Das veraltete Kindes- und Erwachsenenschutzrecht von 1907 wurde 2013 einer Neuerung unterzogen. Dieses hat für weitaus mehr Selbstbestimmung gesorgt. So sollen Kinder und Jugendliche neuerdings stärker in den Entscheidungsprozess einbezogen werden.
Wollen Sie eine Vertrauensperson mit einer Aufgabe beauftragen, so können Sie dies mit einer Vollmacht tun. Je nach dem, wen Sie mit welchen Tätigkeiten bevollmächtigen wollen, kommen unterschiedliche Vollmachten in Frage.
In einer Sorgerechtsverfügung kann man festhalten, welchen Vormund man im Todesfall für seine Kinder wünscht. Eine solche Verfügung ist für die KESB nicht bindend. Hatte das Kind regelmässig Kontakt mit dem vorgeschlagenen Vormund, so ist dies äusserst vorteilhaft.
Kommt einer Person die Fähigkeit abhanden, für sich selbst rechtsgültig zu handeln, kann dies unter Umständen ein Fall für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden KESB sein.