Mit der Herabsetzungsklage den Pflichtteil wiederherstellen

Jede Person kann im erlaubten Rahmen über ihren Nachlass frei entscheiden. Verletzt sie allerdings Ihren geschützten Pflichtteil, so können Sie gemäss Schweizer Erbrecht eine Herabsetzungsklage erheben. Bei einem erfolgreichen Ausgang wird mit dieser Klage Ihr Pflichtteil wiederhergestellt.

Verfügungsfreiheit

Die Freiheit, über den eigenen Nachlass zu entscheiden

Eine Person kann mit einer Verfügung von Todes wegen bestimmen, was mit ihrem Vermögen geschehen soll. Dies kann sie auch mit einem Ehe- und Erbvertrag tun. In einem gewissen vorgegebenem Rahmen kann sich der Erblasser oder die Erblasserin frei bewegen. Das Gesetz sieht allerdings gewisse Erben vor, die einen Pflichtteil vom Erblasser erhalten müssen.

Wer sind die Pflichtteilserben?

Zu diesen pflichtteilsgeschützten Erben gehören:

  • Nachkommen des Erblassers oder der Erblasserin
  • der oder die überlebende Ehepartner*in

Nur in sehr seltenen Fällen können Sie einen pflichtteilsgeschützten Erben enterben. Dafür müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Das Gericht akzeptiert die Enterbung allerdings nur in wenigen Fällen. 

Die Herabsetzungsklage

Wer kann Herabsetzungsklage erheben?

Wenn der Erblasser mit seinem Testament oder Erb- bzw. Ehevertrag Pflichtteile verletzt hat, so verstösst er gegen das zwingende Recht. Die Erben, deren Pflichtteil nicht eingehalten wurde, können in diesen Fällen eine Herabsetzungsklage beim Gericht einreichen. Die Erben können mit dieser Klage im Rahmen der Erbteilung ihren Pflichtteil einklagen, welcher verletzt wurde. Erheben sie keine Klage, dann bleibt die Verfügung von Todes wegen gültig und die Erben erhalten weniger als sie Anspruch hätten. 

Wer ist nicht zur Klage berechtigt?

Gehen Sie als gesetzlicher Erbe in der gültigen letztwilligen Verfügung des Erblassers leer aus, so können Sie die Herabsetzungsklage nicht einreichen. Der Grund liegt darin, dass der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichen darf, wenn er dies in einem gültigen Testament oder Erbvertrag getan hat. Nur wenn Sie ein Pflichtteilserbe sind und kein Enterbungsgrund vorliegt, sind Sie zur Herabsetzungsklage berechtigt. 

Wenn Sie in einem Erbvertrag wirksam auf Ihren Pflichtteil verzichtet haben, so haben Sie ebenfalls kein Recht mehr, die Herabsetzungsklage zu erheben.

Was bewirkt die Herabsetzungsklage?

Bei einer erfolgreichen Herabsetzungsklage müssen jene Erben, welche «zu viel» erhalten haben, der pflichtteilsverletzten Person die Differenz bis zum Pflichtteilsbetrag erstatten. Die Herabsetzung erfolgt für alle Erben in gleichem Masse. Es kann auch vorkommen, dass eine einzelne Sache der Herabsetzung unterliegt, welche nicht ohne Schädigung ihres Wertes geteilt werden kann (z.B. ein Schmuckset). In solch einem Fall kann die begünstige Person die Sache behalten und den Differenzbetrag ausrichten. Alternativ kann sie die Sache auch übergeben und den Mehrbetrag zurückfordern.

Gegenstand der Herabsetzungsklage

Es gibt vier Kategorien von Zuwendungen, welche der Herabsetzung unterliegen:

  1. Zuwendungen an den Erbteil: Dabei kann es sich um Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung handeln. Jedoch nur insofern sie nicht der Ausgleichung unterliegen.
  2. Erbabfindungen und Auskaufbeträge
  3. Schenkungen, welche der Erblasser frei widerrufen konnte oder solche, die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tod tätigte. Nicht davon betroffen sind die üblichen Gelegenheitsgeschenke.
  4. Entäusserungen von Vermögenswerten, welche der Erblasser offenbar zum Zweck der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat.

Besprechen Sie mit einer juristischen Fachperson, welchen Vermögenswert Sie herabsetzen wollen. Hierbei muss man den Einzelfall genau anschauen.

Wie gehe ich vor?

Welche Frist gilt für die Herabsetzungsklage?

Der Anspruch auf Herabsetzung verjährt ein Jahr nachdem Sie Kenntnis davon erhalten haben, dass Ihr Pflichtteil verletzt wurde. Spätestens 10 Jahre nachdem das Testament eröffnet wurde, müssen Sie die Klage erheben. Danach ist es zu spät.

Wo muss ich die Herabsetzungsklage einreichen?

Das zuständige Gericht befindet sich am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers. In einigen Kantonen müssen Sie vor der Erhebung der Herabsetzungsklage ein Schlichtungsgesuch stellen. Informieren Sie sich, ob dies auch auf den Kanton zutrifft, in dem die verstorbene Person wohnte. Das Rechtsbegehren der Herabsetzungsklage müssen Sie genug bestimmt verfassen. Darin müssen Sie erwähnen, welche Zuwendung an welchen Erben Sie herabsetzen möchten.

Dies müssen Sie bei der Herabsetzungsklage beachten

  • Schauen Sie mit einer juristischen Fachperson an, ob Sie Ihren Pflichtteil erhalten haben. Sollte der Erblasser Ihren Pflichtteil nicht beachtet haben, so kann eine Herabsetzungsklage Sinn ergeben. Hier finden Sie einen vertrauenswürdigen Anwalt oder Anwältin.
  • Klären Sie ab, ob vor der Herabsetzungsklage noch ein Schlichtungsverfahren notwendig ist.
  • In unserem Downloadcenter finden Sie Vorlagen zu Erbverträgen und Testamenten. Auch können Sie sich von Klauseln mit Teilungsvorschriften inspirieren lassen.

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