Das Wichtigste in Kürze:
- Sammlungen gehören zum Nachlass und unterliegen der Erbteilung.
- Eine professionelle Bewertung ist für die Erbschaftssteuer und faire Teilung essentiell.
- Mittels Vermächtnis können einzelne Objekte gezielt vererbt werden.
- Kulturgüterschutz kann die Verfügungsfreiheit einschränken.
Was passiert mit den Sammlungen im Erbfall?
Kunstwerke und Sammlungen sind in aller Regel bewegliche Sachen. Sie gehören daher im Todesfall der erblassenden Person vollumfänglich zu ihrem Nachlass. Das bedeutet, dass Sammlungen denselben erbrechtlichen Bestimmungen unterliegen wie andere Vermögenswerte. Wenn die erblassende Person vor ihrem Tod also kein Testament erstellt hat, kann es sein, dass ihre Sammlung durch die Erbfolge aufgeteilt wird. Das liegt daran, dass im Erbfall alle Gegenstände und Vermögenswerte der erblassenden Person in einen «Topf» geworfen werden und dann nach der gesetzlichen Erbfolge unter den gesetzlichen Erben aufgeteilt werden.
Bei mehreren Erben entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Der Zweck einer Erbengemeinschaft ist prinzipiell, gemeinsam den Nachlass verwalten und aufzuteilen. Die gesetzlichen Erben können dabei nur über ihren Anteil, aber nicht über einzelne Objekte verfügen. Das bedeutet, dass sich im Grund genommen alle Erben einig sein müssen, wer die gesamte Sammlung oder Teile davon erhält. Weil Erben oftmals gerade bei wertvollen Sammlungen unterschiedliche Vorstellungen haben, kann dies zu Konflikten unter den Erben führen.
Bewertung als Grundlage der Nachlassplanung
Bevor man als Sammler:in sich an die Nachlassplanung wagt, sollte man seine Sammlung von einer Fachperson bewerten lassen. Das ist aus mehreren Gründen zentral: Zum einen bildet sie die Basis für die Berechnung der Erbschaftssteuer, zum anderen ermöglicht sie eine faire Aufteilung unter den Erben.
Für die Bewertung sollten unabhängige Expertinnen und Experten beigezogen werden. Bei bedeutenden Sammlungen empfiehlt sich die Erstellung eines detaillierten Inventars mit Fotografien, Herkunftsnachweisen und aktuellen Schätzwerten. Dieses Inventar sollte regelmässig aktualisiert werden, da sich Marktwerte erheblich verändern können.
Gestaltungsmöglichkeiten durch Testament
Um die ungewollte Aufteilung einer Sammlung zu verhindern oder bestimmte Werke gezielt einzelnen Personen zukommen zu lassen, bieten sich verschiedene testamentarische Gestaltungen an:
Vermächtnis einzelner Objekte an Drittpersonen
Durch ein Vermächtnis können einzelne Kunstwerke oder Sammlungsteile bestimmten Personen zugewendet werden, ohne dass diese Erben werden müssen. Vermächtnisnehmer:innen haben daher einen Anspruch gegenüber der Erbengemeinschaft auf die einzelnen Kunstwerke oder Sammlungsteile. Die belasteten Erben sind verpflichtet, das Vermächtnis herauszugeben. Hier ist aber Vorsicht geboten: Wenn das Vermächtnis einen so hohen Wert hat, dass es die Pflichtteile der Erben verletzt, kann das Vermächtnis entsprechend gekürzt werden.
Teilungsvorschriften an bestimmte Erben
Die auftraggebende Person kann anordnen, dass die gesamte Sammlung oder Teile davon bei der Erbteilung einem bestimmten Erben zugeteilt werden. Der Wert wird auf dessen Erbteil angerechnet. Übersteigt der Wert den Erbteil, muss eine Ausgleichszahlung erfolgen.
Begünstigung des Ehegatten durch Nutzniessung
Eine Möglichkeit, die Sammlung zusammenzuhalten, ist die Einräumung einer Nutzniessung zugunsten des überlebenden Ehegatten. Das Eigentum geht auf die restlichen Erben über, aber die Nutzung verbleibt bei der begünstigten Person.
Besonderheiten bei Kulturgütern
Werke von nationaler oder regionaler Bedeutung können dem Kulturgüterschutz unterliegen. Dies schränkt die Verfügungsfreiheit erheblich ein. Solche Objekte dürfen ohne Bewilligung weder ins Ausland verkauft noch ausgeführt werden.
Ausserdem können kantonale Kulturgüterschutzgesetze Vorkaufsrechte vorsehen, was den Verkehrswert dieser Objekte beeinflussen kann und bei der Nachlassplanung berücksichtigt werden sollte. Beispielsweise sieht der Kanton Neuchâtel vor, dass der Staat ein Vorkaufsrecht auf Kulturgüter hat.
Steuerliche Aspekte
Die Erbschaftssteuer berechnet sich nach dem Verkehrswert der Kunstwerke zum Todeszeitpunkt und wird kantonal geregelt. In einigen Kantonen gelten Sonderregelungen für Kulturgüter.