Grundsätzliches zum Vertragstyp
Das Darlehen ist definiert als Überlassung einer bestimmten Geldsumme an einen Darlehensnehmer (siehe dazu: Mustervertrag in unserem Downloadcenter). Ein Zins ist nur zu bezahlen, wenn dies abgemacht wurde. Ein solcher Vertrag kann zwar theoretisch auch mündlich abgeschlossen werden, aus Beweisgründen wird aber immer die Schriftform empfohlen.
Ein Darlehen vom Erblasser an einen potentiellen Erben unterscheidet sich vom Erbvorbezug grundsätzlich dadurch, dass Darlehen zurückbezahlt werden müssen. Der Erbvorbezug wird dagegen lediglich an das Erbe angerechnet. Ein weiterer Unterschied besteht in der Steuerlast. Solange das Darlehen ausstehend ist, liegt der wirtschaftliche Wert beim Darlehensgeber. Daraus folgt, dass dieser den Wert des Darlehens versteuern muss. Wird dem Darlehensnehmer die Schuld erlassen, dann wechselt das Vermögen den Besitzer und der Empfänger muss von dem Zeitpunkt an die Steuern entrichten.
Das gewährte Darlehen
Dabei handelt es sich grundsätzlich um Forderungen. Diese gehen beim Ableben auf die Erben über. Ein Problem besteht jedoch oft darin, dass die Erben von den Forderungen nichts wissen. Hier zeigt sich ein weiterer Vorteil der Schriftlichkeit: die Erinnerungs- und Informationsfunktion. Sind die Verträge sauber abgelegt oder hinterlegt, werden die Erben von den Darlehen erfahren, und der Wert der Forderung fliesst in die Erbmasse mit ein. Sollten Sie also Darlehensgläubiger sein, treffen Sie am besten heute noch Vorkehrungen, damit Ihre Erben von diesen Verträgen erfahren.
Beispiel eines Darlehens
Ein Erblasser hinterlässt ein Auto (Wert: 20’000 CHF), eine Forderung über 10’000 CHF und 45’000 CHF in bar (Total: 75’000 CHF). Es verhält sich wie jeder andere Vermögenswert und gelangt als solcher an die Erben. Bei drei Kindern erhält K1 das Auto und 5000 CHF, K2 die Forderung und 15’000 CHF und K3 erhält Barwerte über 25’000 CHF. Logischerweise sind auch andere Verteilungen möglich.
7 Antworten auf „Das Darlehen – was passiert nach dem Tod?“
Guten Tag
Interessanter Beitrag! Frage dazu: Kann ich als Darlehensgläubiger im Darlehensvertrag festlegen, dass das Darlehen mit dem Tod des Schuldners automatisch erlischt und die Schuld nicht an die Kinder/Erben übergeht? Oder wird das als Schenkung an die Erben des Schuldners taxiert? Pflichtteile an meine eigenen Erben natürlich berücksichtigt.
Danke und Gruss, Diego Schweizer
Sehr geehrter Herr Schweizer
Nach unserem Verständnis liegt bei Ihrem Vorhaben zunächst ein Darlehen vor, das darin besteht, dass Sie dem Schuldner einen Geldbetrag leihen und einen Anspruch auf Rückzahlung (und, soweit vereinbart, Verzinsung) haben. Die Klausel, „dass das Darlehen mit dem Tod des Schuldners automatisch erlischt und die Schuld nicht an die Kinder/Erben übergeht“, stellt eine auflösende Bedingung dar, bei deren Eintreten Ihre Forderung untergeht. Ein solcher Schulderlass ist rechtlich als Schenkung zugunsten des Schuldners bzw. seiner Erben einzuordnen.
Da die Wirkung Ihr lebzeitiges Vermögen betrifft (es geht um den Tod des Schuldners und nicht des Gläubigers), handelt es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden; die Formvorschriften des Erbrechts müssen daher nicht eingehalten werden. Zu beachten sind aber die Pflichtteile und das Ausgleichungsrecht bei Ihrem Nachlass.
Falls Sie weitere Fragen haben, würden wir uns freuen, Ihnen im Rahmen unserer kostenlosen juristischen Erstberatung weiterhelfen zu dürfen.
Darlehensgeber (Schwiegermutter) verstirbt. Alle Geschwister sind sich einig, dass das Darlehen vom Erbe der einen Schwester abgezogen wird bzw. auf die anderen verteilt wird. Alle sind sich einig, auch das Erbschaftsamt. Nun taucht diese Frage auf: Darlehensgeber verstorben Oktober 2022, (überlastetes) Erbschaftsamt und Bank gibt erst im März 2024 die Auszahlung frei.
Muss nun noch Darlehenszins bezahlt werden bis zu diesem Zeitpunkt? Zins für 2022 ist bezahlt worden).
Sehr geehrter Herr Winkler
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Der Darlehenszins muss grundsätzlich solange bezahlt werden, wie das Darlehen noch ausständig ist. Eine Rückzahlung kann auch durch Verrechnung der Darlehenssumme mit dem Erbanspruch der Darlehensnehmerin erfolgen (ihr Erbteil verkleinert sich entsprechend). Massgebend für das Ende der Zinspflicht ist also grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die Erbteilung abgeschlossen (bzw. zugleich die Darlehensschuld getilgt) wurde. Die Erbinnen und Erben können untereinander abweichende Vereinbarungen treffen.
Freundliche Grüsse
Ihr DeinAdieu Team
Guten Abend
Mein Bruder hat unserer Mutter ein Darlehen über 30000.00 für einen Garagenplatz gegeben. Nach dem sie leider verstorben ist, ist nicht klar, ob der Betrag zuerst meinem Bruder zurückbezahlt werden muss bevor das Erbe verteilt wird.
Freundliche Grüsse
Rosmarie
Guten Tag
Meine verstorbene Mutter hat meinem Exmann ein Darlehen von Fr 180 000 gegeben, im Vertrag steht, dass das Darlehen zurückgezahlt wird komplett, wenn er einer seiner beiden Liegenschaften verkauft. Er hat beide Liegenschaften verkauft. Meine Mutter aber nicht ausbezahlt. Dann hat er einen neue Darlehensvertrag gemacht und darin erwähnt, er würde das Geld zurückbezahlen, wenn er die Wohnung (anderes Objekt) verkauft hat. Insgesamt hat er meiner Mutter seit 2018-2024 tröpfchenweise 23000 Fr bezahlt. Nun sind nur noch mein Bruder und ich da und werden jetzt als Erbengemeinschaft den Restbetrag einfordern Plus Zinsen (die auch erwähnt sind im Vertrag) Wie stehen unsere Chancen? Kann er das ganze in die Länge ziehen, oder kann man ihn in die Enge treiben ? Er hat 2 Einfamilienhäuser und eine Wohnung die in seinem Namen sind. Er ist also nicht mittellos.
Freundliche Grüsse
mirjam
Guten Tag
Vielen Dank für Ihre Frage. Basierend auf Ihren Angaben können wir Ihnen leider keine hinreichend genaue Prognose zu Ihren Erfolgschancen in dieser Angelegenheit geben. Wir raten Ihnen, zu diesem Zweck eine Rechtsvertretung beizuziehen, welche anhand der konkreten Unterlagen die Lage besser einschätzen kann.
Wie lange ein Gerichtsverfahren vor dem Zivilgericht dauert, kommt immer darauf an. Dabei ist unter Anderem massgebend, in welcher Verfahrensart das Anliegen behandelt wird und wie schnell das zuständige Gericht Ihr Anliegen behandeln kann. Da die Ausstände Ihres Ex-Partners CHF 157’000.00 (180’000-23’000) betragen, würde die Streitsache, gemäss den uns vorliegenden Informationen, in einem ordentlichen Verfahren behandelt werden. Dieses Verfahren ist das « längste » der drei zivilrechtlichen Verfahren. Es ist aus diesem Grund selbst ohne Intervention der GegIenpartei mit einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen.
Alternativ möchten wir Sie darauf hinweisen, dass das schweizerische Schuldbetreibungs- und Konkursrecht die Möglichkeit einer sogenannten « provisorischen Rechtsöffnung » vorsieht.
Kurz gesagt können Sie mit diesem Mittel die Betreibung des Schuldners einleiten, ohne vorher einen Gerichtsentscheid erwirkt zu haben. Stattdessen begründen Sie Ihre Betreibung mit einem vom Schuldner unterzeichneten Schriftstück, in welchem der Schuldner bestätigt, dass er der Gläubigern dieses Geld schuldet (bspw. ein Vertrag). Wenn sich der Schuldner nicht gegen den Zahlungsbefehl wehrt, können Sie die Betreibung fortsetzen. Sollte der Schuldner sich jedoch mit einem Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl wehren, so müssten Sie trotzdem vor Gericht gehen.
Wie bereits zu Beginn erwähnt, raten wir Ihnen, sich in dieser Angelegenheit rechtlich beraten zu lassen. Die von uns getätigten Aussagen sind von allgemeiner Natur und basierend auf den uns vorliegenden Informationen, die nicht genügend sind, um eine verlässliche Rechtsberatung zu machen. Sie sind keine verbindliche Rechtsberatung.
Freundliche Grüsse, das DeinAdieu Team