Was ist der Verkehrswert?

Was ist der Verkehrswert eines Vermögensgegenstandes? Wie wird er bemessen? Wofür ist er massgeblich? Welche weiteren Wertbegriffe sind gebräuchlich?

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert (auch: Marktwert) bemessen werden. Dieser ist im zivilrechtlichen Verkehr, so auch für die Erbteilung, massgeblich. Der Verkehrswert entspricht dem Preis, den ein unabhängiger Dritter im Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände am Stichtag (Todestag) für einen Vermögensgegenstand zu bezahlen bereit wäre. Doch es gibt auch andere gebräuliche Wertbegriffe. So nehmen etwa die Steuerbehörden bei der Berechnung der Erbschaftssteuer unter Umständen auf einen eigenen Steuerwert Bezug.

Einfach ist die Bewertung bei börsenkotierten Wertpapieren, Devisen, Edelmetallen oder Rohstoffen. Hier wird für Erbteilung und Besteuerungswert der zuletzt verfügbare Kurs vor dem Stichtag herangezogen (Liste der ESTV).

Für Geschäftsvermögen gilt in der Schweiz das Massgeblichkeitsprinzip. Dieses besagt, dass die Geschäftsabschlüsse neben der Rechenschaftsablage gemäss Obligationenrecht auch für die steuerliche Bewertung massgeblich sind.

Liegenschaften werden ausgehend vom Substanzwert bzw. Realwert unter Berücksichtigung des Ertragswertes geschätzt.

Für Kunstwerke, Sammlungen, Antiquitäten etc. gelten spezielle Bestimmungen. So kann der sogenannte Versicherungswert, den der Eigentümer aufwenden muss, um die Gegenstände bei Verlust neu zu beschaffen, herangezogen werden. Dies kommt jedoch lediglich dann zur Anwendung, wenn ein solcher Wert bekannt ist.

Berechnung

Ausgangspunkt für die Berechnung des Nachlasswertes ist in der Regel ein dem kantonalen Recht unterstelltes, obligatorisches Inventar. Dieses wird benötigt für die Erbteilung (Erbschaftsinventar) und die Veranlagung einer Erbschaftssteuer (Steuerinventar). Dass bei einer Schätzung nie ein vollkommen akkurater Wert angegeben werden kann, liegt in der Natur der Sache. Meist wird daher im Rahmen eines Gutachtens eine Bandbreite zwischen Mindest- und Höchstwert angegeben. Daraus wird ein Wert gewählt, zu dem am Markt mit angemessener Sicherheit ein Käufer gefunden werden könnte. So lässt sich die Besteuerung eines rein fiktiven Vermögens vermeiden.

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