Die Einsetzung von Ersatzerben

Wenn ein eingesetzter Erbe wegfällt, treten gemäss Eintrittsprinzip dessen Erben an seine Stelle. Diese Regelung kann mittels Einsetzung von Ersatzerben umgangen werden. Eine sinnvolle Formulierung hilft, den wirklichen Willen zum Ausdruck zu bringen.

Wieso braucht es Ersatzerben?

Es gibt Konstellationen, in denen der ursprünglich vorgesehene Erbe nicht mehr erbfähig ist, und der Erblasser keine anderen Erben mehr einsetzen kann. Man denke beispielsweise an einen gemeinsamen, tödlichen Unfall des Erblassers und des gewünschten Erben. So kann es sein, dass anstelle des eigentlich gewünschten Erben dessen Nachkommen zum Zug gelangen. Dies war aber vom Erblasser unter Umständen gar nicht so vorgesehen.

In Patchwork-Konstellationen kann es vorkommen, dass dann die Kinder der vorverstorbenen neuen Partnerin erben. Dies obwohl der Erblasser diesen Teil möglicherweise lieber seinen eigenen Kindern aus einer vorherigen Beziehung überlassen hätte. Wenn man seine gewünschte Erbfolge in allen Konstellationen durchsetzen möchte, lohnt es sich, auch Ersatzerben zu benennen. Die Ersatzerbeneinsetzung ist im Artikel 487 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches geregelt. Sie kann jederzeit wieder aufgehoben werden. Selbstverständlich ist es auch denkbar, eine juristische Person als Ersatzerben zu ernennen.

Wie formuliert man eine solche Klausel?

Einen Ersatzerben kann man durch eine Klausel im Testament oder im Erbvertrag festlegen:

„Bei Wegfall meiner Schwester als Erbin (wegen Vorversterbens, Ausschlagung oder Erbunwürdigkeit) soll meine Lebenspartnerin XY Ersatzerbin sein“.

Es ist auch möglich, dass der Erblasser mehrere Personen als Ersatzerben ernennt. Der Erblasser kann verschiedene Ersatzerben miteinander ernennen (bspw. „als Ersatzerben bestimme ich meine Tante sowie meinen Bruder je zu einer Hälfte“). Auch bei der Bestimmung von Ersatzerben müssen die allfälligen Pflichtteile anderweitig bestehender gesetzlicher Erben unbedingt berücksichtigt werden. Ansonsten unterliegt der Wille der Herabsetzungsklage.

Auch bei einem Vermächtnis ist es möglich, einen „Ersatzvermächtnisnehmer“ einzusetzen, falls der ursprüngliche Vermächtnisnehmer wegfallen sollte. Ein Erblasser könnte beispielsweise eine wohltätige Organisation/NGO ersatzweise für ein Legat einsetzen.

Übrigens ist die Ersatzerbeneinsetzung nicht mit der Nacherbeneinsetzung zu verwechseln. Bei sog. Nacherben regelt man die Erbfolge über zwei Erbgänge hinweg. Es wird also ein Teil des Nachlasses einer Person, dem sogenannten “Vorerben” zugewiesen und dieser hat die Verpflichtung die Zuwendung später an den sogenannten “Nacherben” weiterzugeben. Bei der Ersatzerbeneinsetzung geht es dagegen um den Fall, dass ein Erbe in demselben Erbgang nicht mehr erbfähig ist und die Frage, wer diesfalls an seine Stelle treten soll.

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