschaftsgemeinde einzureichen.

Die Frist zur Einreichung unterscheidet sich je nach Kanton. So beträgt sie im Kanton Zürich per Todestag zusammen mit dem Inventarfragebogen zum Beispiel 60 Tage, in anderen Kantonen teilweise nur 30 Tage. Sie kann unter Umständen erstreckt werden. Eine solche Erstreckung ist häufig notwendig, da die Unterlagen (insbesondere Erbbescheinigungen, Kontoauszüge per Todestag usw.) nicht rechtzeitig vorliegen. Für den Fall, dass gewisse Vorjahre noch nicht definitiv veranlagt sind, müssen diese ausstehenden Steuererklärungen auch innert der genannten Frist eingereicht werden.

So können Sie sich vorbereiten

Um im Todesfall besser in der Lage zu sein, die Steuererklärung per Todestag auszufüllen, können Vorbereitungshandlungen hilfreich sein. So empfiehlt es sich für die Erbenden, sich bereits vorgängig über die Vermögens- sowie Einkommensverhältnisse zu informieren. Besonders die Absprache, wo die entsprechenden Unterlagen abgelegt sind, kann hilfreich sein. Insbesondere Steuererklärungen aus den Vorjahren können als nützliche Orientierungspunkte dienen. Zudem wird empfohlen, im Todesfalle mit der Steuerbehörde Kontakt aufzunehmen, um nötigenfalls eine Fristerstreckung zu vereinbaren.

Steuerforderungen betreffend das Erbe

Neben der Steuererklärung per Todestag der verstorbenen Person kann auch das Erbe Steuerforderungen gegenüber den Begünstigten auslösen. Erbende können in einem Erbfall steuerlich grundsätzlich in drei Bereichen betroffen sein:

  1. in Form einer allfälligen Erbschaftssteuer auf das anfallende Erbe
  2. durch die Grundstückgewinnsteuer sowie Handänderungssteuer beim Erbe eines Grundstücks und
  3. im Bereich der Einkommenssteuer und Vermögenssteuer aufgrund des erhöhten Einkommens / Vermögens.

1. Erbschaftssteuer

Alle Kantone bis auf Schwyz und Obwalden erheben eine Steuer auf die Erbschaft (Erbschaftssteuer). Steuerpflichtig ist der Erbe oder die Erbin am letzten Wohnort des Erblassers / der Erblasserin. Wurde eine Immobilie vererbt, besteht zudem eine Steuerpflicht am Ort, wo diese Immobilie gelegen ist. In fast allen Kantonen gibt es jedoch Ausnahmen für die Ehegatten und die Nachkommen (inklusive Stiefkinder und Pflegekinder in langjährigen Pflegeverhältnissen), welche teilweise oder ganz von einer solchen Steuer befreit werden.

Die Steuerlast der Erbschaftssteuer kann reduziert werden, wenn frühzeitig mit der Nachlassplanung begonnen wird (Ausführungen hierzu in «Erbschafts- und Schenkungssteuern sparen»). So bietet insbesondere die Schenkung zu Lebzeiten gewisse Gestaltungsspielräume für Steuereinsparungen. Dadurch wird nämlich unter anderem der zukünftige Wertzuwachs nicht mehr von einer Erbschaftssteuer erfasst und durch die Aufteilung des Vermögens kann die Steuerprogression gebrochen werden. Zudem kann die Steuerlast unter Umständen gesenkt werden, indem vor der Übergabe der Liegenschaft zu Lebzeiten eine Hypothek aufgenommen wird. So können nämlich die Schulden (Hypothek), die auf der Liegenschaft haften, vom steuerlichen Wert der Liegenschaft abgezogen werden. Hier ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Vorabklärungen getroffen werden sollten, um nicht mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung konfrontiert zu werden.

Zudem ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (einzelfallabhängig) bei der Erbschaftssteuer die Zahlung in Raten möglich sein kann. Diesbezüglich ist bei der zuständigen Steuerverwaltung anzufragen. In einem solchen Fall ist es ratsam, einen Experten beizuziehen. Im Dienstleistungsverzeichnis finden Sie die passenden Spezialisten.

2. Grundstückgewinnsteuer und Handänderungssteuer

Die Grundstückgewinnsteuer sowie die Handänderungssteuer sind an den Eigentumswechsel eines Grundstücks geknüpft. Da in einem Erbfall auch das Eigentum an Grundstücken übergehen kann, können diese zwei Steuern fällig werden. Mit der Grundstückgewinnsteuer werden die Gewinne, welche durch den Verkauf erzielt werden, versteuert. Bei der Handänderungssteuer hingegen ist die Steuer an den Eigentumswechsel an sich geknüpft (Verkaufspreis / Verkehrspreis und nicht der Gewinn als Anknüpfungspunkt für die Höhe der Steuer).

Wie bei der Erbschaftssteuer, liegt auch bei der Grundstückgewinnsteuer und der Handänderungssteuer die Steuerhoheit bei den jeweiligen Kantonen. Dies führt in diesen Bereichen ebenfalls zu kantonalen Unterschieden. In allen Kantonen ist jedoch vorgesehen, dass die Grundstückgewinnsteuer bei Eigentumswechsel durch Erbgang aufgeschoben wird. Der Aufschub bedeutet, dass die Grundstückgewinnsteuer erst bei einem Weiterverkauf der Liegenschaft fällig wird. In manchen Kantonen ist dieser Aufschub aber zusätzlich an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Bei der Handänderungssteuer sind die kantonalen Unterschiede hingegen grösser. So sehen die Kantone verschiedene Ausnahmen oder Reduktionen der Steuerlast bei einem Erbgang vor (eine Übersicht der eidgenössischen Steuerverwaltung diesbezüglich findet sich hier ab S. 13).

Um eine Benachteiligung desjenigen Erbenden zu verhindern, der die Immobilie übernimmt, sollten allfällige künftige Grundstückgewinnsteuern sowie Handänderungssteuern bei der Aufteilung des Erbes berücksichtigt werden.

3. Einkommens- und Vermögenssteuern der Erbenden

Neben den direkten Steuerfolgen für die Erbenden in Form der Erbschafts-, Grundstückgewinn- sowie Handänderungssteuern, hat das Erbe auch indirektere Steuerfolgen. Durch das Erbe können das Einkommen (beispielsweise durch Erträge vererbter Vermögenswerte) sowie das Vermögen der einzelnen Erbenden zunehmen. Dieses Vermögen / Einkommen wird vom Zeitpunkt des Todesfalls an in der Steuererklärung der Erbenden deklariert – zuerst als Anteil an der unverteilten Erbschaft und nach Erbteilung als eigene Vermögenswerte / Erträge. Folge davon sind eine höhere Steuerbelastung sowie unter Umständen eine höhere Progression.

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2 Antworten auf „Steuern nach dem Tod – welche Steuerforderungen folgen auf einen Todesfall?“

Boudewijn De Geest sagt:

Wir leben in Deutschland und sind dort steuerpflichtig, Unser Sohn und 3 Enkel leben in Kanton Solothurn, welche Freibeträge gibt es dort bei Erbschaft oder Schenkung.. ??

Flurin Oehen, B.A. HSG in Law and Economics sagt:

Sehr geehrter Herr De Geest

Vielen Dank für Ihre Frage!

In der Schweiz ist für die Erbschafts- und Schenkungssteuer grundsätzlich der Wohnsitz des Erblassers Anknüpfungspunkt. Anders ist es bei Liegenschaften, denn da richtet sich die Erbschaftssteuer nach den Regeln des Landes/Kantones, in dem sich die Liegenschaft befindet. Da Sie den Wohnsitz nicht in der Schweiz haben, beurteilt sich die Erbschaftssteuer nicht nach dem Schweizerischen Recht, sofern Sie kein Grundstück in der Schweiz besitzen. Wer also ein Erbe aus dem Ausland erhält, muss in der Schweiz keine Erbschaftssteuer bezahlen. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, eine Fachperson in Deutschland zu kontaktieren.

Freundliche Grüsse
Ihr DeinAdieu-Team

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