Unterschied zwischen Vollmacht und Patientenverfügung

Vollmacht und Patientenverfügung substituieren einander nicht. Eine Vollmacht erlischt, wenn die ausstellende Person nicht mehr urteilsfähig sein sollte. Die Patientenverfügung legt medizinische Massnahmen für den Fall der Urteilsunfähigkeit fest und behält daher ihre Gültigkeit.

Vollmacht – Form und Inhalt

Eine erteilte Vollmacht gilt nicht, wie der Vorsorgeauftrag, erst ab Eintritt der Urteilsunfähigkeit, sondern bereits ab ihrer Ausstellung. Damit sich die Person gegenüber Instituten wie der Bank etc. ausweisen kann, ist diese schriftlich zu erteilen. Es kann sich lohnen, die Unterschrift notariell beglaubigen zu lassen, damit deren Echtheit nicht infrage gestellt werden kann.

Als Grundsatz kann eine Vollmacht jederzeit abgeändert oder widerrufen werden. Sie kann sich auf bestimmte Bereiche beschränken (z.B. Bankvollmacht) oder auch umfassend, im Sinne einer «Generalvollmacht», sein. Banken verwenden hierfür meist eigene Formulare. Dazu fragen Sie am besten direkt bei Ihrer Bank an.

Da die Vollmacht Urteilsfähigkeit voraussetzt, erlischt diese mit dem Verlust der Urteilsfähigkeit des Erteilenden. Darum ist es nicht so, dass die Vollmacht eine Patientenverfügung ersetzt. Sie sollten neben einer Vollmacht auch eine Patientenverfügung erstellen resp. ausfüllen.

Soll eine Vollmacht auch Gültigkeit behalten, wenn die ausstellende Person stirbt oder urteilsunfähig wird, ist dies in der Vollmacht explizit darzulegen. Trotzdem sind Institutionen, wie Banken, häufig nicht mehr bereit, die Vollmachten zu akzeptieren, wenn die ausstellende Person gestorben oder nicht mehr urteilfähig ist. Ist die erteilende Person urteilsunfähig geworden und werden deren Interessen von der bevollmächtigten Person nicht ausreichend wahrgenommen, wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) über das Institut der Beistandschaft eingreifen.

Die Patientenverfügung braucht es auch

Im Erwachsenenschutzrecht ist das Prinzip der Selbstbestimmung verankert. Die Patientenverfügung sorgt, wie oben bereits angetönt, für den Fall vor, dass man sich nicht mehr selbst entscheiden kann. Medizinische Massnahmen werden im Voraus durch einen selbst festgelegt, wodurch man sein Umfeld und die behandelnden Ärzte entlastet.

Alternativ kann man auch eine Person festlegen, die im Ernstfall entscheiden soll. Entlastender ist jedoch meistens, wenn man bereits selbst seine Wünsche äussert, welche medizinischen Massnahmen man beispielsweise ablehnt.

Die Patientenverfügung regelt eben gerade den Fall, dass man urteilsunfähig werden sollte und behält daher ihre Gültigkeit. Darum sollte sie komplementär zu einer Vollmacht ausgefüllt werden.

Für das Erstellen einer Patientenverfügung können Sie Standardformulare nutzen. Sie kann nicht durch eine Drittperson ausgefüllt werden. Es lohnt sich, sich vorher mit dem Hausarzt zu besprechen, da einem medizinische Fachbegriffe fremd sein könnten (was gibt es alles für medizinische Massnahmen?). Dann können Sie im Anschluss die Patientenverfügung auch bei ihrem Hausarzt, sowie an weiteren Orten, deponieren.

Es gibt auch die Möglichkeit, die Patientenverfügung auf einer Online-Plattform zu hinterlegen und den nahestehenden Personen die Zugriffsdaten mitzuteilen. Im Ernstfall sollte die Patientenverfügung möglichst rasch auffindbar sein, da häufig schnelles Handeln erforderlich ist.

Abzugrenzen ist die Patientenverfügung von einem weiteren Instrument des Erwachsenenschutzes: dem Vorsorgeauftrag. Mit diesem Instrument kann man der KESB vorgreifen, indem man eine Person mit der Erledigung gewisser Angelegenheiten der Personen und/oder Vermögenssorge sowie Vertretung beauftragt. So kann die KESB unter Umständen im Fall der Urteilsunfähigkeit auf die Ernennung eines Beistandes verzichten. Für einen Vorsorgeauftrag müssen besondere Formvorschriften eingehalten werden.

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