Seit 2013 kennt die Schweiz den Vorsorgeauftrag, der die frühere Vorsorgevollmacht ablöste. Beides dient dazu, vorsorglich jemanden mit der Interessenwahrung im Fall der Urteilsunfähigkeit zu betrauen. Wir erklären Ihnen, was die Gemeinsamkeiten und Unterschiede sind und worauf es zu achten gilt.
Der Vorsorgeauftrag sowie die Patientenverfügung kommen im Falle einer plötzlichen Urteilsunfähigkeit zur Anwendung. Die Patientenverfügung bezieht sich auf die Vertretung in medizinischen Fragen, der Vorsorgeauftrag auf andere Lebensbereiche.
Grundsätzlich können erwachsene Personen über alltägliche und wichtige Entscheidungen in ihrem Leben selbst befinden. Wenn die Urteilsfähigkeit durch Krankheiten oder andere geistige Beeinträchtigungen eingeschränkt wird, kann eine Vertretung notwendig werden.
In der Schweiz sind die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) dafür zuständig, Massnahmen zum Schutz von Personen anzuordnen, die aufgrund fehlender Urteilsfähigkeit nicht imstande sind, ein eigenständiges Leben zu führen. Das zentrale Leitbild, das sich aus den Grundrechten ergibt, ist dennoch in jedem Fall das eines selbstbestimmten und menschenwürdigen Lebens. Demnach ist dem Willen, den eine …
Es muss sichergestellt sein, dass die Patientenverfügung und der Vorsorgeauftrag gut hinterlegt sind und als Massgabe herangezogen werden können. Daher gibt es verschiedene Möglichkeiten zur Hinterlegung, um die richtige Eröffnung besser zu gewährleisten.
Niemand macht sich gerne Gedanken darüber, was geschieht, sollte er oder sie eines Tages nicht mehr imstande sein, eigenständige Entscheidungen zu fällen oder ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Umso wichtiger ist es, für diesen Fall Vorkehrungen zu treffen.
Hanspeter Müller (56) ist Architekt und Firmeninhaber. Der Unternehmer möchte, dass sein Unternehmen im Falle eines Unfalls oder einer Krankheit und einer daraus resultierenden Urteilsunfähigkeit weiter funktioniert.
Durch Unfall, Krankheit oder zunehmendes Alter besteht die Möglichkeit einer Urteilsunfähigkeit. Der Vorsorgeauftrag kann im Vorfeld eine Vertrauensperson bezeichnen, die sich dann um die notwendigen Angelegenheiten kümmern kann. Es sind Formvorschriften zu beachten.
Wird eine Person urteilsunfähig verliert sie die Möglichkeit gültig im Rechtsverkehr aufzutreten.