Der Vorsorgeauftrag sowie die Patientenverfügung kommen im Falle einer plötzlichen Urteilsunfähigkeit zur Anwendung. Die Patientenverfügung bezieht sich auf die Vertretung in medizinischen Fragen, der Vorsorgeauftrag auf andere Lebensbereiche.
Grundsätzlich können erwachsene Personen über alltägliche und wichtige Entscheidungen in ihrem Leben selbst befinden. Wenn die Urteilsfähigkeit durch Krankheiten oder andere geistige Beeinträchtigungen eingeschränkt wird, kann eine Vertretung notwendig werden.
Eine Demenzerkrankung ist für Betroffene und Angehörige nicht leicht zu bewältigen. Gerade deshalb ist es wichtig, Anzeichen dafür frühzeitig zu erkennen. So können Sie wirksam Massnahmen zur Vorbeugung ergreifen und vorausschauend planen.
Vollmacht und Patientenverfügung substituieren einander nicht. Eine Vollmacht erlischt, wenn die ausstellende Person nicht mehr urteilsfähig sein sollte. Die Patientenverfügung legt medizinische Massnahmen für den Fall der Urteilsunfähigkeit fest und behält daher ihre Gültigkeit.
Es muss sichergestellt sein, dass die Patientenverfügung und der Vorsorgeauftrag gut hinterlegt sind und als Massgabe herangezogen werden können. Daher gibt es verschiedene Möglichkeiten zur Hinterlegung, um die richtige Eröffnung besser zu gewährleisten.
Niemand macht sich gerne Gedanken darüber, was geschieht, sollte er oder sie eines Tages nicht mehr imstande sein, eigenständige Entscheidungen zu fällen oder ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Umso wichtiger ist es, für diesen Fall Vorkehrungen zu treffen.
Eine Patientenverfügung ist ein guter Schritt, um sich im Falle der Urteils-/Handlungsunfähigkeit nach seinem Willen abzusichern. Da diese meist nicht jeden einzelnen Punkt regelt, ist die Auflistung gewisser Werte und Grundhaltungen anzuraten.
Medizinische Massnahmen bedürfen der Zustimmung der Patientin. Sie können Massnahmen im Rahmen Ihrer Patientenverfügung im Voraus zustimmen oder ablehnen. Diese wird erst dann wirksam, wenn jemand urteilsunfähig ist und medizinische Entscheidungen gefällt werden müssen.
Sollte man an das Ende des Lebens gelangen sein, kann die Sterbebegleitung eine grosse Unterstützung darstellen. In gewissen Fällen können die betroffenen Personen in der Schweiz sogar die passive Sterbehilfe oder die Freitodhilfe in Anspruch nehmen.