Gibt es in einem Erbgang mehrere Erbinnen und Erben, so erhalten diese mit dem Tod des Erblassers den Nachlass zu Gesamteigentum. Sie bilden bis zur Teilung eine Erbengemeinschaft. Was das für Sie bedeutet, wird in diesem Artikel erläutert.
Ein Erbgang ist ein komplexer Prozess. Er besteht, je nach Situation beim Ableben des Erblassers, aus verschiedenen Teilverfahren und Vorgängen.
Ein Erbverzicht kann in gewissen Familienkonstellationen angezeigt sein. Verschiedene Möglichkeiten mit unterschiedlichen Akteuren sind möglich. So können nicht nur Kinder den überlebenden Ehegatten begünstigen, sondern auch vice versa. Auch ein Erbauskauf ist denkbar.
Grundsätzlich muss jeder Erbende einem Beschluss der Erbengemeinschaft zustimmen. Die Erben können jedoch die Einsetzung eines Erbenvertreters beantragen. Dieser vertritt die Erbengemeinschaft und kann so auch bei Uneinigkeiten der Erbengemeinschaft Entscheidungen treffen.
Nach dem Tod des Erblassers muss geklärt werden, wer erbberechtigt ist. Der Nachlass wird anschliessend bestimmt und unter den Erben aufgeteilt. Gestützt auf die Anordnung des Erblassers im Testament teilt der Willensvollstrecker die Erbschaft.
Beim Wechsel des Wohnsitzkantons müssen Sie sich beim alten Kanton ab- und beim neuen anmelden. Weiter ändert sich die erbrechtliche Zuständigkeit im Todesfall, und die Steuern sind ebenfalls betroffen. Allenfalls müssen Sie Ihr Testament neu hinterlegen.
Ein Erbgang scheint in der Theorie ein gängiges Prozedere darzustellen. In der Praxis erweist er sich aber häufig als komplex. Grundsätzlich steht der Erblasserwille im Zentrum, welchem besonders bei der Anspruchsberechnung Beachtung geschenkt werden sollte.