Arten von Beistandschaften

Unter bestimmten Umständen muss die KESB eine Beistandschaft zum Schutz einer hilfsbedürftigen Person errichten. Es stehen verschiedene Arten von Beistandschaften zur Verfügung, um im Einzelfall eine möglichst massgeschneiderte und angemessene Lösung zu erreichen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die KESB ordnet eine Beistandschaft an, wenn dies zum Schutz einer hilfsbedürftigen Person notwendig wird.
  • Die Beistandschaft wird erst errichtet, wenn keine anderen Möglichkeiten zum Schutz der betroffenen Person mehr bestehen. Zudem muss sie stets das mildeste Mittel und verhältnismässig sein.
  • Je nach Ausmass der Schutzbedürftigkeit wird zwischen der Begleit-, Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft unterschieden, welche einzelfallabhängig auch kombiniert werden können. Bei besonders hilfsbedürftigen und dauernd urteilsunfähigen Personen kann sogar eine umfassende Beistandschaft notwendig sein.
  • Die Beistandschaft endet, sobald sie zum Schutz der hilfsbedürftigen Person nicht mehr notwendig ist oder diese verstirbt.

Was ist eine Beistandschaft?

Was früher noch als Bevormundung bzw. Vormundschaft bezeichnet wurde, wird heute Beistandschaft genannt. Bei der Beistandschaft handelt es sich um eine von der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) angeordnete Massnahme zum Schutz einer hilfsbedürftigen Person. So wird ein Beistand / eine Beiständin ernannt, welche die vertretene Person in bestimmten Lebensbereichen berät, vertritt oder deren Entscheidungen genehmigt. Der Umfang, der bei der hilfsbedürftigen Person verbleibenden Selbstständigkeit, hängt dabei jeweils vom Einzelfall ab. Je nachdem, wie stark eine Person geistig eingeschränkt und wie schutzbedürftig sie ist, ordnet die KESB eine möglichst verhältnismässige Beistandschaft an.

Wann wird eine Beistandschaft errichtet?

Eine Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person errichtet. Kommt aber die KESB zum Schluss, dass eine Beistandschaft notwendig ist, kann eine solche auch von der Behörde selbst angeordnet werden.

In beiden Fällen prüft die KESB die Voraussetzungen zur Errichtung der Beistandschaft. Zudem legt sie fest, wie diese ausgestaltet sein soll und welche Lebensbereiche erfasst sind.

Die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft sind gegeben, wenn eine Person aufgrund eines Schwächezustands (geistige Behinderung, psychische Störung oder etwas Ähnliches) ihre Angelegenheiten selbst nicht mehr oder nur noch teilweise besorgen kann. Neben dem Vorliegen eines Schwächezustandes muss also auch ein gewisser Grad an Schutzbedürftigkeit gegeben sein. Zudem wird eine Beistandschaft erst dann angeordnet, wenn eine andere Lösung und somit beispielsweise die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch Dritte (insbesondere Angehörige) nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint.

Welche Arten von Beistandschaften gibt es?

Bei der Bestimmung des Beistandschaftsumfangs berücksichtigt die KESB die jeweiligen Umstände. Insbesondere soll die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten bleiben. Die Beistandschaft muss also immer verhältnismässig sein. Der Aufgabenbereich der Beistandschaft wird entsprechend den Bedürfnissen der hilfsbedürftigen Person genau umschrieben. Sie kann von der blossen Beratung für bestimmte Themen bis zur kompletten Vertretung in allen Lebensbereichen reichen. Die Aufgabenbereiche können die Personensorge, die Vermögenssorge und den Rechtsverkehr erfassen.

Es werden folgende Arten von Beistandschaften unterschieden:

Begleitbeistandschaft

Die Begleitbeistandschaft setzt zusätzlich zu den oben genannten, allgemeinen Voraussetzungen die Zustimmung der hilfsbedürftigen Person voraus. Es ist die mildeste Form der Beistandschaft, da die Beiständin nur berät sowie unterstützt. Dadurch wird die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht allzu stark eingeschränkt. So kann die hilfsbedürftige Person nach wie vor über sämtliche Entscheidungen und Geschäfte selbst befinden, und die Beiständin hat kein Vertretungsrecht.

Beispiele sind die Hilfe bei der Job- oder Wohnungssuche und damit einhergehend die Beratung betreffend den Abschluss eines Miet- bzw. Arbeitsvertrages. Die hilfsbedürftige Person kann/muss diese Verträge aber weiterhin selbst unterzeichnen.

Vertretungsbeistandschaft

Die Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann. Der Beistand vertritt die verbeiständete Person in bestimmten Bereichen. Die KESB legt fest, welche Bereiche von der Vertretung erfasst sind und kann bei Bedarf auch die Handlungsfähigkeit der Verbeiständeten einschränken. Letzteres hat zur Folge, dass die Person nicht mehr selbstständig entscheiden darf. Grundsätzlich soll die Beiständin aber, sofern möglich, zusammen mit der hilfsbedürftigen Person entscheiden und handeln.

Im Unterschied zur Begleitbeistandschaft übernimmt die Vertretungsbeistandschaft die Vertretung der hilfsbedürftigen Person. In Bezug auf das oben genannte Beispiel der Wohnungssuche bedeutet dies, dass der Beistand den Mietvertrag im Namen der hilfsbedürftigen Person unterzeichnet und nicht mehr die verbeiständete Person selbst.

Mitwirkungsbeistandschaft

Beim Bestehen einer Mitwirkungsbeistandschaft wird für bestimmte Angelegenheiten zwingend die Zustimmung der Beiständin vorausgesetzt. Diese Art der Beistandschaft ist insbesondere dann sinnvoll, wenn das Vermögen der hilfsbedürftigen Person vor unüberlegten Handlungen geschützt werden soll. Es handelt sich demnach nicht um eine Vertretung, da die hilfsbedürftige Person nach Zustimmung des Beistands selbst handeln kann. Auch Kombinationen der Begleit-, der Vertretungs- und der Mitwirkungsbeistandschaft sind denkbar.

Ist die hilfsbedürftige Person beispielsweise Eigentümerin einer Liegenschaft und erstreckt sich die Mitwirkungsbeistandschaft auf damit verbundene Handlungen, können die Mietverträge nur noch nach Rücksprache mit dem Beistand abgeschlossen oder aufgelöst werden. Fehlt die entsprechende Zustimmung, ist die Handlung rechtsungültig und bleibt ohne Wirkung.

Umfassende Beistandschaft

Eine umfassende Beistandschaft wird in Fällen angeordnet, in denen eine Person dauernd urteilsunfähig und besonders hilfsbedürftig ist. Sie darf nur in Ausnahmefällen angewendet werden, da zuerst die vorgenannten Arten von Beistandschaften ausgedehnt und kombiniert werden sollen. Die umfassende Beistandschaft kommt also nur als letzte Möglichkeit in Betracht.

Eine umfassende Beistandschaft kommt selten zur Anwendung. Sie kann zum Beispiel notwendig werden, wenn eine Person nach einem schweren Unfall geistig und körperlich so stark beeinträchtigt ist, dass sie selbstständig nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen und entsprechend zu handeln.

Wer wird Beistand oder Beiständin?

Die KESB bestimmt, wer als Beistand/Beiständin eingesetzt wird. Dies können Privatbeistände und somit auch Angehörige sein. Es kommen aber auch Amtsbeistände infrage, welche vom Gemeinwesen angestellt sind. In beiden Fällen sorgt die KESB für eine genügende Instruktion und Überwachung der Beistandschaft. Teilweise können auch mehrere Personen zu Beiständen ernannt werden. Die Bedürfnisse der hilfsbedürftigen Person und der ihr nahestehenden Personen wird bei der Wahl stets berücksichtigt.

Wann wird eine Beistandschaft beendet?

Die Beistandschaft endet, wenn für deren Fortdauer kein Grund mehr gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung der Beistandschaft nicht mehr bestehen. Auf amtliche Anordnung der KESB oder Antrag der betroffenen bzw. einer ihr nahestehenden Person wird die Beistandschaft dann aufgelöst. Schliesslich endet die Beistandschaft automatisch mit dem Tod der betroffenen Person.

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