Wann muss eine Erbschaft ausgezahlt werden?

Gibt es besondere Fristen? Wie lange nach dem Tod dauert die vollständige Auszahlung des Erbes?

Bis zur Auszahlung einer Erbschaft kann es unterschiedlich lange dauern. Grundsätzlich können Erbinnen und Erben erst nach Abschluss der Erbteilung alleine darüber verfügen. Jedoch ist es mit einer Erbbescheinigung u.U. schon früher möglich, auf Bankkonten und andere Wertgegenstände zuzugreifen.

Wie lange es dauert, bis Erbinnen und Erben über geerbtes Geld verfügen können, ist je nach den persönlichen und vermögensmässigen Verhältnissen unterschiedlich. Im Allgemeinen gilt: Je mehr Erbinnen und Erben in einer Erbengemeinschaft sind und je mehr Vermögenswerte es im Nachlass zu verteilen gibt, desto länger dauert es, bis die Vermögenswerte verteilt sind.

Bei einfachen Verhältnissen geht es wenige Wochen bis Monate, in komplizierten Fällen mitunter mehrere Jahre, bis sämtliches Vermögen aufgeteilt und freigegeben ist.

Wichtig ist auch, dass eine Erbschaft meist nicht nur aus Bargeld oder flüssigen Mitteln (z.B. Bankkonten oder Sparheften) besteht. In der Regel sollen die Nachlassgegenstände in natura verteilt werden. Ein Verkauf und die Auszahlung des Erlöses bildet die Ausnahme und ist nicht selten mit Werteinbussen verbunden.

Grundsätzlich kann eine Erbengemeinschaft nur einstimmig handeln. Das bedeutet, bis zum Abschluss des Erbgangs kann von mehreren Erbinnen und Erben niemand alleine über das geerbte Vermögen verfügen, Alleinerben hingegen schon. Immerhin kann jede Erbin und jeder Erbe jederzeit die Teilung verlangen, sofern nicht eine gesetzliche oder vertragliche Wartepflicht besteht. Durch ein Teilungsbegehren oder eine Teilungsklage wird der Erbteilungsprozess in Gang gebracht.

Wie bereits erwähnt, ist es mit einer Erbbescheinigung u.U. schon früher möglich, auf Erbschaftsgegenstände wie etwa Bankkonten, aber auch Wertschriften oder Grundstücke zuzugreifen. Die Erbbescheinigung ist ein provisorischer Ausweis über die Erbberechtigung. Sie wird durch die zuständige kantonale Behörde ausgestellt und häufig durch Banken oder Treuhänder verlangt, wenn gesetzliche oder eingesetzte Erbinnen und Erben auf das Erbschaftsvermögen zugreifen wollen.

Auch die Einsetzung einer Person als Willensvollstrecker oder einer Erbenvertretung kann die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft sicherstellen und den Teilungsprozess beschleunigen. So wird die Abwicklung beschleunigt, und das Geld kann allenfalls schneller ausbezahlt werden.

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