Das Darlehen – was passiert nach dem Tod?

Wer Darlehen hört, denkt zunächst an einen Bankkredit. Aber auch in Familien oder unter Freunden wird regelmässig Geld ausgeliehen. Dabei überlegen sich wenige, was im Todesfall damit passiert. Dies kann sich als kostspieliger Fehler herausstellen.

Grundsätzliches zum Vertragstyp

Das Darlehen ist definiert als Überlassung einer bestimmten Geldsumme an einen Darlehensnehmer (siehe dazu: Mustervertrag in unserem Downloadcenter). Ein Zins ist nur zu bezahlen, wenn dies abgemacht wurde. Ein solcher Vertrag kann zwar theoretisch auch mündlich abgeschlossen werden, aus Beweisgründen wird aber immer die Schriftform empfohlen.

Ein Darlehen vom Erblasser an einen potentiellen Erben unterscheidet sich vom Erbvorbezug grundsätzlich dadurch, dass Darlehen zurückbezahlt werden müssen. Der Erbvorbezug wird dagegen lediglich an das Erbe angerechnet. Ein weiterer Unterschied besteht in der Steuerlast. Solange das Darlehen ausstehend ist, liegt der wirtschaftliche Wert beim Darlehensgeber. Daraus folgt, dass dieser den Wert des Darlehens versteuern muss. Wird dem Darlehensnehmer die Schuld erlassen, dann wechselt das Vermögen den Besitzer und der Empfänger muss von dem Zeitpunkt an die Steuern entrichten.

Das gewährte Darlehen

Dabei handelt es sich grundsätzlich um Forderungen. Diese gehen beim Ableben auf die Erben über. Ein Problem besteht jedoch oft darin, dass die Erben von den Forderungen nichts wissen. Hier zeigt sich ein weiterer Vorteil der Schriftlichkeit: die Erinnerungs- und Informationsfunktion. Sind die Verträge sauber abgelegt oder hinterlegt, werden die Erben von den Darlehen erfahren, und der Wert der Forderung fliesst in die Erbmasse mit ein. Sollten Sie also Darlehensgläubiger sein, treffen Sie am besten heute noch Vorkehrungen, damit Ihre Erben von diesen Verträgen erfahren.

Beispiel eines Darlehens

Ein Erblasser hinterlässt ein Auto (Wert: 20’000 CHF), eine Forderung über 10’000 CHF und 45’000 CHF in bar (Total: 75’000 CHF). Es verhält sich wie jeder andere Vermögenswert und gelangt als solcher an die Erben. Bei drei Kindern erhält K1 das Auto und 5000 CHF, K2 die Forderung und 15’000 CHF und K3 erhält Barwerte über 25’000 CHF. Logischerweise sind auch andere Verteilungen möglich.

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