Die Wiederverheiratung und deren Konsequenzen

Wenn Kinder zugunsten des überlebenden Elternteils auf ihren Erbteil verzichten, lohnt es sich, im Erbvertrag eine Klausel für den Fall einer Wiederverheiratung einzubauen. So lässt sich das Familienvermögen wahren. Langfristig profitieren die Kinder trotzdem.

Erbvertrag bei Wiederverheiratung

Kinder können mittels Erbvertrag zugunsten des überlebenden Elternteils vorerst auf ihren erbrechtlichen Anspruch verzichten. Dies kann jedoch im Falle einer Wiederverheiratung zu ungewollten Ergebnissen führen. Wenn nämlich der zuletzt überlebende Elternteil ebenfalls stirbt, hat sein neuer Ehepartner einen gesetzlichen Erbanspruch auf die Hälfte des Nachlassvermögens. Dazu gehört dann auch die Quote des vorverstorbenen Elternteils.

Dieser wiederum inkludiert ja wegen des ursprünglichen Erbverzichts auch den Teil, der eigentlich den Kindern hätte zukommen sollen. Eine Wiederverheiratungsklausel sorgt dafür, dass das Vermögen in der eigenen Familie bleibt. Durch den Erbvertrag haben die Kinder nicht vollständig auf ihr Erbe verzichtet. Spätestens nach dem Ableben des überlebenden Elternteils wird es ihnen zukommen.

Beispiel einer Wiederverheiratungsklausel

Eine Frau hinterlässt ihrem Mann und den beiden gemeinsamen Kindern einen Nachlass von 300’000 Franken. Das Ehepaar hatte mit seinen beiden Kindern einen Erbvertrag abgeschlossen. Darin wurde vereinbart, dass die Kinder beim Tod des ersten Elternteils zugunsten des anderen vorerst auf Erbansprüche verzichten. Der Vater bekommt deshalb zusätzlich zu seinem Anteil am ehelichen Vermögen auch das gesamte Nachlassvermögen der Mutter. Die Kinder erhalten ihren Teil erst nach dem Tod beider Eltern. Wenn der Vater das Erbe der Mutter bis dahin nicht vermindert, sind das für jedes Kind 150’000 CHF.

Der Vater heiratet jedoch zwei Jahre nach dem Tod der Mutter erneut. Wenn er vor seiner neuen Frau stirbt, erhält sie die Hälfte des Nachlassvermögens. Somit käme ihr auch die Hälfte der 300’000 CHF zu, die die erste Frau und Mutter der Kinder hinterlassen hatte. Für die Kinder bleiben nur noch je 75’000 CHF als Erbe übrig. Dieser Ausgang ist wohl nicht im Sinn der vorverstorbenen Mutter gewesen und sollte daher im Vorfeld geregelt werden.

Klauselformulierung bei Wiederverheiratung

Eine mögliche Klausel im Erbvertrag könnte wie folgt lauten:

„Bei einer Wiederverheiratung des überlebenden Partners sollen die Kinder ihren Anteil sofort ausbezahlt erhalten. Es steht ihnen jener Betrag zu, den sie ohne Erbvertrag beim Tod des ersten Elternteils erhalten hätten.“ Es handelt sich also quasi um eine Auszahlungspflicht an die Kinder.

Eine Wiederverheiratungsklausel kann Diskussionen und Streitigkeiten innerhalb von Patchwork-Konstellationen verhindern. Es macht also Sinn, in einem Erbvertrag mit Verzicht bereits verschiedene Konstellationen durchzudenken. Die Szenarien können dann im Erb- und/oder Ehevertrag aufgenommen werden. So kann man sicherstellen, dass gemeinsame Kinder bei einer Wiederverheiratung nicht benachteiligt werden.  

Worüber Sie sich Gedanken machen können:

  • Wäre ein Erbvertrag in meiner Familienkonstellation sinnvoll?
  • Besteht bereits ein Erbvertrag, der beim Aufsetzen eines neuen Vertrages abgeändert oder mit einbezogen werden muss?
  • Was für Szenarien und Konstellationen sind bei einer Wiederverheiratung in meiner Familie möglich?
  • Steht einer Wiederverheiratungsklausel irgendetwas entgegen?
  • Ist der gesetzliche Erbgang innerhalb der Familie bekannt?
  • Macht es für die Kinder in der aktuellen Situation Sinn, auf das Erbe zugunsten des überlebenden Elternteils zu verzichten?
  • Wie unmissverständlich ist eine allfällige Wiederverheiratungsklausel formuliert?
  • Wie informiere ich den neuen Lebenspartner über eine gewollte Wiederverheiratungsklausel?

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