Wie und wann kann ich eine Erbengemeinschaft auflösen?

Sind mehrere Erben vorhanden, bilden sie nach dem Tod des Erblassers automatisch eine Erbengemeinschaft. Doch wie und wann wird sie wieder aufgelöst? Erfahren Sie in unserem Beitrag mehr über die Auflösung und den Austritt aus einer Erbengemeinschaft.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Erbengemeinschaft entsteht beim Tod der Erblasserin, wenn mehrere Erben vorhanden sind.
  • Sobald die Erben den Nachlass aufgeteilt haben, löst sich die Erbengemeinschaft auf.
  • Die Erbengemeinschaft wird auch aufgelöst, wenn beispielsweise nur noch ein Erbe oder kein Nachlassvermögen mehr vorhanden ist.
  • Die Teilung des Nachlasses kann durch einen schriftlichen Teilungsvertrag oder die Bildung von Losen festgelegt werden.
  • Jedem Erben steht es zu, die Teilung gerichtlich zu verlangen.
  • Weiter kann man durch Abtretung des Erbanteils aus der Erbengemeinschaft austreten.

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Im Falle des Todes einer Person mit mehreren Erben entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Es spielt keine Rolle, ob es sich um eingesetzte oder gesetzliche Erben handelt. Der vollständige Nachlass geht als Gesamteigentum auf die Erbengemeinschaft über. Dies bedeutet, dass die Erben Entscheidungen bezüglich des Nachlasses einstimmig treffen müssen. Die Erben können jedoch innert Frist die Erbschaft ausschlagen und sind dann nicht (mehr) Teil der Erbengemeinschaft. Falls sie dies nicht tun, wie kann eine Erbengemeinschaft aufgelöst werden? Und besteht auch die Möglichkeit, aus der Erbengemeinschaft auszutreten?  

Wann wird die Erbengemeinschaft aufgelöst?

Der Zweck der Erbengemeinschaft besteht darin, den Nachlass aufzuteilen. Die Erbengemeinschaft wird deshalb aufgelöst, sobald der Nachlass unter den Miterben aufgeteilt ist. Die Aufteilung des Nachlasses ist aber nicht immer ganz einfach.

Unproblematisch ist es, wenn sich die Erben in einer Erbengemeinschaft einig sind. So können sie gemeinsam beschliessen, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll. Diese Aufteilung des Nachlasses können sie in einem schriftlichen Teilungsvertrag regeln. Darin können sie die Erbschaftsgegenstände den einzelnen Erben zuweisen oder das Verfahren für die Erbteilung festlegen. Der Teilungsvertrag muss schriftlich erstellt und von allen Erben unterzeichnet werden.

Der Erblasser kann in seiner Verfügung von Todes wegen Teilungsvorschriften treffen. So kann er beispielsweise festlegen, dass ein Erbe die Uhrensammlung und der andere das Auto erhält. Wenn sich die Erben jedoch einig sind, können sie von den Teilungsvorschriften abweichen. Hierzu ist zwingend die Einstimmigkeit aller Erben erforderlich.

Eine andere Möglichkeit neben dem schriftlichen Teilungsvertrag ist die Bildung von Losen. Bei dieser Variante werden aus den Erbschaftsgegenständen «Bündel» (sog. Lose) gebildet. Diese Lose werden dann auf die Erben verteilt – entweder durch Vereinbarung oder Losziehung. Wenn sich die Erben uneins sind, kann es notwendig sein, die Behörden oder sogar die Gerichte einzuschalten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich die Erben bei der Bildung der Lose nicht einigen können. In diesem Fall kann jeder Erbe und jede Erbin die Unterstützung der Behörde verlangen.

Neben der Teilung des Nachlasses gibt es noch weitere Gründe, die zur Auflösung der Erbengemeinschaft führen. So löst sich die Erbengemeinschaft auch auf, wenn nach Begleichung der Erbschaftsschulden kein Nachlassvermögen mehr vorhanden ist. Eine Erbengemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn nur noch ein Erbe vorhanden ist oder die Erbengemeinschaft beispielsweise in eine einfache Gesellschaft umgewandelt wird. So werden teilweise Grundstücke als einfache Gesellschaft gehalten, um einen Neu- oder Umbau durchzuführen.

Wie kann ich aus der Erbengemeinschaft austreten?

Um aus der Erbengemeinschaft auszutreten, gibt es verschiedene Möglichkeiten. So kann eine Erbin die Teilung des Nachlasses auf gerichtlichem Weg verlangen oder ihren Erbanteil abtreten.

Erbteilungsklage

Es kann vorkommen, dass sich die Erben einer Erbengemeinschaft in Bezug auf die Teilung des Nachlasses nicht einigen können. Ist die Situation so festgefahren, dass eine aussergerichtliche Einigung nicht möglich ist, kann jeder Erbe und jede Erbin das Gericht anrufen. Dies bedeutet, dass die Erben jederzeit eine Erbteilungsklage erheben können. Ein solches Gerichtsverfahren kann jedoch sehr kostspielig sein und lange dauern. Aus diesem Grund sollte die Erbteilungsklage gut überlegt und nur als letzte Möglichkeit herangezogen werden. Falls nichts anderes vereinbart wurde, ist die Erbteilungsklage beim Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers einzureichen. Das Gericht hat dann dafür zu sorgen, dass die klagende Erbin Nachlassgegenstände im Umfang ihrer Erbquote erhält. Sobald dies der Fall ist, scheidet sie aus der Erbengemeinschaft aus. Die Erbengemeinschaft wird dadurch noch nicht zwingend aufgelöst.

Abtretung der Erbanteile

Ein Erbe hat auch die Möglichkeit, seinen Erbanteil abzutreten. Mit anderen Worten kann er seinen Erbanteil jemandem entgeltlich verkaufen oder unentgeltlich übertragen. Der Abtretungsvertrag wird zwischen dem abtretenden Erben und dem Erwerber des Erbanteils geschlossen. Die Zustimmung der übrigen Erben muss nicht eingeholt werden. Der Vertrag muss jedoch zwingend schriftlich abgeschlossen werden. 

Bei der Abtretung des Erbanteils ist es entscheidend, an wen der Erbanteil übertragen wird. Überträgt eine Erbin den gesamten Erbanteil auf einen Miterben, scheidet sie bei entsprechender Vereinbarung aus der Erbengemeinschaft aus. Wenn hingegen der Erbanteil an einen Dritten (an keinen Erben) verkauft wird, dann verbleibt die Erbenstellung bei der abtretenden Erbin. Der Dritte hat bei der Erbteilung kein Mitspracherecht, da ihm keine Erbenstellung zukommt. Wenn der Nachlass geteilt ist, muss die abtretende Erbin dem Dritten dann die vereinbarten Gegenstände übertragen.

Beispiel 

Die Geschwister Anton, Beat und Claudine bilden eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass des Vaters besteht aus einer Oldtimersammlung. Anton hat kein Interesse an den Autos. Er möchte möglichst rasch aus der Erbengemeinschaft austreten, damit er sich auf andere Dinge konzentrieren kann.

Variante 1 – Abtretung an einen Miterben

Anton vereinbart mit seinem Bruder Beat, dass er ihm seinen Erbanteil verkauft und aus der Erbengemeinschaft ausscheiden kann. Die Zustimmung von Claudine müssen die beiden nicht einholen. Anton und Beat unterzeichnen den Vertrag. Somit hat Anton keine erbrechtliche Stellung mehr und scheidet aus der Erbengemeinschaft aus.

Variante 2 – Abtretung an einen Dritten

Anton beschliesst seinen Erbanteil seiner Freundin Delia zu verkaufen. Anton und Delia unterzeichnen den Vertrag. In diesem Fall geht die Erbenstellung nicht auf Delia über, sondern verbleibt bei Anton. Somit muss Anton beispielsweise weiterhin mit seinen Geschwistern verhandeln, wem welches Auto zukommen soll. Sobald die Geschwister die Erbschaft geteilt haben, hat Delia Anspruch auf die Autos, die Anton zugeteilt wurden.

Abschliessend möchten wir festhalten, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, die Erbengemeinschaft aufzulösen oder aus ihr auszuscheiden. Wenn immer möglich, empfehlen wir, das Gespräch mit den Miterben zu suchen, bevor der gerichtliche Weg beschritten wird.

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